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Berufsbezeichnung

Berufsbezeichnung für Inhaber einer uneingeschränkten Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG
Der/Die Inhaber/-in einer uneingeschränkten Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG führt die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/Heilpraktikerin“.

Berufsbezeichnung für Inhaber einer auf das Gebiet der heilkundlichen Psychotherapie beschränkten Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG
Nach § 1 Abs. 1 Psychotherapeutengesetz darf die Bezeichnung „Psychotherapeut“ von anderen Personen als Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden.

Bei einer Ausübung der Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz darf die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ somit nicht geführt werden.
Das unbefugte Führen der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ ist ebenso strafbar wie das Führen von Bezeichnungen, die ihr zum Verwechseln ähnlich sind (§ 132 a Abs. 1 Nr. 2 Var. 5 StGB).

Eine gesetzliche Berufsbezeichnung für Inhaber einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis besteht nicht. Deshalb fehlt auch die Befugnis, das Führen bestimmter Berufsbezeichnungen behördlicherseits vorzuschreiben oder verbindlich zu empfehlen. Die Entscheidung, welche Berufsbezeichnungen straf- oder wettbewerbsrechtlich relevant sind, ist deshalb allein den Gerichten vorbehalten.
Unbedenklich ist aus Sicht des Gesundheitsamtes jedenfalls die – nicht abzukürzende – Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/-in, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“, wenn dabei in gleicher Intensität (z.B. gleiches Schriftbild, gleich große Buchstaben) sowohl das Innehaben einer Heilpraktikererlaubnis als auch deren Einschränkung auf das Gebiet der Psychotherapie zum Ausdruck kommt.

Berufsbezeichnung für Inhaber einer auf das Gebiet der heilkundlichen Physiotherapie/Podologie beschränkten Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz
Die „Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Physiotherapie/Podologie berechtigt nicht dazu, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen. Eine gesetzlich vorgeschriebene Berufsbezeichnung gibt es nicht, die geführte Bezeichnung darf jedoch nicht irreführend im Sinn des Heilmittelwerberechts und des Wettbewerbsrechts sein.

Als rechtlich unbedenklich kann die Verwendung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/-in, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie/Podologie“ empfohlen werden.