Seiteninhalt
23.06.2020

Betrieb auf den städtischen Sportstätten

Nach Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19. Juni 2020 wurden seit dieser Woche die Vorschriften für den Sport weiter gelockert.

Aus staatlicher Sicht dürfen Umkleiden, Duschen und Hallenbäder unter Einhaltung der Hygienevorschriften und Erarbeitung eines Schutz- und Hygienekonzept wieder genutzt werden.
Des Weiteren wurde die Begrenzung der Personenzahl aufgehoben, sodass man mit einer unbegrenzten Anzahl an Personen unter Berücksichtigung aller Vorgaben wieder Sport treiben darf.

Das Amt für Sport und Freizeit als Betreiber der städtischen Sportstätten wird aktuell weiterhin folgende Beschränkungen beibehalten:

  • Die Umkleiden und Duschen bleiben weiterhin geschlossen und dürfen nicht genutzt werden.
  • Die Lehrschwimmbecken bleiben ebenfalls weiterhin komplett (inkl. Umkleiden, Duschen) geschlossen.
  • In den städtischen Sporthallen (auch Gymnastikhallen, Krafträume, etc.) ist die Personenzahl weiterhin beschränkt. Es gilt ein Richtwert von einer Person pro 20 m² Hallenfläche. Unabhängig davon wird den Vereinen empfohlen, diesen Richtwert nicht vollständig auszuschöpfen.

Auf den Außenflächen ist die Begrenzung der Personenzahl aufgehoben.

Die vorgenannten Vorgaben gelten bis einschließlich 5. Juli 2020.

Das Amt für Sport und Freizeit als Betreiber der Sportstätte stellt eine ausreichende Menge an Reinigungs- und Desinfektionsmitteln auf den Toilettenanlagen bereit. Für die Desinfektion der Sportgeräte ist jeder Verein, Trainer, Sportler, etc. selbst verantwortlich.

Nähere Informationen finden Sie auch unter https://bayernsport-blsv.de/coronavirus.

23.06.2020, 13:10 Uhr