Die Zweitwohnungssteuer in Ingolstadt
Die Stadt Ingolstadt hat zum 01.01.2026 eine Zweitwohnungssteuer eingeführt.
Im dritten Quartal 2026 werden daher im Rahmen der Ersterhebung alle Bürgerinnen und Bürger mit gemeldeter Zweitwohnung angeschrieben und zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert.
Alle dafür relevanten Informationen finden Sie hier und auf den jeweiligen Anschreiben und Bescheiden.
Was ist die Zweitwohnungssteuer?
Die Zweitwohnungssteuer ist eine kommunale Steuer auf das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung. Sie wird von der Stadt Ingolstadt erhoben.
Wer ist steuerpflichtig?
Alle Personen, die in Ingolstadt einen Zweitwohnsitz haben und älter als 16 Jahre sind. Nicht entscheidend ist, ob die Wohnung gemietet ist oder im Eigentum steht. Ob eine Zweitwohnung besteht, richtet sich nach den melderechtlichen Verhältnissen.
Wie wird die Steuer erhoben?
Steuerpflichtige müssen eine ausgefüllte und persönlich unterschriebene Steuererklärung zur Zweitwohnungssteuer bei der Stadt Ingolstadt (Kämmerei) abgeben. Diese kann entweder postalisch oder per E-Mail (zweitwohnungssteuer@ingolstadt.de) eingereicht werden. Nach der Prüfung erhalten sie einen Bescheid von der Stadt Ingolstadt. Auf diesem steht die erste Fälligkeit.
Die Steuer ist als Jahressteuer in den folgenden Jahren jeweils zum 15.05. eines jeden Jahres fällig und muss ohne Aufforderung gezahlt werden, bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides (siehe Änderungssatzung - die Änderungssatzung wird mit Veröffentlichung im Amtsblatt verlinkt). Das bedeutet, dass nur einmal eine Steuererklärung zur Zweitwohnungssteuer abgeben werden muss, solange es keine Änderungen gibt (siehe FAQ, Wie oft muss eine Steuererklärung abgegeben werden und muss ich Änderungen mitteilen?).
Die Zweitwohnungssteuer kann unter Angabe der Finanzadresse überwiesen werden (siehe auf dem Bescheid rechts oben) oder über ein SEPA-Lastschriftmandat (zum Papierantrag / zum Online-Verfahren) vom Konto abgebucht werden. Das dazugehörige Formular wird mit dem Bescheid versendet.
Wann beginnt die Steuerpflicht?
Sobald jemand eine Wohnung bezieht oder innehat, beginnt die Steuerpflicht nicht sofort, sondern ab dem 1. Tag des folgenden Monats.
Beispiel: Einzug am 15. März → Steuerpflicht beginnt am 1. April.
Wann endet die Steuerpflicht?
Die Steuerpflicht endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Wohnung aufgegeben wird.
Beispiel: Auszug am 10. September → Steuerpflicht endet am 30. September.
Wie hoch ist die Zweitwohnungssteuer?
Die Steuer beträgt 16 % des jährlichen Mietaufwands (Jahresnettokaltmiete).
Beispiele:
Einzug im Jahr 2024 in eine Zweitwohnung, Zweitwohnungssteuer 2026 soll berechnet werden:
monatliche Nettokaltmiete im Mietvertrag vereinbart: 500 Euro
→ Jahresnettokaltmiete: 6.000 Euro (für 12 Monate)
6.000 Euro * 16 % = 960 Euro Zweitwohnungssteuer
Einzug am 15. März → Steuerpflicht beginnt am 1. April
Auszug am 10. September → Steuerpflicht endet am 30. September.
Zweitwohnungssteuer 2026 soll berechnet werden:
Monatliche Nettokaltmiete im Mietvertrag vereinbart: 500 Euro
→ anteilige Jahresnettokaltmiete: 3.000 Euro (für 6 Monate)
3.000 Euro * 16 % = 480 Euro Zweitwohnungssteuer
Sollte es nur eine Bruttowarmmiete (mit Nebenkosten und Heizkosten) oder eine Bruttokaltmiete (mit Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) geben, wird dies gemäß § 5 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung berücksichtigt.
