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7. Können sich Asylbewerber aufhalten wo sie wollen?

Dies hängt zunächst davon ab, ob der Asylbewerber verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung des jeweiligen Bundeslandes zu wohnen. Eine solche Verpflichtung kann bis zu sechs Monaten bestehen. Bei Personen aus sicheren Herkunftsländern, deren Asylanträge abgelehnt wurden, besteht diese Verpflichtung unbegrenzt bis zu ihrer Ausreise.

  • a) Personen, die in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen müssen, dürfen sich nur im Bezirk der Ausländerbehörde aufhalten, in deren Zuständigkeitsbereich die Aufnahmeeinrichtung liegt.
    Eine Ausnahmeerlaubnis kann bei Vorliegen zwingender Gründe erteilt werden.
  • b) Wenn keine Pflicht mehr besteht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet die räumliche Beschränkung, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

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