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Satzung über die Benutzung der Schulmedienzentrale

Ausfertigung

Satzung über die Benutzung der Schulmedienzentrale der Stadt Ingolstadt (SMZ-Satzung)

vom 28.08.2017

Aufgrund der Art. 23 Satz 1 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, erlässt die Stadt Ingolstadt folgende Satzung:

§ 1 Öffentliche Einrichtung, Aufgaben

(1)  Die Stadtbücherei Ingolstadt betreibt eine Schulmedienzentrale (SMZ) als öffentliche Einrichtung.

(2)  Die Schulmedienzentrale hat die Aufgabe, den Schulen und Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Ingolstadt die für die Wissenschaft, den Unterricht, die Aus- und Fortbildung oder die Erziehung erforderlichen Geräte und Medien zur Benutzung und Verwendung zur Verfügung zu stellen.

(3)  Für die Benutzung  sind die Regelungen der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei der Stadt Ingolstadt in der jeweils aktuellen Fassung sinngemäß anzuwenden, sofern diese Satzung keine spezielle Regelung enthält.

§ 2 Benutzungsrecht, Benutzungsbedingungen

(1)  Die Lehrerinnen und Lehrer sowie die Erzieherinnen und Erzieher an Schulen und Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Ingolstadt sind zur Benutzung der SMZ berechtigt. Sofern es die Aufgaben der SMZ nicht beeinträchtigt, können öffentliche Einrichtungen zur Benutzung zugelassen werden. Privatpersonen können nur zur Benutzung der von der SMZ bereitgehaltenen Geräte zugelassen werden.

(2)  Ein Recht zur Benutzung besteht nicht, wenn die SMZ für die Nutzung bestimmter Medien oder Inhalte zugunsten des Benutzers eine besondere Lizenz erwerben muss.

(3)  Eine Benutzung der Geräte und Medien für gewerbliche Zwecke ist nicht gestattet.

(4)  Die Benutzung der SMZ erfolgt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Gestattung der Gebrauchsüberlassung. Diese wird im Nachfolgenden als „Ausleihe“ bezeichnet.

§ 3 Benutzerausweis

Die Zulassung zur Benutzung erfolgt durch Ausstellung eines Benutzerausweises. Dieser gilt  nur für das jeweils aktuelle Schuljahr und kann für weitere Schuljahre verlängert werden.

§ 4 Ausleihe, Leihfrist, Vormerkung

(1)  Die Leihfrist für die Medien und Gegenstände wird im Einzelfall festgesetzt. Die im Regelfall vorgesehenen Fristen für die Ausleihen werden durch Aushang in den Räumen der SMZ und im Internet bekannt gegeben.

(2)  Die Anzahl von Medien oder Gegenständen, die an einen Benutzer ausgeliehen werden, kann im Einzelfall beschränkt werden.

(3)  Ausgeliehene Medien oder Gegenstände können für eine Ausleihe vorgemerkt werden. Der Benutzer wird auf Wunsch von der Rückgabe der Medien oder Gegenstände verständigt.

§ 5 Verpflichtungen bei der Benutzung

(1)  Die Medien und Gegenstände sind beim Empfang auf ordnungsgemäßen und unbeschädigten Zustand zu überprüfen. Bei der Ausleihe nicht erkennbare Schäden sind unverzüglich, spätestens am zweiten Ausleihtag der Schulmedienzentrale mitzuteilen. Wird kein Einwand erhoben, gelten diese als vollständig und unbeschädigt ausgeliehen.

(2)  Die entliehenen Medien und Gegenstände sind schonend zu behandeln und dürfen auch nicht nur geringfügig verändert werden. Während der Benutzung eingetretene Schäden sind unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe unaufgefordert mitzuteilen. Der Benutzer ist nicht berechtigt, an den entliehenen Medien und Gegenständen Reparaturen vorzunehmen oder diese zu veranlassen.

(3)  Der Verlust von Medien oder Gegenständen ist unverzüglich der SMZ anzuzeigen.

§ 6 Benutzungsvereinbarungen

Die SMZ ist berechtigt, mit den Schulen und Kindertagesstätten Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Benutzung der SMZ zu treffen.

§ 7 Inkrafttreten

(1)  Diese Satzung tritt am 15. September 2017 in Kraft.

(2)  Gleichzeitig tritt die Satzung für die Schulmedienzentrale (SMZ) vom 17. Dezember 1999 (AMNr.52vom29.12.1999) außer Kraft.

Ingolstadt, 28.08.2017

Dr. Christian Lösel

Oberbürgermeister