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02.11.2020

Corona-Regeln im November

Bayernweit einheitliche Vorschriften

Seit heute gelten in Bayern einheitliche Corona-Regeln – ein Teil-Lockdown, der zunächst vier Wochen dauern soll. Nachdem die Fallzahlen in Deutschland in den vergangenen Wochen drastisch gestiegen sind, haben sich Bund und Länder auf zahlreiche Maßnahmen geeinigt. Für Bayern gilt ab 2. November:

Kontakte: Der Aufenthalt im öffentlichen wie im privaten Raum ist begrenzt auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eines weiteren Hausstands, jedoch in jedem Fall auf maximal 10 Personen.

Schulen und Kitas: Schulen und Kindertagesstätten bleiben geöffnet. Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen bleiben geöffnet.

Geschäfte: Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen geöffnet. Es darf sich in den Geschäften aber weiterhin nur ein Kunde je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten.

Gastronomie: Geschlossen werden Gastronomiebetriebe sowie Bars, Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Geschlossen bleiben Clubs und Diskotheken. Davon ausgenommen sind die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.

Veranstaltungen: Geschlossen werden Messen, Kongresse, Tagungen. Veranstaltungen aller Art werden untersagt. Ausgenommen sind verfassungsrechtlich geschützte Bereiche (z.B. Gottesdienste, Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz)

Freizeit: Geschlossen werden Institutionen und Einrichtungen der Freizeitgestaltung. Dazu gehören: Museen, Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsstätten, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios, Wellnesseinrichtungen, Zoos und ähnliche Einrichtungen.

Dienstleistungen: Geschlossen werden: Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen (z.B. Physio-, Ergo-, Logotherapie, Podologie/Fußpflege bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.

Reisen und Ausflüge: Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.

Sport: Geschlossen wird: Der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.

Die getroffenen Maßnahmen sind bis Ende November befristet. Bis dahin muss sich zeigen, ob eine erkennbare Tendenz zur Abschwächung der Infektionsentwicklung zeigt und es gelingt, das ungezügelte Ansteigen der Infektionszahlen zu brechen. Die Maßnahmen werden zwei Wochen nach ihrem Inkrafttreten evaluiert und gegebenenfalls notwendige Anpassungen vorgenommen.

Weiterhin bestehen bleiben die Maskenpflicht an den Schulen und frequentierten öffentlichen Plätzen und am Arbeitsplatz, das ab 22 Uhr geltende Alkoholkonsumverbot auf stark besuchten öffentlichen Plätzen sowie das ebenfalls ab 22 Uhr geltende Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen und durch Lieferdienste.

Weitere Informationen auf www.ingolstadt.de/corona