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Siegfried Hofmann:
Ingolstädter Jesuiten und Hexenprozesse
Ein Beitrag zur Ausstellung: Die Jesuiten in Ingolstadt

 
Die Jesuiten waren auch in Sachen Hexenprozesse zunächst Kinder ihrer Zeit. Der Glaube an Dämonen und deren Einfluß wie an die Wirksamkeit magischen Tuns war seit alters allgemein verbreitet. Im Satan als dem personalisierten Bösen, dem man weitere Teufel zugesellte, erhielt die vorchristliche Tradition eine ungeahnte Schärfe. Lange Zeit war die Kirche bemüht gewesen, den Gläubigen die Dämonenfurcht als Aberglaube zu nehmen.
Seltsamerweise setzten die Hexenverfolgungen großen Stils erst im späten Mittelalter ein und griffen im ausgehenden 16. und im frühen 17. Jahrhundert in erschreckendem Maße um sich.

1590-1595

Ingolstadt und Umland waren keine glückselige Insel geblieben. In verschiedenen Prozessen der Jahre 1590 - 1595 und 1618 - 1624 hatten die Jesuiten des Ingolstädter Kollegs wie die Jesuiten der Universität augenscheinliche Beispiele vor Augen:

Es sind zu nennen:
  • Der Prozeß gegen Waldtburg Diepoldt mit Tochter Margreth und Korina Dintzlin, 1590. Er endete damit, daß man sie nach dem Strangulieren verbrannte.
  • Der Prozeß gegen Margreth Bemlin, 1590. Die Angeklagte wurde lebendig verbrannt.
  • Der Prozeß gegen Anna Berlin und Katharina Hertzin, 1591. Auch diese beiden wurden lebendig verbrannt.
  • Der Prozeß gegen Kue Matheissin bzw. Barbara Mantlerin und Anna Hueberin Gollin, 1591. Beide wurden lebendig verbrannt.
  • Der Prozeß gegen Ursula Mathes Sibenburger, 1592. Die Erleichterung durch Strangulieren hatte das Gericht abgelehnt, sie wurde lebendig auf einer Leiter verbrannt.
  • Die Gefangenschaft der acht Unholden aus Vohburg, 1595.

1618-1620

Ein 1593 beim Rat der Stadt eingegangener fürstlicher Befehl, die Gefangennahme von Hexen vorübergehend einzustellen, hatte zunächst eine Atempause gebracht. 1618/20 setzten dann die Prozesse wieder ein. Der Rat der Stadt vergewisserte sich hierbei in seinem Vorgehen der Sachkompetenz der Juristischen Fakultät:

  • Der Prozeß gegen Margarethe Schwarzin und Anna Lorentzin (Niclasin) und ihre drei Kinder, 1620. Die Schwartzin wurde freigelassen, die Niclasin in lebenslängliche Verwahrung ins Spital in Ingolstadt genommen, die Kinder wurden zur Erziehung an das Spital bzw. in eine Lehre gegeben.
  • Der Prozeß gegen einen Buben, 1619. Dieser wurde freigelassen.

1623/24

  • Der Prozeß gegen sechs Waisenkinder, 1623/24. Sowohl das Gutachten der Juristischen Fakultät als auch die persönliche Anteilnahme des Stifters des Waisenhauses, des in seine Heimat Lüttich zurückgekehrten Professors und Moritzpfarrers Peter Steuart, brachten trotz unglücklicher Aussagen der Kinder ein gutes Ende. Sie wurden teilweise zu Handwerkern in die Lehre gegeben.

In dieser zweiten Phase versuchten der Rat der Stadt und das Stadtgericht in engem Zusammenwirken mit der Juristischen Fakultät einen menschlichen Weg zu gehen - trotz entgegenstehender Aussagen der betroffenen Kinder.

