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10.04.2021

Regelungen für "Click & Meet" ab Montag

Zutritt ins Geschäft mit offiziellem Dokument einer Teststation oder mit Test im Laden vor Ort

Ab dem 12. April gelten in Bayern in Orten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 200 geänderte Regeln im Einzelhandel, worauf Gesundheits- und Wirtschaftsministerium jetzt in einer Pressemitteilung hinweisen.

Demnach müssen einzelne Kunden vorher einen Termin für einen fest begrenzten Zeitraum buchen („Click & Meet“) und ein negatives Testergebnisses (PCR-Test max. 48 Stunden alt oder Schnelltest max. 24 Stunden alt oder Selbsttest unter Aufsicht) vorlegen. Dies betrifft nicht die Läden des täglichen Bedarfs, wie z.B. Supermärkte.

Für das Testverfahren gilt Folgendes:

POC-Antigen-Schnelltests im / vor den Läden

Die Schnelltests müssen von medizinischen Fachkräften oder geschultem Personal vorgenommen werden. Ladengeschäfte können selbst (oder in Kooperation mit einem privaten Dienstleister) Schnelltests zum Beispiel vor dem Geschäft oder in geeigneten Räumen anbieten. Dafür müssen sie vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (Örtliches Gesundheitsamt) beauftragt sein, die sogenannten Bürgertests durchzuführen. Die Tests stehen dann aber allen Bürgerinnen und Bürgern offen, unabhängig davon, ob sie das jeweilige Geschäft besuchen wollen oder nicht. Eine Abrechnung erfolgt mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.

Um Bürgertestungen durchführen zu können, wird die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Testungen vorausgesetzt. Dies wird regelmäßig durch den Nachweis einer ärztlichen Schulung sichergestellt. Zudem müssen die selbständig erworbenen Antigen-Schnelltests auch in Deutschland zugelassen sein.
Schlangen und Menschenansammlungen vor Geschäften werden durch die Betreiber vermieden, indem sie feste Zeiträume für ihre Kunden anbieten.

Über das Ergebnis wird durch die Teststellen ein Nachweis ausgestellt, der dann bei Betreten des Ladengeschäfts vorzulegen ist, aber auch für andere Ladengeschäfte für höchstens 24 Stunden gilt.

Selbsttests in / vor den Läden

Unter „Aufsicht“ des Betreibers (Vier-Augen-Prinzip) kann auch ein Selbsttest mit dafür in Deutschland zugelassenen Antigenschnelltest zur Laienanwendung durchgeführt werden. Dieser wird nicht von der KVB finanziert. Ob die Selbsttests von den Läden bereitgestellt werden oder von den Kunden mitgebracht werden müssen, legen die Läden im Rahmen der Kommunikation mit ihren Kunden fest. Dabei sind die notwendigen AHA Regeln unbedingt einzuhalten. Alternativ können auch selbst organisierte und selbst finanzierte Selbstteststationen des Betreibers mit geschultem Personal eingesetzt werden. Dabei muss in jedem Fall eine Zuordnung des Ergebnisses gewährleistet sein (z.B. durch feste Wartebuchten). Nach durchschnittlich 15 Minuten ist das Ergebnis abzulesen. Ist es negativ, ist die Person berechtigt, dieses Ladengeschäft zu betreten. Auch hier sind nur zugelassene Selbsttests zu verwenden.

Es wird an einer Lösung gearbeitet, Selbsttests mit digitalem Testnachweis zu kombinieren, um auch das Betreten anderer Ladengeschäfte zu ermöglichen. Derzeit ist der Markt der Selbsttests noch im Aufbau und die digitale Nachweislösung noch in Vorbereitung. Bislang berechtigt der Selbsttest unter Aufsicht daher nur das Betreten des jeweiligen Ladens, vor dem der Selbsttest durchgeführt wurde.

Wo kann man sich sonst testen lassen?

Eine Übersicht über die zahlreichen kostenlosen Testmöglichkeiten im Rahmen der Bayerischen Teststrategie gibt es hier:
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/bayerische-teststrategie/#erklaerung_selbsttest

Umgang mit positiven Ergebnissen

Ist das Ergebnis des POC-Antigentests positiv, passiert folgendes:

  1. Der Zutritt zum Ladengeschäft wird verweigert.
  2. Die betroffene Person muss sich absondern, also sofort nach Hause begeben (gemäß der AV Isolation).
  3. Die betroffene Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, das über das weitere Vorgehen informiert. Ein positives Schnelltest-Ergebnis muss immer durch einen PCR-Test überprüft werden (siehe dazu die oben erwähnten Testmöglichkeiten).

Wichtig: Ein Test ist immer nur eine Momentaufnahme. Er befreit nicht von den allgemein gültigen Abstands- und Hygienemaßnahmen.

Den kompletten Wortlaut der ministeriellen Pressemitteilung finden Sie unter folgendem Link: stmwi.bayern.de/presse/pressemeldungen/pressemeldung/pm/122-2021/