Das Betreuungsgericht
Eine Betreuung kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll beantragt oder angeregt werden beim Betreuungsgericht (die zuständige Abteilung des Amtsgerichts).
Eine Genehmigung des Betreuungsgerichts muss beantragt werden bei ...
- § 1829 BGB: ärztliche Maßnahmen
- § 1830 BGB: Sterilisation
- § 1831 BGB: Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
- § 1832 BGB: ärztliche Zwangsmaßnahmen
- § 1833 BGB: Aufgabe von Wohnraum
- § 1848 BGB: andere Anlage von Geld
- § 1849 BGB: Verfügung über Rechte und Wertpapiere
- § 1850 BGB: Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe
- § 1851 BGB: erbrechtliche Rechtsgeschäfte
- § 1852 BGB: handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte
- § 1853 BGB: Verträge über wiederkehrende Leistungen
- § 1854 BGB: sonstige genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
Über die Bestellung eines Betreuers entscheidet der Betreuungsrichter nach vorheriger umfangreicher Prüfung der Voraussetzungen und der Erforderlichkeit.
Die Betreuungsstelle unterstützt das Betreuungsgericht hierbei durch Sachverhaltsermittlungen und Stellungnahmen zu den Lebensverhältnissen der betroffenen Person und Stellungnahmen zum vorliegenden Handlungsbedarf.
Mit der Bestellung eines rechtlichen Betreuers werden die Betroffenen nicht entmündigt. Vielmehr sollen sie, soweit erforderlich, unterstützt und begleitet werden. Wahlrecht, Testierfähigkeit und Ehemündigkeit bestehen für betreute Menschen grundsätzlich genau so wie für jeden anderen volljährigen Menschen auch. Dies gilt auch für die Geschäftsfähigkeit. Die Betreuten können – wie alle anderen auch – selbstständig Rechtsgeschäfte tätigen. Zu ihrem Schutz kann jedoch das Betreuungsgericht anordnen, dass diese Rechtsgeschäfte nur Gültigkeit erlangen, wenn der Betreuer oder die Betreuerin eingewilligt hat.
Der Begriff rechtliche Betreuung beinhaltet nicht die persönliche oder soziale Betreuung z. B. im Sinne von Pflege- oder Aufsichtsleistungen.