Vaterschaftsanerkennung und Sorgerecht
Die folgenden Informationen richten sich an unverheiratete Eltern. Für verheiratete Eltern erübrigt sich eine Vaterschafts- oder Mutterschaftsanerkennung; auch das gemeinsame Sorgerecht steht ihnen automatisch zu.
Die unten aufgeführten Erklärungen müssen unter Vorlage eines gültigen Personaldokuments vor einer Urkundsperson abgegeben werden. Bitte vereinbaren Sie für die Erklärungen vorab Termine mit den zuständigen Stellen.
Anerkennung der Vaterschaft:
Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, muss der Vater die Vaterschaft zu seinem Kind anerkennen. Nur dann gilt er rechtlich als Vater des Kindes. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Durch die Vaterschaftsanerkennung entstehen unterhalts- und erbrechtliche Ansprüche für und gegen das Kind.
Es bietet sich an, die Vaterschaft bereits vor der Geburt anzuerkennen. Die Anerkennung der Vaterschaft ist zeitlich unbefristet möglich.
Die Eltern können die Vaterschaft bei Urkundspersonen folgender Stellen anerkennen:
- Jugendamt
- Standesamt
- Amtsgericht
- Deutsche Auslandsvertretungen (z. B. Deutsche Botschaft oder ein Deutsches Generalkonsulat im Ausland)
- Notar
Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin für die Vaterschaftsanerkennung.
Anerkennung der Mutterschaft:
Für bestimmte Staatsangehörige (z. B. Italiener) ist auch eine Anerkennung der Mutterschaft notwendig. Für diese gelten die gleichen Formerfordernisse wie für die Anerkennung der Vaterschaft. Bitte informieren Sie sich bei den oben angegebenen Stellen, ob in Ihrem Falle eine Anerkennung der Mutterschaft erforderlich ist.
Gemeinsame Ausübung des Sorgerechts:
Um das Sorgerecht für das gemeinsame Kind zusammen auszuüben, bedarf es einer weiteren Erklärung darüber. Diese kann zeitgleich mit der Anerkennung der Vaterschaft bei folgenden Stellen abgegeben werden:
- Jugendamt
- Amtsgericht
- Notar
Die Erklärung für die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts kann nicht bei einem Standesamt erfolgen! Auch diese Erklärung kann vor der Geburt abgegeben werden; eine Festlegung des Familiennamens des Vaters für das Kind bei der Geburtsanmeldung ist in diesem Fall gebührenfrei.