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Der Landtag 1516 in Ingolstadt
Dr. Beatrix Schönewald:
Urheber der landesherrlichen Braugesetze

 
Neben den Städten bemühten sich auch die Wittelsbacher Landesherrn um eine einheitliche Braugesetzgebung. Es steht zu vermuten, dass die Städte mit ausgebildeter Struktur des Braugewerbes und ausgewiesenem Interesse am Verbraucherschutz ausschlaggebend waren für die Formulierungen der Landesordnung von 1516.

Die städtischen Brauordnungen bemühten sich um
  • Preisfestsetzung,
  • Bierbeschau,
  • Reinheitsgebot,
  • Bestimmungen zum Bierexport/import und
  • Ausbildung und Zulassung zum Braugewerbe

Die landesherrlichen Verordnungen von 1493 und 1516 zeigten viele Übereinstimmungen. Fragen zur Ausbildung und Zulassung der Brauer fehlten dagegen. Die Erfahrungen der städtischen Verwaltung im Hinblick auf Markt- und Gewerbeaufsicht besaß der herzogliche Verwaltungsaufbau nicht.

Den städtischen Ordnungen fehlte dagegen die Kompetenz für Bierherstellung und -ausschank auf dem Lande, die im Sinne einer besseren Kontrolle eingeschränkt und eingegrenzt wurden. Hier zeigt sich auch die Einflusssphäre städtischer Brauer, Konkurrenz auszuschalten. Hintergrund ist wohl die Überbesetzung des Handwerks.

Die Verteuerung des Getreides und die gleichzeitige Bierpreisbindung mag Ursache für die Verschlechterung der Bierqualität und in der Folge auch die Erklärung für die sich wiederholenden Reinheitsgebote sein.

Die Städte hatten immer Interesse am Erhalt der Biergüte und am Schutz vor Betrug: Braumeister und Brauknechte wurden in München und Ingolstadt eidlich auf die Brauordnung verpflichtet. Allerdings blieb das Problem der schlechten Getreideversorgung bestehen. Die Landesordnungen nehmen zwar keinen Bezug auf konkrete Bierherstellung oder spezielle Brauvorgänge, bilden aber die Grundlage für den Ausbau der landesherrlichen Gesetzgebung und für das Zurückdrängen landständischer Kompetenzen.

Die bayerischen Herzöge und ihre Verwaltung legten künftig gemäß städtischem Vorbild den Bierpreis fest, pochten auf das Reinheitsgebot und die Durchführung der Bierbeschau. Sie kritisierten auch die mangelhafte Handhabung der Gewerbebefugnisse des städtischen Rates.

Allerdings wurde der Spagat zwischen bestehender Agrarwirtschaft, Interessen der Brauer, Grundherren und Verbrauchern immer schwieriger. Die Herzöge erhöhten dann auch in Krisenzeiten den Bierpreis mittels Verordnungen auf Zeit wie z.B. 1550, um die Brauer zu unterstützen. Es war ein Abwägen zwischen der Qualität des Bieres und der Sicherung des Brotpreises.

Interessant ist, dass die bayerischen Herzöge auch die angrenzenden Gebiete in die Brauereiordnung mit einbezogen und eine Art Importschutz verfolgten. Importierte Biere mussten gleichfalls nach dem Reinheitsgebot gebraut sein, andernfalls drohte eine Liefersperre. Dies führte langfristig zu einer Standardisierung der Bierproduktion.


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