Reichertshofen, 1629

Ungleich verhängnisvoller verlief der Hexenprozeß von 1629 in Reichertshofen.
(S. Hofmann, Protokoll eines Verhörs eines Hexenprozesses von 1629 aus Reichertshofen, in: SHVI 89 (1980), S. 153-229.)
Das Gericht Reichertshofen gehörte zu Pfalz-Neuburg und war erst 1619 rekatholisiert worden.
Das Protokoll der »Religionß Introduction« hält fest, daß Pfalzgraf Wolfgang Wilhelm zu diesem Behufe Christian Fischer, seinen Geistlichen Secretarius, mit Vollmacht nach Reichertshofen gesandt, ihm aber den Jesuiten P. Michael Sibold beigegeben habe. Und ausgerechnet in diesem rekatholisierten Reichertshofen kam es zu einem Prozeß, der in schärfstem Kontrast zur gleichzeitigen Ingolstädter Linie stand.
Der Prozeß endete mit der Hinrichtung zunächst von neun, dann weiteren vier Personen.
Den Angeklagten wurden folgende Punkte zur Last gelegt: das Verhexen von Mensch und Tier, das »Drucken« (Alpträume während des Schlafs), Reiten auf Tieren, Beraubung der Zeugungskraft, das Wettermachen, Kannibalismus, der Flug durch die Luft, die Verwandlung in Tiere, das Sicheinlassen auf den Teufel in Teufelspakt, Teufelstaufe und Teufelsfirmung, Teufelsanbetung, Ausfahren zu Hexenversammlungen und Satansfesten, Kellerfeste, Unzucht, manches mit kontrovers-theologischen Zügen, Besuch von verrufenen Orten, der Gebrauch von Amuletten, Tanz und Musik bei Hexenversammlungen usf.
Die unterschiedlichsten Ebenen hatten sich hierbei zu einem schwer entwirrbaren Knäuel verdichtet: Amoralisches Verhalten, Exzesse, Dämonisches vor- und achristlicher unterschwelliger Art, die christliche Dimension im Bilde des Satans, kontrovers-theologische Aspekte.
Das Verhörsprotokoll gibt ein erschreckendes Bild der Früchte einer 10-jährigen Rekatholisisierung unter jesuitischem Einfluß.


Befürworter

Man muß diese Prozesse als Hintergrund für die Ingolstädtische jesuitische Linie sehen.
Zwei der bedeutendsten Theologen, die je in Ingolstadt gewirkt hatten, blieben Verfechter der Berechtigung der Hexenprozesse:
Gregor von Valencia und Jakob Gretser, ebenso wie die Münchener Jesuiten Adam Contzen und Jeremias Drexel, der seine theologische Richtung Ingolstadt verdankte.


Gegner

Es waren zwei Ingolstädter Theologen, die 1626/27, also noch vor Friedrich von Spees »Cautio criminalis seu de processibus contra sagas« von 1631 versuchten, der verheerenden Seuche der Hexenprozesse wenigstens etwas Einhalt zu gebieten:
Paul Laymann, der von 1603 bis 1609 in Ingolstadt Philosophie lehrte und einer der wichtigsten deutschen Moraltheologen wurde, und Adam Tanner, von 1603 bis 1618 mit Unterbrechungen in Ingolstadt, ein Dogmatiker höchsten Ranges.

Man wird die Frage stellen, was diese Theologen bewogen haben mochte, entgegen der im Kolleg lange vertretenen Linie gegen die Praxis der Hexenprozesse Stellung zu beziehen.
Auch Gewissensentscheidungen bedürfen der Basis konkreter Erfahrung. Hierbei sollte man die Ingolstädter Prozesse von 1590/95 und von 1618/24 nicht außer Betracht lassen.

Gerade die zweite Phase unterschied sich von der ersten durch den für die Angeklagten guten Ausgang. Bei dieser aber bediente sich der Rat der Stadt der Fachkompetenz der Juristischen Fakultät der Universität Ingolstadt. Diese stellte die Möglichkeit von Hexerei nicht grundsätzlich in Frage, bestand aber auf einer besonnenen Prüfung, sehr wohl wissend, daß dieser Weg angesichts der herrschenden Meinung im Volk wie in der juristischen und theologischen Fachliteratur der einzig erfolgversprechende war.
(S. a. das Gutachten der Fakultät in Sachen der sechs angeklagten Waisenkinder.)

