Satzung Gebühren der Schulmedienzentrale
Ausfertigung
Gebührensatzung für die Schulmedienzentrale (SMZ-Gebührensatzung)
vom 28.08.2017
Aufgrund Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 351) geändert worden ist, erlässt die Stadt Ingolstadt folgende Satzung:
§ 1 Gebührenerhebung, Gebührenschuldner
(1) Für die Benutzung der Schulmedienzentrale (SMZ) durch den in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Satzung über die Benutzung der Schulmedienzentrale der Stadt Ingolstadt genannten Personenkreis (Institutionen und Privatpersonen) werden Benutzungsgebühren nach dieser Satzung erhoben. Die Benutzung durch Einrichtungen oder kommunale Unternehmen der Stadt Ingolstadt erfolgt gebührenfrei. Dies gilt auch für Einrichtungen, deren Sachaufwand von der Stadt Ingolstadt getragen wird.
(2) Gebührenschuldner ist der Benutzer der SMZ. Gebührenschuldner ist auch, wer sich schriftlich verpflichtet hat, für Gebührenschulden des Benutzers einzustehen.
§ 2 Höhe der Benutzungsgebühren, Entstehung und Fälligkeit
(1) Für die Ausleihe werden Benutzungsgebühren für jedes Gerät oder Medium entsprechend der Tabelle in Abs. 4 erhoben. Dies gilt sinngemäß für den Download von Programmen, Daten u.Ä.
(2) Die Benutzungsgebühr entsteht mit Beginn der Ausleihe und wird für die durch Aushang bekannt gegebenen Mindestausleihfristen oder eine im begründeten Einzelfall festgelegte Leihfrist erhoben. Sie wird mündlich oder schriftlich festgesetzt und mit der Übergabe der Gegenstände oder Medien fällig.
(3) Bei einer Verlängerung oder Überschreitung der zugelassenen Benutzungsdauer entsteht erneut eine Gebühr nach Abs. 4. Diese wird mit Festsetzung der Gebühr fällig.
(4) Gebührentabelle
Tarif Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebührenhöhe |
1 |
Diaprojektor, Filmprojektor, Diascanner, Tageslichtprojektor, Episkop, jeweils einschließlich Leinwand |
50,00 Euro |
2 |
Laptop, Beamer |
45,00 Euro |
3 |
Beschallungsanlage - DVD-Player - Reporter-Set |
20,00 Euro |
4 |
Leinwand |
10,00 Euro |
5 |
Videopaket (Laptop, Fotokamera, Videokamera) |
130,00 Euro |
6 |
Kamera für Film- oder Bildaufnahmen |
25,00 Euro |
7 |
Tablet PC, GPS-Gerät, Klassensatz, Bücherkisten |
5,00 Euro |
8 |
Grundgebühr für Medien (bis drei Medien) für jedes weitere Medium |
3,00 Euro 1,00 Euro |
(5) Sofern eine Benutzung als steuerbarer Umsatz anzusehen ist, enthält die festgesetzte Gebühr die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe.
§ 3 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 15. September 2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Schulmedienzentrale vom 17. Dezember 1999 (AM Nr. 52 vom 29.12.1999), zuletzt geändert durch Satzung vom 22.04.2009, (AM Nr. 19 vom 06.05.2009) außer Kraft.
Ingolstadt, 28.08.2017
Dr. Christian Lösel
Oberbürgermeister