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Der Landtag 1516 in Ingolstadt
Dr. Beatrix Schönewald: Reinheitsgebot

 
Es besagt, dass Bier nur aus Hopfen, Malz, Hefe und Wasser hergestellt werden soll, so die Vorstellung seit dem 20. Jahrhundert.

Der Begriff datiert vom 4. März 1918 aus der Sitzung des Bayerischen Landtages. Der Abgeordnete Hans Rauch, Leiter der Buchstelle bei der Akademie für Landwirtschaft und Brauerei Weihenstephan, nahm Bezug auf die Landesordnung von 1516 und prägte mit der neuen Bezeichnung „Reinheitsgebot“ eine neue Aufgabe: „die des Promotors in einer zunehmend von der Werbung abhängigen Branche.“

Der Begriff konnte sich außerhalb Bayerns nur langsam durchsetzen: während des Streits um das sogenannte „Süßbier“ in den 1950er-Jahren. Die steigenden Importe zuckerhaltiger Biere aus anderen Bundesländern nach Bayern führten zu hitzigen Auseinandersetzungen: Zucker war nicht zugelassen.

Der Bayerische Brauerbund erreichte mit Bezug auf das „bayerische Reinheitsgebot“ das Verbot, ein zuckerhaltiges bierähnliches Getränk als Bier zu bezeichnen, wenn es in Bayern verkauft werden soll.

In der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wurde das bayerische Reinheitsgebot zu einem deutschen Gebot und wieder wurden Importe aus anderen Ländern verboten, wenn sie nicht auf der Grundlage des Reinheitsgebotes gebraut wurden. Den Tag des Deutschen Bieres wird seit 1995 am 23. April gefeiert, jenem Tag, der dem Landtag zu Ingolstadt zugeschrieben wird.

Die Tradition der Bestimmungen für „reines Bier“ lässt sich auf viele ältere Reinheitsgebote zurückverfolgen: 1493 Herzog Georg der Reiche, 1487 Herzog Albrecht IV. von Bayern 1487, Weißensee 1434 in Thüringen, Weimar 1348, Nürnberg 1303, Friedrich Barbarossa 1156 für Augsburg, Kaiser Otto II. 974 für Lüttich u.v.m.

Im Landtagsabschied vom 10. November 1861, in der Aufhebung des Biertarifs vom 19. Mai 1865 und im Malzaufschlagsgesetz aus dem Jahr 1868 wurde das „Reinheitsgebot“ wieder gesetzlich verankert. Seit 1871 galt das auch für andere Staaten, ab 1906 im gesamten Reichsgebiet.

1923 regelte das Deutsche Biersteuergesetz (BierStG) vom 9. Juli 1923 die Zutaten für Bier:
  • Für untergäriges Bier waren Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser als Zutaten zugelassen.
  • Für obergäriges Bier waren auch andere Malzsorten, Rohr-, Rüben-, Invert-, Stärkezucker und daraus hergestellte Farbstoffe, sowie Süßstoffe für obergärige Einfachbiere erlaubt.

Das Biersteuergesetz vom 14. März 1952 fasste das Biersteuergesetz von 1923 neu. In Bayern galt dagegen weiterhin das „absolute Reinheitsgebot“: kein Zucker und von aus Zucker hergestellte Farbmittel sowie kein Süßstoff bei der Bereitung obergärigen Biers.

Der Europäische Gerichtshof entschied 1987, dass das Verbot, ausländische Biere, die nicht nach den deutschen Regeln hergestellt wurden, in Deutschland unter der Bezeichnung „Bier“ zu verkaufen, gegen die Warenverkehrsfreiheit verstößt.

1993 wurde das Biersteuergesetz neu geregelt. Als Vorläufiges Biergesetz blieben die Bestimmungen des alten BierStG zur Bierherstellung und zum „Reinheitsgebot“ erhalten. 2005 erfolgte seine Aufhebung und wurde in der Bierverordnung geregelt. Die strengen Herstellungsvorschriften galten allerdings nur noch für untergäriges Bier. Importeure mussten sich nicht an die Vorschrift halten, deutsche Exporteure ebenfalls nicht.


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