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Der Landtag 1516 in Ingolstadt
Dr. Beatrix Schönewald: Teil I Landesordnung

 

Teil I Landesordnung:
Reichsordnung und Landfriedensordnung – Innere Sicherheit

  • Königlicher Landfrieden zu Worms 1495:
    Landfrieden, Friedensgebot, Aufhebung aller Fehde
  • Landgebot, Mörder
  • Straßenräuber
  • Bestrafung
  • Geleit zum Gericht
  • Umgang mit Landfremden
  • Zigeuner
  • Spielleute
  • Bettler

Die Landesordnung beginnt mit dem Text des königlichen Landfriedens zu Worms vom Jahr 1495. Anlass für den Reichstag war die drohende Türkengefahr, aber auch die Notwendigkeit einer umfassenden Reichsreform des Rechts-, des Steuer- und des Münzwesens. Die Beschlüsse beeinflussten die Verfassungsstruktur des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation: Landfriede, Kammergericht und der Gemeine Pfennig waren die großen Veränderungen.

Das Reichskammergericht ermöglichte die Fortsetzung des Instanzenzuges. 1620 endete mit dem „privilegium de non appellando illimitatum“ die Möglichkeit der Appellation für bayerische Untertanen.

Der Gemeine Pfennig war eine Reichssteuer, die vor allem für den Kampf gegen das Osmanische Reich verwendet wurde.

Die Bestätigung des Landfriedens bedeutete erstmals eine überörtliche Definition des Friedensgebotes aller Untertanen im Reich und eine Absage an das Fehderecht.

Die Strafrechtspflege der frühen Neuzeit entsprach nicht dem modernen Rechtsbewusstsein. Die Willkür der Strafrichter wurde durch die Zentralisierung der Hochgerichtsbarkeit eingeschränkt. Mandate regelten in Bayern sehr früh das Strafrecht. Dazu kamen Landes- und Polizeiordnungen und Malefizprozessordnungen. In allen Gebieten des Reiches galt subsidiär die Peinliche Gerichtsordnung Karls V. von 1532.

Die Wirklichkeit entsprach allerdings nur selten den Gesetzesnormen. Die Grausamkeit der Strafe blieb Theorie: Es war vor allem ein fiskalisches Interesse des Landesherrn, Leibstrafen in Geldstrafen umzuwandeln. Das zeigen die überlieferten Akten. Ausnahmen bildeten in der Regel Strafen gegen Ausländer oder Mittellose.

Die Mehrzahl der wirklich vollzogenen Todesstrafen im 17. und 18. Jahrhundert betraf Raub und Raubmord. Deren Vollzug erfolgte möglichst publikumswirksam im Sinne einer Abschreckung.

Die Bandbreite reichte vom Richten durch das Schwert bis hin zum Verbrennen. Seit dem Beginn des 16. Jahrhunderts war die Folter ein Instrument der Wahrheitsfindung, allerdings mussten die Unterrichter den Hofrat oder die Regierungen um Genehmigung bitten und die Protokolle dann nach München zur weiteren Klärung schicken.

Im Rahmen der sogenannten Hexenprozesse wurde die Folter oft angewandt, um mangels Beweisen dennoch Geständnisse zu erhalten.

Im Bereich des Strafvollzugs änderten sich die Grundlagen.
Bis ins 16. Jahrhundert blieb die Freiheitsstrafe eher eine Ausnahme. Gefängnisse (Fronvesten) waren nicht für lange Aufenthalte gedacht. Zuchthäuser entstanden erst Ende des 18., Anfang des 19. Jahrhunderts.


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