Auch wenn Paul Laymann und Adam Tanner 1620/24 nicht mehr in Ingolstadt waren, dürfte im dortigen Jesuitenkolleg, in dem noch der alte Gretser lebte, der Umschwung gegenüber 1590/95 und die nun dank der Juristischen Fakultät eingeschlagene mildere Linie nicht unbeachtet geblieben sein. Laymann und Tanner waren gewiß auch an ihren neuen Wirkungsorten Wissenschaftler genug, um an der Entwicklung an der Ingolstädter Universität Anteil zu nehmen. Immerhin entwickelte sich das Ingolstädter Kolleg, über das ihr Werdegang geführt hatte, zum wichtigsten Ort wissenschaftlicher Ausbildung der ganzen Oberdeutschen Provinz.
 

Laymann

Paul Laymann hat sich in Sachen Hexenverfolgung wiederholt zu Wort gemeldet. In seinem Hauptwerk "Theologia moralis" von 1626 ging er ausführlich auf die Hexen ("sagae") ein.
Gewiß: Auch Laymann glaubte an die Existenz des Satans und die Möglichkeit des Satanspaktes. Daß überwiegend Frauen der teuflischen Hexerei anheimfielen, versuchte er unter anderem aus der Natur der Frau zu erklären, sichtlich nicht ohne ein gewisses menschliches Rühren.
Als Moraltheologe sah er sich gefordert, Beichtvätern Kriterien für rechtes Handeln zu geben. Kann z.B. ein Beichtvater angesichts des Beichtgeheimnisses handeln, wenn eine Frau konstant verneint, eine Hexe zu sein, und sich nur aus Furcht vor schweren Folterungen vor Gericht bezichtigt hatte? Was, wenn ein Beichtvater während der Beichte zu sehen glaubt, daß eine Frau nur aus Furcht vor Folterungen bekannt hatte?
(Laymann, Theologia moralis)

Dann aber stellt er die Frage nach dem Amt des Richters in einem Prozeß gegen Hexen ("maleficas"): Niemand, so betont er, dürfe gefangen genommen und vor Gericht gezogen werden, wenn nicht ein sehr wahrscheinliches Indiz ("verisimile indicium") für das begangene Verbrechen gegeben sei. Keinesfalls genüge die alleinige Aussage infamer Personen, sei es, aus Bosheit, sei es aus wahrscheinlichem Grund oder Vermutung. Und Laymann schleudert jenen Richtern entgegen, die glauben, die Folter nach Schwere und Gefährlichkeit des Verbrechens bemessen zu sollen oder wegen des Gemeinwohls gestatten zu müssen, auch wenn es zuweilen geschehe, daß durch schlechte Menschen aus dem Übel der Denunziation ("ex denuntiantium malitia") Unrecht geschehe, daß auch in Sachen Zauberei absolute schwere Indizien erforderlich seien, daß ein Angeklagter gefangen genommen oder vor Gericht gezogen werden könne. Es gebe - so Laymann - unter den Gelehrten eine Kontroverse, ob ein Angeklagter zur Todesstrafe verurteilt werden könne, auch wenn er das Verbrechen nicht bekannt hatte. Es könne z. B. geschehen, daß 12, 15 Hexen, die ihr eigenes Verbrechen bekannt haben, einen anderen Gefährten denunzieren. Laymann schlägt in solchen Fällen Einzelverhöre vor. Träten Unterschiedlichkeiten auf, dann genügten derartige Denunziationen ohne andere, schwerere Indizien zur Veurteilung gerade nicht.
Auf die Frage, ob Strangulieren vor dem Verbranntwerden erlaubt sei, antwortet Laymann: Grundsätzlich könne nur der höchste Richter von diesem Gesetz dispensieren. Er eröffnet aber ausdrücklich den Ausweg der Epikie, des Abweichens vom Gesetz aus Gewissensgründen, ein Begriff, der auch heute noch in der Moraltheologie Gültigkeit besitzt.

Dann beschäftigt sich Laymann mit angeblichen Hexen, die im Gefängnis gestorben sind, sowie mit der Frage der Kommunionspendung an zum Tod verurteilte Hexen im Gefängnis.

