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Das Betreuungsgericht

Eine Betreuung kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll beantragt oder angeregt werden beim Betreuungsgericht (die zuständige Abteilung des Amtsgerichts).

Eine Genehmigung des Betreuungsgerichts muss beantragt werden bei ...

Über die Bestellung eines Betreuers entscheidet der Betreuungsrichter nach vorheriger umfangreicher Prüfung der Voraussetzungen und der Erforderlichkeit.

Die Betreuungsstelle unterstützt das Betreuungsgericht hierbei durch Sachverhaltsermittlungen und Stellungnahmen zu den Lebensverhältnissen der betroffenen Person und Stellungnahmen zum vorliegenden Handlungsbedarf.

Mit der Bestellung eines rechtlichen Betreuers werden die Betroffenen nicht entmündigt. Vielmehr sollen sie, soweit erforderlich, unterstützt und begleitet werden. Wahlrecht, Testierfähigkeit und Ehemündigkeit bestehen für betreute Menschen grundsätzlich genau so wie für jeden anderen volljährigen Menschen auch. Dies gilt auch für die Geschäftsfähigkeit. Die Betreuten können – wie alle anderen auch – selbstständig Rechtsgeschäfte tätigen. Zu ihrem Schutz kann jedoch das Betreuungsgericht anordnen, dass diese Rechtsgeschäfte nur Gültigkeit erlangen, wenn der Betreuer oder die Betreuerin eingewilligt hat.

Der Begriff rechtliche Betreuung beinhaltet nicht die persönliche oder soziale Betreuung z. B. im Sinne von Pflege- oder Aufsichtsleistungen.