Schwimm- und Badebecken
Schwimm- und Badebecken, die nicht ausschließlich privat genutzt werden, unterliegen nach § 37 Infektionsschutzgesetz der Überwachung durch das Gesundheitsamt.
Gewerblich genutzte und der Öffentlichkeit zugängige Schwimm- und Badebecken sind dem Gesundheitsamt anzuzeigen.
Außerdem sind dem Gesundheitsamt mindestens im Vier-Wochen-Rhythmus chemische und bakteriologische Untersuchungsergebnisse vorzulegen.
Daneben müssen kontinuierliche Eigenkontrollen (pH-Wert, Redox-Spannung, Gehalt an Desinfektionsmittel) laufen, deren Dokumentation, ebenso wie Hygienepläne oder Wartungsverträge Inhalt der Kontrollen des Gesundheitsamtes vor Ort sind.
Grundsätzlich ist die DIN 19643 zu beachten!
Weitere Informationen im Infektionsschutzgesetz: www.gesetze-im-internet.de/ifsg