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Der Landtag 1516 in Ingolstadt
Dr. Beatrix Schönewald: Teil II Gesetzgebung in Bayern

 

Teil II Gesetzgebung in Bayern:
Gerichtsgebühren und Einzelfragen des Gesetzesverfahrens

  • Prozessuale Behandlung von Übeltätern (Rechtfertigung)
  • Peinliche Befragung
  • Vorderkandl und Abschiedwein: Forderungen der Richter als Naturalleistung. Korruption des Gerichtspersonals
  • Siegel- und Schreibgeld der Pfleger und Gerichtsschreiber, Entlohnung der Fronboten
  • Scharwerk für die Anlieferung des Hofstrohs
  • Besiegelung bei Lehengütern und anderen Verträgen
  • Besiegelung fremder Sachen
  • Eintreiben von nicht schriftlich belegten Forderungen
  • Vormundschaft
  • „Gewerschaft“ bei Käufen und Verkäufen
  • Vorkaufsrecht der Erben
  • Leibeigene
  • Holzschlag und Nutzung der Wälder
  • Gemeindegründe
  • Anschütt und Wasserschäden
  • Redner und Vorsprecher und deren Entlohnung
  • Eid der Redner und Vorsprecher
  • Lohn für schriftliche Prozesse und Termine
  • Lohn für mündliche Verhandlungen
  • Lohn der Redner für Termine außerhalb ihres Wohnens
  • Vollzug dieses Gebots
  • Notare und andere Schreiber
  • Schreiberlohn für Supplikation
  • Zulassung der Notare
  • Supplikationen an die Fürsten bzw. ihre Regierungen
  • Arme Parteien

Gerichtsverfassung

Das Herzogtum Bayern verfügte im 16. Jahrhundert eine einheitliche und auf den Landesherrn ausgerichtete Gerichtsorganisation.

Die Blutgerichtsbarkeit (Malefiz) war Aufgabe der landesherrlichen Gerichte. Es waren dies Delikte, die bei hochgerichtlicher Verurteilung mit der Todesstrafe belegt wurden.

Die Niedergerichtsbarkeit umfasste die landständische Gerichtsbarkeit der Hofmarken, Städte und Märkte. Diese wurde in den Landesfreiheitserklärungen und in einzelnen Privilegien beschrieben.

77 Land- und Pfleggerichte sichern die Rechtspflege in Bayern in erster Instanz, dazu über tausend adelige, geistliche und städtische Niedergerichte.

Hofgerichte (Regierung oder Hofrat) stellten die übergeordnete Instanz, die Berufungsinstanz dar. Es gab den privilegierten Gerichtsstand für den Adel und Beamte. Eine Trennung zwischen Rechtspflege und Verwaltung fand in keiner Instanz statt. Der Hofrat und die Regierung waren kollegial organisiert. Ihre Entscheidungen fielen per Mehrheitsbeschluss. Jedes Kollegium bestand aus zwei „Bänken“: Gelehrte und Adelige.

Das Fehlen eines geregelten Instanzenzuges im Gerichtswesen führte zu einer Überlastung der Hofgerichte. Die Bestimmungen der Landesordnung von 1516 bewirkten eine spürbare Entlastung. Die Erstinstanzen wurden personell aufgerüstet, die Funktion der Gerichtsschreiber erweitert und die Gebühren für ihre Berichte bayernweit festgelegt. Sie verfassten die für die nächste Instanz wichtigen Berichte. Diese sollten vom Kollegium der Hofräte angehört und entschieden werden. Es wurde ein nach Themen und Sachverhalten gegliederter Kanzleiablauf fixiert und zwar auf allen Ebenen, sogar der herzoglichen. Der Herzog erhielt einen Entscheidungsvorbehalt, wenn es um Eigentum oder landesherrliche Rechte ging. Die detaillierte Regelung der Legislative stand allerdings im Widerspruch zur Realität. Es sollte noch viele Jahrzehnte dauern, ehe die Qualifikation der gesamten Behördenstruktur diesen Anforderungen entsprach.

Neben diesen Gesetzeswerken regelten Mandate das Gesetzesleben. Daneben verlangte das bayerische Rechtsleben zunehmend Schriftlichkeit und Beurkundungszwang. Die zunehmende Bedeutung der Formbedürftigkeit bedeutete die Notwendigkeit der Hilfe von Schreibkundigen,. Spätestens 1616 waren alle wichtigen Rechtsgeschäfte formbedürftig: Kaufverträge, Bürgschaften, Heirats- und Erbverträge. Auf allen Ebenen fand eine Verrechtlichung statt, die gerichtlichen Auseinandersetzungen nahmen zu, die Dauer der Prozesse ebenfalls.

Die Gerichtsordnung von 1520 regelte den Zivilprozess. Neben dem langen, ordentlichen Verfahren gab es das summarische Verfahren oder das gütliche Verfahren mit Rezeß. Das summarische Verfahren, 1620 kodifiziert, schloss die Appellation aus. Im 17. Jahrhundert wurde eine weitgehende Rechtseinheit erreicht, bewacht durch die Rechtsprechung der Obergerichte.

1625 wurde im Revisorium ein Ersatz für die Appellation geschaffen. Es war das erste Zivilgericht und direkter Vorläufer des Bayerischen Obersten Landgerichts.


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