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15.03.2020

Hinweise zur Allgemeinverfügung: Kinderbetreuung und Ausnahmeregelungen

Das Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege hat am Freitag, 13. März eine Allgemeinverfügung erlassen. Demnach gibt es in den bayerischen Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Heilpädagogischen Tagesstätten von Montag, 16. März bis Sonntag, 19. April ein Betretungsverbot für Kinder.

Die nachfolgenden Hinweise zur Schließung der Einrichtungen und den Ausnahmeregelungen der Kinderbetreuung wurden bayernweit vom Ministerium festgelegt und müssen vor Ort von den Kommunen umgesetzt werden. Die Stadt Ingolstadt hat hierbei nur einen sehr engen Ermessensspielraum.
Nach der Allgemeinverfügung gelten Ausnahmeregelungen für Kinder, wenn beide Erziehungsberechtigte des Kindes, im Fall von Alleinerziehenden der Alleinerziehende, in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind und

  • die Kinder keine Krankheitssymptome aufweisen,
  • die Kinder nicht in Kontakt zu infizierten Personen stehen bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und die Kinder keine Krankheitssymptome aufweisen,
  • die Kinder sich nicht in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert-Koch-Institut (RKI) aktuell als Risikogebiet ausgewiesen ist (tagesaktuell abrufbar im Internet beim Robert-Koch-Institut) bzw. 14 Tage seit Rückkehr aus diesem Risikogebiet vergangen sind und die Kinder keine Krankheitssymptome zeigen.

Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.
Die Eltern werden gebeten, entsprechende Nachweise (Lohnbescheinigung, Brief des Arbeitgebers, etc.) vorzulegen.
Für Kindertageseinrichtungen in Ingolstadt bedeutet dies, dass die Kinder, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind, in der Kindertageseinrichtung betreut werden, die sie gewöhnlich besuchen. Es werden keine speziellen Notfallkitas eingerichtet, sondern jede Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte stellt eine entsprechende Notbetreuung sicher.
Ein Hinweis zu den Gebühren in den städtischen Einrichtungen: Für Kinder, die aufgrund der Allgemeinverfügung nicht betreut werden können, fallen für die entfallenden Betreuungstage natürlich auch keine Kita-Gebühren an. Diese werden anteilig zurückerstattet.

15.03.2020, 15:20 Uhr