Falls es keinen Mietaufwand geben sollte, wird die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe zur Berechnung angesetzt. Sie wird von der Stadt Ingolstadt in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird (siehe Mietspiegelrechner der Stadt Ingolstadt).
Dient die Wohnung ausschließlich der Vermietung oder Verpachtung, handelt es sich um eine Kapitalanlage und nicht um eine Zweitwohnung.
Gibt es Ausnahmen oder Befreiungen?
Keine Steuer wird erhoben für Wohnungen
- von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder Erziehungszwecken.
- die aus beruflichen Gründen von nicht dauernd getrenntlebenden Eheleuten / eingetragenen Lebenspartnern/-innen gehalten werden, deren Hauptwohnung sich nicht im Stadtgebiet Ingolstadt befindet. Das Formular "Bestätigung des Arbeitsverhältnisses" muss als Nachweis beigefügt werden.
- in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen und Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und ähnlichen Einrichtungen.
- von Personen, die sich nur vorrübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten du deswegen nach § 27 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) ausnahmsweise der Meldepflicht nicht unterliegen.
Eine Steuererklärung zur Zweitwohnungssteuer muss dennoch abgegeben werden. Nach einer Prüfung erhält der Zweitwohnungsinhaber ein Schreiben, welches bestätigt, dass keine Steuerpflicht aufgrund einer der oben genannten Gründen vorliegt.
Befreiungsmöglichkeiten
Eine Steuerbefreiung bzw. -vergünstigung ist zu gewähren, wenn die Summe der positiven Einkünfte des Steuerpflichtigen nach § 2 Abs. 1, 2 und 5a des EStG im vorletzten Jahr vor Entstehen der Steuerpflicht die Einkommensgrenze nicht oder nur geringfügig überschritten hat. Die Einkommensgrenzen liegen derzeit bei 29.000 Euro (Alleinstehende) bzw. bei bis zu 37.000 Euro (Verheiratete).
Spätestens bis zum 31.01. des darauffolgenden Jahres sind die Befreiungsanträge inklusive Kopien der Einkommensnachweise vorzulegen.
Es wird ausdrücklich empfohlen, das ausgefüllte Erklärungs- und Befreiungsformular gleichzeitig oder möglichst zeitnah einzureichen. Andernfalls kann die Steuer zunächst auf Grundlage der Erklärung festgesetzt werden, bis die Befreiung geprüft und bearbeitet wurde. In diesem Fall müsste die Zweitwohnungssteuer vorerst bezahlt werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung vor, kann der Betrag später rückwirkend erstattet werden.
Können mehrere Wohnungen zusammengefasst werden bei der Erklärung/bei der Befreiung?
Nein, für jede Nebenwohnung (Zweitwohnung) ist ein eigenes Formular auszufüllen. Die Abgabe einer gemeinsamen Zweitwohnungssteuererklärung bei Ehegatten ist aus verfahrenstechnischen Gründen leider nicht möglich.
Müssen Studierende die Zweitwohnungssteuer bezahlen?
Studierende sind nicht automatisch von der Steuer befreit. Ob eine Steuerpflicht besteht oder eine Befreiung möglich ist, hängt vom Einzelfall und insbesondere von den Einkommensverhältnissen ab (vgl. dazu die FAQs zu Ausnahmen und Befreiungen).
Sollte kein steuerlich relevantes Einkommen (Grenze positive Einkünfte: 29.000 Euro bei Einzelpersonen, 37.000 Euro bei Ehe-/Lebenspartnerschaften, siehe FAQ: Gibt es Ausnahmen oder Befreiungen?) vorliegen, ist als Nachweis das Formular „Erklärung zu den Einkommensverhältnissen eines Schülers oder Studenten“ zu verwenden. Dieses muss zusammen mit dem Befreiungsantrag eingereicht werden.
Müssen Schüler/-innen eine Steuererklärung einreichen und wie können sie nachweisen, dass kein steuerrechtlich relevantes Einkommen vorliegt?
Ja, jede Person ab der Vollendung des 16. Lebensjahres muss eine Steuererklärung einreichen. Im Jahr 2026 werden alle Personen ab dem Jahrgang 2010 angeschrieben.
