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Die Grundsteuer in Ingolstadt

Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren festgesetzt:

  1. Die Finanzämter setzen einen sogenannten "Einheitswert" fest. Er verkörpert den Wert des Grundstückes und gegebenenfalls des Gebäudes zu den Wertverhältnissen am 01.01.1964.
  2. Im zweiten Schritt wird aus diesem Einheitswert der  "Grundsteuermessbetrag" errechnet.
  3. In der dritten Stufe des Verfahrens wird von den Gemeinden die Grundsteuer festgesetzt. Der Stadtrat der Stadt Ingolstadt beschließt den "Hebesatz" für die Grundsteuer.
    In Ingolstadt beträgt der Hebesatz derzeit 460 v. H. und für land- und forstwirtschaftliche Flächen 350 v. H.
    Der "Grundsteuermessbetrag" wird mit diesem "Hebesatz" multipliziert und dies ergibt die jährliche Grundsteuer.
  • Grundsteuer A für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe 350 v. H.
  • Grundsteuer B für die Grundstücke 460 v. H.

Sollte Grundsteuer abgebucht worden sein, obwohl Sie Ihr Grundstück veräußert haben, könnte die Umschreibung Ihres Grundsteuerobjektes seitens des Finanzamtes oder seitens der Stadt Ingolstadt noch nicht erfolgt sein. Wir bitten dafür um Verständnis und noch etwas Geduld. Wir bemühen uns um eine zügige Bearbeitung. Unberechtigt erhobene Steuer wird nach Veranlagung zurückerstattet.

>> Hier finden Sie Informationen zur Grundsteuerreform