Führungszeugnis; Beantragung eines einfachen Führungszeugnisses
Beschreibung
Das Führungszeugnis ist ein Auszug insbesondere über strafrechtliche Verurteilungen, das Sie ab Ihrem 14. Lebensjahr bei der für Sie zuständigen Gemeinde / Meldebehörde (Bürgerbüro) oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz (siehe "Online-Verfahren") beantragen können.
Wird das Führungszeugnis von Ihnen zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so wird es der Behörde unmittelbar übersandt. Auf Verlangen kann Ihnen jedoch, als Antragsteller, Einsicht in das Führungszeugnis gewährt werden.
Ein einfaches Führungszeugnis können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch beantragen.
- Bei persönlicher Antragstellung bei der Gemeinde müssen Sie Ihren Pass oder Personalausweis vorlegen.
- Für die elektronische Antragstellung über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz (siehe "Online-Verfahren") benötigen Sie entweder einen Personalausweis, eine eID-Karte mit Inlandsanschrift oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion.
- Bei schriftlicher Antragstellung ist die Beglaubigung Ihrer Unterschrift durch eine siegelführende Stelle erforderlich. Eine öffentliche Beglaubigung durch einen Notar ist ebenfalls möglich. Weiterhin müssen Sie den Verwendungszweck für das Führungszeugnis angeben. Informationen zu Beglaubigungen finden unter "Weiterführende Links".
Eine Antragstellung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.
Führungszeugnisse/Gewerbezentralregisterauskunft
Führungszeugnisse / Gewerbezentralregisterauskunft
Antrag
Der Antrag auf Erteilung eines (erweiterten) Führungszeugnisses oder Auskunft aus dem Gewerbezentralregister muss beim Bürgeramt schriftlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses gestellt werden. Bei der Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das "erweiterte Führungszeungis" verlangt. Das persönliche Erscheinen des Antragstellers ist nicht erforderlich.
Der Antrag kann auch online gestellt werden: Führungszeugnisantrag
Führungszeugnis für Behörden
Wird das Führungszeungnis zur Vorlage bei einer Behörde benötigt, ist die genaue Anschrift der Behörde, sowie der genaue Verwendungszweck anzugeben, wie z. B. Erteilung eines Führerscheins, Gewerbeanmeldung, Gaststättenanmeldung.Antragsberechtigung
Antragsberechtigt ist jeder Einwohner, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und in Ingolstadt mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist.Auskunft
Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters erteilt.Bearbeitungszeit
Die Bearbeitungszeit für die Ausstellung eines Führungszeugnisses oder Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beträgt circa zwei bis drei Wochen.Gebühr
Die Gebühr für die Ausstellung eines Führungszeugnisses oder Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beträgt 13 Euro.Zum Formulardownload
Rathausplatz 4
85049 Ingolstadt
Voraussetzungen
- Vollendung des 14. Lebensjahres
- bei Geschäftsunfähigkeit ist der Antrag gegebenenfalls durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen
Erforderliche Unterlagen
- bei persönlicher Antragstellung: Vorlage von Pass oder Personalausweis
- bei elektronischer Antragstellung: Personalausweis, eID-Karte mit Inlandsadresse bzw. elektronischer Aufenthaltstitel mit jeweils freigeschalteter Online-Ausweisfunktion
- bei schriftlicher Antragstellung: Amtlich oder öffentlich beglaubigte Unterschrift
Hinweise
Zum Führungszeugnis können allgemein noch folgende Erläuterungen gegeben werden:
- Verurteilungen von Straftätern erscheinen außer im Bundeszentralregister auch im Führungszeugnis, das jede Person über 14 Jahre bei ihrer Meldebehörde beantragen kann.
- Von der Eintragung ins Führungszeugnis gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen, z.B. folgende:
- Vorausgesetzt, im Register ist keine weitere Strafe eingetragen, wird eine Verurteilung bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe oder bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe nicht ins Führungszeugnis aufgenommen (wohl dagegen ins Zentralregister, aus dem jedoch nur bestimmte Behörden Auskunft erhalten).
- Nicht aufgenommen werden ferner Jugendstrafen bis zu 2 Jahren, sofern sie zur Bewährung ausgesetzt sind.
- Auch für das Führungszeugnis gibt es Tilgungsfristen; sie sind im Allgemeinen kürzer als beim Bundeszentralregister (je nach Art der Verurteilung zwischen 3 und 20 Jahren).
Kosten
13,00 EUR
Gebührenbefreiung (siehe auch unter "Weiterführende Links"): Bei Mittellosigkeit (z. B. Bezug von Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz, BAföG oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) kann das Bundesamt für Justiz auf Antrag die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen. Wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1, § 21 BtOG) oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird, besteht Gebührenfreiheit.
Bei einer elektronischen Antragstellung sind die Nachweise über das Vorliegen eines Grundes für die Gebührenbefreiung elektronisch zu erbringen.
Formulare
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Online Verfahren
Um einen elektronischen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz stellen zu können, benötigen Sie
- einen neuen Personalausweis, eine eID-Karte mit Inlandsadresse oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
- ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes bzw. ein NFC-fähiges Smartphone,
- die AusweisApp und
- ggf. ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera) um Nachweise hochzuladen.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Verwandte Themen
- Amtliche Beglaubigung; Einholung bei der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft
- Führungszeugnis; Beantragung eines vergleichbaren Nachweises durch Nicht-EU-Bürger
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