Sollte kein steuerlich relevantes Einkommen (Grenze positive Einkünfte: 29.000 Euro bei Einzelpersonen, siehe FAQ: Gibt es Ausnahmen oder Befreiungen?) vorliegen, muss als Nachweis das ausgefüllte und unterschriebene Formular „Erklärung zu den Einkommensverhältnissen eines Schülers oder Studenten“ eingereicht werden. Dieses muss zusammen mit dem Befreiungsantrag eingereicht werden.
Bei minderjährigen Personen muss eine gesetzliche Vertretung ebenfalls die Formulare unterschreiben.
Was versteht man unter positive Einkünfte?
Die Summe der positiven Einkünfte richten sich nach § 2 Abs. 1, 2, und 5a des Einkommenssteuergesetzes (EstG). Positive Einkünfte sind der Überschuss der Einnahmen/Gewinn einer Einkunftsart (brutto), nachdem die Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen wurden.
Der Begriff Summe der positiven Einkünfte bedeutet, dass alle positiven Ergebnisse der sieben Einkunftsarten zusammengerechnet werden, ohne dabei negative Einkünfte (Verluste) aus anderen Einkunftsarten gegenzurechnen. Freibeträge, Sonderausgaben wie Versicherungen oder außergewöhnliche Belastungen dürfen nicht abgezogen werden.
Zwischen folgenden Einkunftsarten wird hierbei unterschieden:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 – 14a EstG),
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15-17 EstG),
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EstG),
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19-19a EstG),
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EstG),
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EstG),
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EstG
Bei dem Befreiungsantrag müssen die bestehenden positiven Einkünfte von zwei Jahren davor (z.B. für 2026 sind die positiven Einkünfte aus dem Jahr 2024 relevant), angegeben werden. Zudem müssen die Nachweise vollständig angekreuzt und eingereicht werden, aus denen der angegebene Betrag hervorgeht (z.B. über einen Einkommenssteuerbescheid, Lohnsteuerbescheinigung).
Sollte es keine positiven Einkünfte (gem. § 2 Abs. 1, 2 und 5a EstG) vor zwei Jahren gegeben haben, muss im Befreiungsantrag bei den Einkünften 0 Euro angegeben werden. Zudem müssen die entsprechenden Nachweise angekreuzt und eingereicht werden (z.B. BAföG-Bescheid, Nachweise für Krankengeld, Wohngeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld I, Bürgergeld, Sozialhilfe etc.).
Falls bei Ihnen mehrere Einkünfte vorlagen, müssen die betroffenen Nachweise angekreuzt und vollständig eingereicht werden.
Eine Befreiung kann nur gewährt werden, wenn diese fristgerecht eingereicht wird und alle Nachweise beigefügt werden. Es werden nur die Kopien der Nachweise benötigt (siehe FAQ „Müssen die originalen Nachweise eingereicht werden oder reichen die Kopien der Nachweise aus?“)
Werden die positiven Einkünfte im betreffenden Steuerjahr berücksichtigt, wenn diese niedriger sind als vor zwei Jahren?
Ja, es ist von den Einkommensverhältnissen dieses Jahres auszugehen, wenn die Summe der positiven Einkünfte im Steuerjahr voraussichtlich niedriger sind als zwei Jahre davor (Art. 3 Abs. 3 Satz 5 KAG).
Hierfür wird ein entsprechender Nachweis benötigt.
Was geschieht bei verspäteter/keiner Meldung/Abgabe?
Falls wir keine Erklärung zur Zweitwohnungssteuer fristgerecht erhalten, kann ein Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung berechnet werden. Sollte keine Erklärung zur Zweitwohnungssteuer eingereicht werden, wird die Zweitwohnungssteuer geschätzt. Diese kann zu einer höheren veranlagten Zweitwohnungssteuer für die steuerpflichtige Person führen.
Muss ich eine Steuererklärung einreichen, wenn ich den Zweitwohnsitz abgemeldet habe?
