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05.05.2020

Kontaktbeschränkung statt Ausgangsbeschränkung

Mit Wirkung ab dem 6. Mai 2020 entfällt die allgemeine Ausgangsbeschränkung. Die bestehende Kontaktbeschränkung und das Distanzgebot gelten fort. Jeder ist demnach angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Ansammlungen im öffentlichen Raum bleiben verboten.

Es ist künftig erlaubt, neben einer weiteren Person auch die engere Familie, d.h. neben Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch Verwandte in gerader Linie und Geschwister sowie die Angehörigen eines weiteren Hausstands zu treffen oder zu besuchen.

Seit 27. April gilt eine Mundschutzpflicht in Geschäften und im ÖPNV. Medizinische Masken sind hierfür nicht notwendig, es genügen OP-Schutzmasken, ein (selbstgenähter) Mund-Nasen-Schutz aus Stoff oder notfalls auch ein Schal oder Tuch.


Das Bayerische Innenministerium beantwortet auf seiner Internetseite viele gängige FAQs

21.03.2020, 17:20 Uhr
zuletzt aktualisiert: 14.05.2020, 08:45 Uhr