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03.06.2020

Öffnung der städtischen Sportstätten unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen

Nach Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 12. Juni 2020 gelten die aktuellen Regelungen in unveränderter Form bis 21. Juni 2020 fort.

Der Trainings- und Wettkampfbetrieb auf den Außenanlagen der städtischen Sportstätten ist wie folgt erlaubt:

  • Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1-10 der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung müssen zwingend eingehalten werden.
  • Für den Wettkampfbetrieb ist ein auf den jeweiligen Standort und Wettkampf zugeschnittenes Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und ggf. auf Verlangen der Stadt Ingolstadt vorzulegen.

Der Trainingsbetrieb von Sporthallen ist seit 8. Juni 2020 mit gewissen Voraussetzungen wieder möglich:

  • Es muss ausreichend mit Außenluft belüftet werden.
  • Beim Betreten und der Verlassen der Sportstätte sowie auf den WC-Anlagen muss ein Nasen-Mund-Schutz getragen werden.
  • Der Veranstalter (Verein, Organisation) muss ein zugeschnittenes Schutz- und Hygienekonzept auf Grundlage des „Rahmenhygienekonzept Sport“ der Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege (im Anhang) ausarbeiten und auf Verlangen der Stadt Ingolstadt vorlegen.
  • Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1-10 der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind einzuhalten.

Ausnahmen gelten für Berufssportler/-innen und Leistungssportler/-innen des olympischen und paralympischen Bundes- und Landeskader und auch des nichtolympischen Bundes- und Landeskader. Bei der Durchführung der Trainingseinheiten muss sichergestellt sein, dass nur die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 5-10 eingehalten werden.

Bei ärztlich verordneten Rehabilitationssport und Funktionstraining kann auf die Einhaltung der § 9 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 verzichtet werden.

Umkleiden, Duschen und andere Nassbereiche dürfen weiterhin nicht genutzt werden.

Wir weisen darauf hin, dass das Amt für Sport und Freizeit als Betreiber der Sportstätte eine ausreichende Menge an Reinigungs- und Desinfektionsmitteln auf den Toilettenanlagen bereitstellt. Für die Desinfektion der Sportgeräte ist jeder Verein, Trainer, Sportler, etc. selbst verantwortlich.

Nähere Informationen finden Sie unter https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php 

Diese Regelungen treten mit Ablauf des 21. Juni 2020 außer Kraft. Weitere Informationen für die Zeit nach diesem Datum folgen, sobald sie vorliegen.

PDF-Datei: Rahmenhygienekonzept Sport

03.06.2020, 10:00 Uhr
aktualisiert am 17.06.2020, 11:30 Uhr