Sollten Sie innerhalb des Jahres Ihren Zweitwohnsitz abgemeldet haben, benötigen wir die Erklärung zur Zweitwohnungssteuer und die dazugehörige Kopie der Abmeldebescheinigung. Die Zweitwohnungssteuer wird dann anteilig berechnet (siehe FAQ, Beginn und Ende der Steuerpflicht).
Wie oft muss eine Steuererklärung abgegeben werden und muss ich Änderungen mitteilen?
Wir benötigen die ausgefüllte Zweitwohnungssteuererklärung immer unabhängig von etwaig gestellten Anträgen auf Befreiung. Die erneute Abgabe der Erklärung zur Zweitwohnungssteuer ist nur erforderlich, sofern sich die Bemessungsgrundlage oder andere für die Besteuerung notwendige Angaben geändert haben. Bitte teilen Sie uns Änderungen unbedingt zeitnah mit.
Wie kann ein falscher Meldestatus korrigiert werden?
Kontakt: Stadt Ingolstadt, Bürgeramt, Neues Rathaus
Rathausplatz 4
85049 Ingolstadt
Telefon: 0841 305-1500
An welche Adresse wird der Schriftverkehr versendet?
Zukünftigen Schriftwechsel (insbesondere Steuerbescheide) senden wir in der Regel automatisch an die Anschrift der aktuellen Hauptwohnung. Falls die Zusendung an eine andere Adresse oder an eine bevollmächtigte Person erfolgen soll, wird eine schriftliche Mitteilung in der Steuererklärung benötigt.
Aus welchen Rechtsgrundlagen geht die Zweitwohnungssteuer hervor?
Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Ingolstadt, gültig ab 01.01.2026
i.V.m. Art. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG)
Kann ich gegen einen Steuerbescheid Widerspruch einlegen?
Ja, Sie können einen Widerspruch gegen den Steuerbescheid zur Zweitwohnungssteuer einlegen.
fakultatives Widerspruchsverfahren (mit Verlinkung)
Wenn Sie mit einem Zweitwohnungsteuerbescheid nicht einverstanden sind, achten Sie bitte auf die Einhaltung der in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Fristen. Nach Ablauf dieser Fristen wird der Bescheid bestandskräftig und kann nur noch in Einzelfällen nach Ermessen der Gemeinde aufgehoben werden.
Warum wurde ich mehrmals angeschrieben?
Je Zweitwohnsitz (Nebenwohnsitz) wurden die betroffenen Personen angeschrieben, mit der Aufforderung, eine Erklärung zur Zweitwohnungssteuer abzugeben. Sollte eine Person mehr als nur einen Nebenwohnsitz in Ingolstadt gemeldet haben, erhält diese für jeden Nebenwohnsitz jeweils ein Anschreiben.
Für jeden Nebenwohnsitz muss eine gesonderte Erklärung zur Zweitwohnungssteuer ausgefüllt werden (siehe FAQ Können mehrere Wohnungen zusammengefasst werden bei der Erklärung/bei der Befreiung?).
Müssen "Dauercamper" eine Zweitwohnungssteuer zahlen und welcher Nachweis muss hierfür eingereicht werden?
Nein, Nebenwohnungen in Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen sind nicht steuerrechtlich in Ingolstadt relevant, auch wenn diese nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden, siehe Änderungssatzung (die Änderungssatzung wird mit Veröffentlichung im Amtsblatt verlinkt).
Sollte ein Nebenwohnsitz hierfür gemeldet sein, wird ein Nachweis benötigt, aus dem hervorgeht, dass es sich bei der Nebenwohnung um ein Mobilheim, Wohnmobil, Wohn- oder Campingwagen handelt (z.B. Kopie des Mietvertrags vom Campingplatz).
Müssen die originalen Nachweise eingereicht werden oder reichen die Kopien der Nachweise aus?
Es werden nur die Kopien der Nachweise benötigt. Die Nachweise können nicht zurückgesendet werden, daher bitte nur die Kopien einreichen.
Allgemeine Hinweise
Es wird ausdrücklich auf Art. 14 ff. Kommunalabgabengesetz (Abgabehinterziehung, leichtfertige Abgabeverkürzung, Abgabegefährdung) und die möglichen strafrechtlichen Folgen verwiesen. Bereits der Versuch der Abgabehinterziehung ist strafbar.
