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Der Landtag 1516 in Ingolstadt
Dr. Beatrix Schönewald:
Bierbrauer in Ingolstadt im 16. Jahrhundert

 
Foto: Stadtmuseum Ingolstadt
Aus dem Jahr 1470 datiert die erste Bierbrauer-Ordnung. Sie regelt die Zulassung und Zugehörigkeit zum Handwerk und signalisiert, dass es in der Stadt bereits Mitte des 15. Jahrhunderts ein durchstrukturiertes Braugewerbe gab. Die Ordnung umfasst das Lernrecht und das daraus resultierende Meisterrecht. Die Aufnahmepraxis betont die wirtschaftlich-sozialen, weniger die fachlichen Voraussetzungen. Es waren hohe Aufnahmegebühren zu entrichten und Gelder für Wachs, Speisen und Getränke. Die finanzielle Hürde sollte den Neuzugang von Meistern erschweren.

Ordnung der Bierbrauer von Ingolstadt - Stadtarchiv Ingolstadt

1513 wird die Ordnung bestätigt und erweitert: Die Regelung der Ausbildung stand jetzt im Vordergrund, weniger die Staffelung der Aufnahmegelder. Das Meisterrecht ergeht nur nach Absolvierung der Lehrzeit, das bedeutete auch eine Steigerung der Qualität und damit des Konsums. Der Rat der Stadt erhöhte in der Ordnung die Abgaben: Die Hälfte der Aufnahmegelder und der Strafgelder.

In der Ordnung von 1513 finden sich konkrete Hinweise auf die Herstellung des Winter-Bieres und seinen Vertrieb.
  • Reinheitsgebot
  • Beschau und Ausschank
  • Preisbestimmung durch Satzmeister nach vorhergehender Prüfung des Bieres

Ferner gab es Absprachen zwischen den Brauern und der Stadt über die Produktionsmenge. Das deutet auf Engpässe beim Getreidehandel bzw. auf die Verknappung von Bier durch umfangreichen Handel der Bierbrauer im Umland hin. Erstmals werden Brauherren genannt, die sich von den praktizierenden Braumeistern unterschieden.

Hintergrund der Ordnung war der Verbraucherschutz hinsichtlich Qualität und Preis und gegen Absprachen innerhalb der Zünfte. Ein ähnlicher Passus findet sich in der Ordnung von 1542. Die umfangreichste datiert von 1568, darin ist der Austausch der Bierordnungen unter den bayerischen Städten dokumentiert.
Die Ordnungen zeigen, wie sich der Rat der Stadt immer stärker in die Bierherstellung einmischte. Die Brauer nutzten die Schlupflöcher des zünftischen Systems, das dem Monopol keine geeignete Kontrolle entgegensetzen konnte.

Auch 1570 regelte die Brauordnung die Mängel nur halbherzig. Anders als in Landshut gelang es dem Ingolstädter Ratsgremium trotz Gewerbehoheit nicht, zünftische Interessen und Verbraucherschutz in Einklang zu bringen.

Grundsätzlich hat sich das Bier als Vollgetränk gegen Wein und Gräwzzing (eine Art Gerstenmalzbier) durchgesetzt, nicht zuletzt dank der niedrigen Getreidepreise und der Etablierung des konservierenden Hopfens.


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