An anderer Stelle wandte sich Laymann der Frage der Folter zu.
Auch hier blieb er zunächst Kind seiner Zeit, doch schränkt er ein:
Zulässig sei die Folter nur bei schweren Verbrechen und auch hier nur zur Unterstützung des Beweises, nicht als Beweis. Auch genüge nicht irgendein Indiz. Dieses müsse vielmehr gewichtig und durch zwei Zeugen bezeugt sein. Vor allem aber dürfe ein Angeklagter nur einmal und nach dem Gewicht der Indizien gefoltert werden. Ausschlaggebend müssen also die Indizien sein. Und er schärft den Richtern ein: Die Folterungen können umso schwerer sein, je größer die Indizien sind, letztere aber keinesfalls ersetzen. Wenn nicht schwerwiegendste Indizien vorliegen, habe man sich zu hüten, daß Folterungen derart seien, daß es praktisch unmöglich sei, sie zu ertragen. Wenn ein Geständnis unwillentlich abgegeben werde, dürfe es vor Gericht nicht anerkannt werden.
Wenn sich Laymann schon außerstande sah, die Folter generell zu bekämpfen, dann wollte er sie wenigstens eingeschränkt und als Beweismittel entwertet wissen, indem er sie nur nach Maßgabe vorliegender Indizien zulassen wollte.
 

Tanner

Ausführlich befaßte sich Adam Tanner mit Unholden und Hexen.
Es mochte eine Ironie des Schicksals gewesen sein, daß man ihn, den Vorkämpfer gegen den Hexenwahn, nach seinem Tode angeblich selbst der Hexerei verdächtigt habe, weil eine in einem ihm ausgerechnet von Christoph Scheiner geschenkten Vergrößerungsglas eingeschlossene Mücke den Beschauern als ein »Glasteufel« geschienen habe.

Auch er glaubte grundsätzlich an Teufelspakt und Hexen und sah in der Hexerei ein todeswürdiges Verbrechen, dem der Prozeß zu machen sei. Aber er sah auch mit Schrecken die Ausbreitung der Prozesse und das Betroffensein von Unschuldigen.

Und so wendet er sich 1626 im dritten Band seines Hauptwerkes (A. Tanner: Theologiae Scholasticae, Ingolstadt 1627) vehement gegen die Ansicht, daß es Gott zulasse, daß unter vielen Schädlichen auch viele Unschuldige zugrunde gehen.

Dann prangert er die Zustände in Deutschland an: Aus der Erfahrung unserer Zeit gehe hervor, daß diejenigen, die über derartig zum Unheil anstehenden Klagen zu befinden hätten, zuwenig integer und überhaupt in ihrem Amt Bewanderte vorhanden gewesen seien.

Dann erhebt er als Theologe die Stimme: Es sei zu sagen, daß Gott nie gestattet habe, noch gestatten werde, daß in einem Prozeß gegen Zauberer viele Unschuldige mit den Schuldigen involviert würden.
Der Schutz der unschuldig Beschuldigten wird zum zentralen Anliegen Tanners.

Man dürfe wegen Magie und Hexerei ("magiae seu veneficii") Festgenommene nicht wie des Verbrechens Überführte behandeln. Zu leicht geschehe es, daß sie unschuldig sind. Den Gefangenen müßten deshalb Ort und Möglichkeit zugebilligt werden, sich von den Vorwürfen zu reinigen und in die Freiheit zurückkehren zu können. Es sei offenkundig, daß die meisten Hexen nur wegen Denunziationen von Komplizen gefangen genommen werden, die aber nach der Meinung zitierter Gelehrter zur Überführung und Bestrafung nicht hinreichen. Es würden zuerst und immer wieder Foltern angewandt, um Wahrheit und Sicherheit herauszupressen, was nicht geschehen könne, wenn die Angeklagten nicht schon vorher hinreichend überführt sind.

Unter Berufung auf Autoritäten hält Tanner fest, daß es nicht erlaubt ist, einen legitim Überführten zum Erpressen eines Geständnisses zu foltern. Der Grund dafür: Wenn Folter aus Mangel eines vollen Beweises zur Unterstützung angewandt werde, dürfe das dadurch erzwungene Geständnis dem Angeklagten nicht zur Last gelegt werden, da das Eingeständnis nicht zur Veurteilung nötig sei.

