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Kosten / Akteneinsicht / Hinweise

Kosten

Eine Vorauszahlung bei Anmeldung ist nicht erforderlich.

Der Gesamtbetrag wird in Rechnung gestellt, sobald Sie nach erfolgreicher Überprüfung die Erlaubnis erhalten. Ansonsten wird das Verfahren abgeschlossen und die Gebühr entsprechend dem Verfahrensstand ermäßigt. Sie können danach erneut einen Antrag auf die Erlaubnis stellen. Die Zahl der Wiederholungen ist derzeit nicht beschränkt.

Die aktuelle Kostenaufstellung finden Sie hier:

Akteneinsicht

Wenn Sie Akteneinsicht in die Überprüfungsunterlagen nehmen wollen, sollten Sie am besten vorher einen Termin mit dem Gesundheitsamt der Stadt Ingolstadt vereinbaren (Telefon: 0841 305-1448). Die Möglichkeit der Akteneinsicht endet mit Ablauf der Widerspruchsfrist.

Niederlassung im Stadtgebiet Ingolstadt

Die tatsächliche selbständige Berufsausübung bzw. Praxiseröffnung ist dem Gesundheitsamt der Stadt Ingolstadt (Esplanade 29, 85049 Ingolstadt, (Telefon 0841 305–1482), spätestens am Tag der Eröffnung bzw. Aufnahme der Tätigkeit zu melden (Art. 10 Abs. 3 GDG).

Wer der gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig (Art. 30 Abs. 1 Nr. 1 GDG). Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,-- EUR belegt werden.

Über Abrechnungsmodalitäten wie beispielsweise mit Krankenkassen etc. kann das Gesundheitsamt der Stadt Ingolstadt keine Auskünfte erteilen.

Hinweise

Aufgrund der eingeschränkten Behandlungsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland benötigt jede Person, die nicht Arzt ist und die Heilkunde ausüben will, eine Erlaubnis
(§ 1 Abs. 1 HeilprG).

Unter den Begriff der Ausübung der Heilkunde fällt prinzipiell jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn diese im Dienst von anderen ausgeübt wird (§ 1 Abs. 2 HeilprG).

Hierbei müssen aber nicht alle vorgenannten Begriffsmerkmale erfüllt sein, es genügt teilweise bereits ein einzelnes Faktum, z.B. die Feststellung von Krankheiten; auch ist es nicht von Bedeutung, welche Heilmethodik (Schulmedizin, Naturheilverfahren oder Psychotherapie) angewandt wird.

Der Besuch einer Heilpraktikerschule (außer für Physiotherapeuten/innen und Podologen/innen) ist nicht notwendig. Dem Gesundheitsamt ist es nicht möglich, über die verschiedenen Ausbildungseinrichtungen für Heilpraktiker Auskunft zu geben. Grundsätzlich sind alle diese Schulen rein privater Natur, eine Überwachung hinsichtlich ihrer Lehrpläne, Dozenten, etc. erfolgt nicht.

Der Begriff „sittliche Zuverlässigkeit“ ist im Zusammenhang mit der Berufsausübung zu sehen. Sie stellt eine persönliche Eigenschaft dar, die einen Maßstab für die künftige ordnungsgemäße Berufsausübung bietet. Ob die/der Bewerberin/Bewerber das Fehlen dieser Eigenschaft zu vertreten hat, ist unerheblich. Dies bedeutet, dass nicht nur schwere sittliche oder strafrechtliche Verfehlungen zur Ablehnung führen können, sondern auch leichte Fehler und Verstöße, die für sich alleine zu keiner Unzuverlässigkeit führen würden, bei Häufung aber den Schluss zulassen können, dass die/der Bewerberin/Bewerber nicht die Gewähr für eine künftig ordnungsgemäße Berufsausübung bietet.
Allein das Fehlen strafrechtlicher Verurteilungen beweist nicht die sittliche Zuverlässigkeit. Bei der Antragstellung hat die/der Bewerberin/Bewerber eine Erklärung abzugeben, ob gegen sie/ihn derzeit ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.

Die Amtssprache ist deutsch (Art. 23 Abs. 1 BayVwVfG). Hieraus und aus der Tatsache, dass das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz wie vorstehen den Nachweis einer „hinreichenden Beherrschung der deutschen Sprache“ als integralen Bestandteil der Überprüfung festgelegt hat, folgt, dass grundsätzlich keinerlei sprachliche Hilfsmittel (Wörterbücher u.ä.) zur Überprüfung zugelassen sind. Dies gilt insbesondere auch für Bewerbe-rinnen/Bewerber mit nichtdeutscher Muttersprache.

Sachlich zuständig für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis sind die unteren Verwaltungsbehörden, hier das Gesundheitsamt der Stadt Ingolstadt (§ 3 Abs. 1 1. DV HeilprG).
Die örtliche Zuständigkeit liegt grundsätzlich bei der Behörde, in deren Bezirk die/der Bewerberin/Bewerber die Heilpraktikertätigkeit erstmals ausüben möchte (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG). Sie versichern auf dem Antrag, dass der Ort Ihrer erstmaligen Heilpraktikertätigkeit das Stadtgebiet Ingolstadt sein soll. Die einmal erteilte Erlaubnis gilt für die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Sie berechtigt grundsätzlich zur Ausübung des Heilpraktikerberufes, eine gesonderte Niederlassungserlaubnis ist nicht notwendig.

Das Heilpraktikergesetz und die hierfür ergangenen Durchführungsverordnungen sind Bundes-recht. Daraus resultierend gelten die Erlaubnisvoraussetzungen grundsätzlich in der gesamten Bundesrepublik Deutschland. Von Bundesland zu Bundesland können aber die geforderten Nachweise, die Kosten und insbesondere auch die Kenntnisüberprüfungen verschieden sein.

Kontakt

Gesundheitsamt Stadt Ingolstadt
Esplanade 29, 85049 Ingolstadt
Telefon: 0841 305-1448
Fax: 0841 305-1469
E-Mail: gesundheitsamt@ingolstadt.de