Seiteninhalt

Fahrdienste für Menschen mit Behinderungen (Mobilitätshilfe)

Individuelle Mobilität ist in der heutigen Gesellschaft ein hochgeschätztes Gut. Es ist wichtig, trotz zunehmender Einschränkungen durch Alter, wegen einer Behinderung oder Krankheit, außerhalb der eigenen Wohnung mobil zu sein.

Die im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gewährte Mobilitätshilfe soll die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen.

Wofür gibt es Mobilitätshilfe?

Die Mobilitätshilfe darf ausschließlich für Fahrtkosten zu Veranstaltungen (z. B. Kino, Theater) oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen, genutzt werden.

Der Leistungsberechtigte (Antragsteller – schwerbehinderter Mensch) kann die Fahrten eigenverantwortlich bei einem frei gewählten Beförderungsunternehmen (z. B. Taxi) oder Behindertenfahrdiensten (siehe Liste weiter unten) buchen.

Wofür gibt es Mobilitätshilfe nicht?

Mobilitätshilfe gibt es nicht für

  • Fahrten zu ärztlichen oder sonstigen therapeutischen Maßnahmen
  • Fahrten zur Ausbildungsstätte und zum Arbeitsplatz
  • Fahrten zu teilstationären Einrichtungen, z. B. zur Tagespflege
  • Familienheimfahrten bei stationärer Unterbringung.

Eine Antragstellung zur Fahrkostenübernahme ist eventuell bei anderen Kostenträgern (ihre Krankenkasse oder Agentur für Arbeit) möglich.

Wer kann einen Antrag auf Mobilitätshilfe stellen?

Schwerbehinderte Menschen müssen ihre gewohnte Bewegungsfreiheit nicht völlig aufgeben, wenn sie 

  • selbst nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen können oder
  • nicht oder nur sehr eingeschränkt in der Lage sind öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen,

Sie können bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Antrag auf Mobilitätshilfe beim Bezirk Oberbayern stellen.

Wer kann Mobilitätshilfe erhalten?

  • Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“ eingetragen im Schwerbehindertenausweis) nach vollendetem 14. Lebensjahr, Jüngere behinderte Menschen (unter 14 Jahre) mit dem Merkzeichen „aG“, die laut ärztlichem Attest auf die Beförderung durch ein Spezialfahrzeug angewiesen sind. Ihre Eltern dürfen dann jedoch kein wegen der Behinderung steuerfreies oder durch sonstige öffentliche Leistungen gefördertes Fahrzeug besitzen.
  • Menschen mit geistiger Behinderung nach vollendetem 14. Lebensjahr mit den Merkzeichen G (gehbehindert), H (hilflos) und B (Begleitung), wenn der Grad der Behinderung von 100 Prozent festgestellt wurde. Laut Bescheid des Versorgungsamtes müssen sie als „geistig behinderte Menschen“ eingestuft sein. Die geistige Behinderung kann auch auf andere Weise nachgewiesen werden.
  • Menschen, die in Folge ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht benutzen können und dadurch nur eingeschränkt am Leben in der Gemeinschaft teilhaben können.

Voraussetzung ist immer der Wohnsitz in Oberbayern. Heimbewohner müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt (also mit Wohnsitz im Heim gemeldet sein) im Zuständigkeitsbereich des Bezirks Oberbayern haben.

Welche Leistungen gibt es?

Die Berechtigten erhalten zur Teilnahme am Fahrdienst eine monatliche Entgeltpauschale in Höhe des sog. Sockelbetrages (Grundbetrag) von 88 Euro. Bei einem nachgewiesenem Mehrbedarf kann die Maximalpauschale auf 165 Euro bzw. 248 Euro angehoben werden (Stand: Mai 2016).

Ein über die Maximalpauschale hinausgehender Bedarf kann im Rahmen einer Härtefallregelung auf Antrag anerkannt werden:

  • wenn für einzelne Berechtigte bei der Teilnahme am Fahrdienst behinderungsbedingt weit überdurchschnittliche Kosten entstehen,
  • wenn einzelne Berechtigte regelmäßig weit überdurchschnittliche Anfahrtswege zurücklegen müssen.

für vollstationär in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung lebende Berechtigte:

Sockelbetrag

Maximalbetrag
bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen:  88 Euro    165 Euro

bei außergewöhnlicher Gehbehinderung, wenn der Berechtigte selbst, der Ehegatte, bei Minderjährigen die Eltern einen auf Grund der Behinderung steuerfreien oder durch sonstige öffentliche Leistungen bezuschussten Pkw besitzen, der dem Behinderten zur Mobilität zur Verfügung steht:

 88 Euro      88 Euro

bei Blindheit:

 88 Euro      88 Euro

 

für vollstationär in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung lebende Berechtigte:

Sockelbetrag

 Maximalbetrag
bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen:  88 Euro    248 Euro

bei außergewöhnlicher Gehbehinderung, wenn der Berechtigte selbst, der Ehegatte, bei Minderjährigen die Eltern einen auf Grund der Behinderung steuerfreien oder durch sonstige öffentliche Leistungen bezuschussten Pkw besitzen, der dem Behinderten zur Mobilität zur Verfügung steht:

 88 Euro       88 Euro

bei Blindheit:

 88 Euro       88 Euro

Was ist noch zu beachten?

Für Einkommen und Vermögen gelten Freigrenzen. Für das Vermögen gilt derzeit eine Freigrenze von mindestens 2.600 Euro zuzüglich 614 Euro für den Ehepartner und 256 Euro für jede weitere unterhaltsberechtigte Person.

Die Freigrenze für das Einkommen (Nettoeinkommensgrenze) beträgt mindestens 808 Euro zuzüglich Unterkunftskosten und Familienzuschläge (jeweils 283 Euro für den Ehegatten und jede weitere unterhaltsberechtigte Person).

Einkommen und Vermögen über den genannten Grenzen sind nach den Umständen des Einzelfalls ganz oder teilweise einzusetzen. Mobilitätshilfe wird nur dann gewährt, wenn ein Bedarf besteht.

Der Bezirk Oberbayern hat die Möglichkeit, jederzeit die korrekte Verwendung der Geldpauschale zu prüfen. Aus diesem Grund müssen die Belege für alle durchgeführten Fahrten mindestens ein Jahr lang gesammelt und auf Anforderung dem Bezirk Oberbayern vorgelegt werden.

Adressen der Fahrdienste

Tel.: 0841 9333-0
Fax: 0841 9333-29
E-Mail-Adresse oder
Nachricht schreiben
Website besuchen
Tel.: 0841 95454-0
Fax: 0841 95454-22
Website besuchen