Ein Geständnis, durch Folter erzielt und nicht durch vorausgehende, hinreichende Indizien erbracht, sei Unrecht und nichtig, auch wenn es nachher ratifiziert werde. Ein darauf gegründetes Urteil sei ungültig.

Daß sich Tanner diese Fragen angesichts der Praxis nicht leicht gemacht hatte, zeigen die ... "Dubia": ...
Im "Dvbivm V. Qua ratione quibusue mediis veneficia auertenda aut extirpanda sint" fühlt sich der Seelsorger gefordert. Wenn er nach einigen grundsätzlichen Erwägungen konkrete Mittel empfiehlt, so geschah dies gewiß aus sachlicher Überzeugung des Theologen, aber auch aus Erfahrung, aus dem Wissen, was im Volke Angst zu wenden in der Lage war.

Und er nennt:
  • die Beichte, das Bekenntnis der Sünden und die Sühne des Gewissens;
  • die Feier der Messe an Orten, die durch nächtliche Erscheinungen angegriffen wurden;
  • die Exorzismen der Kirche, das Bild des Kreuzes, auf Türen von Häusern, Zimmern und Betten geschrieben;
  • der häufige Gebrauch des Kreuzzeichens;
  • die fromme Anrufung des Namens Jesu und Marias, des Schutzengels und anderer Heiliger;
  • der Gebrauch geweihter Sachen wie wächsener Lämmer, geweihten Wassers, Kerzen, Brotes, der Palmzweige und anderer geweihter Zweige, die ihre Wirksamkeit dem Gebet der Kirche, nicht innewohnender magischer Kräfte verdanken;
  • das Gebet zu den Heiligen, die Reliquien und Bilder von Heiligen, speziell auch des hl. Ignatius, der sich wie im Leben als einzigartiger Feind der Dämonen und als Sieger erweist;
  • Gebet mit Fasten;
  • Werke der Barmherzigkeit wegen Christus und zuletzt die Zerstörung von Symbolen der Übeltäter.

Generell bietet Tanner Vorkehrungen in zwei Bereichen an:
  • in der "Politik" als Verfahrensweise:
    • Abschaffung von Gelegenheiten und Anreizen wie schändliche und obszöne Konventikeln u.a., auf konkrete Traditionen in Ingolstadts Nachbarschaft wird eingegangen;
    • Leichtfertigkeit durch schädliche Kontakte, Umarmungen, Entblößungen;
  • aber auch den legitimen und exakten Rechtsprozeß gegen dieses Verbrechen.

Sodann fordert er, daß den Richtern jeweils ein frommer und gebildeter Theologe, der auch bei der Folter anwesend sei, beigeordnet werde und begründet dies im einzelnen. Dann aber auch die Bestellung von Syndici und Nachforschern u.a. mehr.

Dies konnte gewiß nicht im Sinne einer zusätzlichen Inquisition gemeint sein, sondern sollte im Zusammenhang mit dem Gesagten gewiß einer allgemeinen Beruhigung und besonneren Beurteilung aufkommenden Geschwätzes dienen, doch mochte Tanner in der Tat auch an das Verhindern des Einflusses des Satanischen gedacht haben.

Der Einspruch der Theologen Paul Laymann und Adam Tanner ist mit dem Ernst und der Tragweite der Wissenschaft erfolgt.
Sie gingen angesichts der herrschenden Praxis wie der vorliegenden juristischen und theologischen Literatur nicht gegen die Möglichkeit von Hexerei und Satanskult an, forderten aber strenge Überprüfung, von der sie mit Recht für die neuesten vorkommenden Fälle einen guten Ausgang erhoffen konnten.
Sie zogen hierbei gegen Denunziantentum und die Anwendung der Folter zum Erzielen von Geständnissen zu Felde, ausschlaggebend hätten die geprüften Indizien zu sein.

Und gerade Tanner wollte dem Volk durch frommen Brauch und heilige Zeichen Angst und Schrecken nehmen.

Dr. Siegfried Hofmann.
Ausstellungs-Katalog: Die Jesuiten in Ingolstadt. 1991.
Gekürzt von Kurt Scheuerer.


siehe auch:

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