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06.04.2020

Infos für Arbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld

Viele Unternehmen haben bei der Agentur für Arbeit Ingolstadt Kurzarbeit angezeigt. Hierdurch sollen Kündigungen vermieden werden, wenn das Unternehmen vorübergehend den Betrieb einstellen musste oder nicht genug Arbeit da ist. Was bedeutet das für die Beschäftigten? Die Agentur für Arbeit Ingolstadt hat einige Fragen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beantwortet:

Muss ich Kurzarbeitergeld selber beantragen?

Nein, Ihr Arbeitgeber zeigt die Kurzarbeit an und beantragt das Kurzarbeitergeld. Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer müssen nichts tun. Ihr Arbeitgeber muss sich deshalb bei der Agentur für Arbeit melden.

Wer zahlt mir mein Kurzarbeitergeld?

Sie erhalten das Kurzarbeitergeld von Ihrem Arbeitgeber. Die Unternehmen gehen damit in Vorleistung. Grund: Nur die Betriebe wissen, wie sich Ihre Arbeitszeit verändert hat. Die Betriebe bekommen das Kurzarbeitergeld dann im Nachhinein von der Agentur für Arbeit erstattet.

Ich habe einen Nebenjob. Hat das Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld?

Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, hat diese keinen Einfluss auf Ihr Kurzarbeitergeld. Nehmen Sie eine Nebentätigkeit auf während Sie Kurzarbeitergeld bekommen, wird das Gehalt normalerweise angerechnet. Aber: Wenn Sie eine Nebenbeschäftigung in einem sogenannten systemrelevanten Bereich aufnehmen, wird der Zuverdienst bis zum ursprünglichen Nettoeinkommen nicht angerechnet. Diese Regelung gilt vom 01.04.2020 bis 31.10.2020. Systemrelevant sind zum Beispiel Unternehmen in der Landwirtschaft, im Gesundheitswesen oder in der Lebensmittellogistik.

Muss ich wirklich Minusstunden machen oder Urlaub nehmen?

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber alles dafür tun, um die Kurzarbeit zu vermeiden. In der Coronakrise verzichtet der Gesetzgeber momentan auf den Aufbau von Minusstunden. Außerdem verlangt die Bundesagentur für Arbeit derzeit nicht den Einsatz von Erholungsurlaub. Das gilt allerdings nur für die Urlaubsansprüche für das laufende Kalenderjahr. Resturlaub aus dem Vorjahr soll wie gehabt nach Möglichkeit eingesetzt werden. Für Urlaub innerhalb des Kurzarbeitergeldzeitraumes erhalten Sie Ihren vollen Lohnanspruch.

Werden meine Sozialversicherungsbeiträge trotz Kurzarbeitergeld weiterhin gezahlt?

Ja, Sie bleiben auch in Kurzarbeit sozialversichert. Ihr Arbeitgeber zahlt die Beiträge für die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung und lässt sich diese wie das Kurzarbeitergeld von den Agenturen für Arbeit erstatten.

Das Kurzarbeitergeld ist zu wenig. Was kann ich tun?

Sie können beispielsweise einen dieser drei Wege nutzen:

  • Für Familien mit geringem Einkommen steht der Notfall-Kinderzuschlag zur Verfügung, um sich finanziell abzusichern. Hierdurch können Familien monatlich bis zu 185 Euro pro Kind erhalten. Der Notfall-Kinderzuschlag kann online auf www.arbeitsagentur.de beantragt werden.
  • Sie können auch eine Nebenbeschäftigung in einem sogenannten systemrelevanten Bereich aufnehmen. Dazu gehören beispielsweise Unternehmen in der Landwirtschaft, im Gesundheitswesen oder in der Lebensmittellogistik. Der Zuverdienst wird bis zum ursprünglichen Nettoeinkommen nicht angerechnet. Diese Regelung gilt vom 01.04.2020 bis 31.10.2020. 
  • Eine andere Möglichkeit um den Lebensunterhalt zu finanzieren, ist das Arbeitslosengeld II. Dieses kann beim Jobcenter beantragt werden. Dort wird dann geprüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. 

Ich bekomme Kurzarbeitergeld und bin nun krank geworden. Was passiert nun?

Wenn Sie krank werden, während Sie Kurzarbeitergeld erhalten, bekommen Sie sechs Wochen lang weiterhin Kurzarbeitergeld. Nach der Lohnfortzahlung besteht Anspruch auf Krankengeld durch die Krankenkasse.

Bei meinem Arbeitgeber gibt es keinen Betriebsrat. Was gilt dann?

Wenn es bei Ihnen keinen Betriebsrat gibt, muss jeder Beschäftigte einzeln der Kurzarbeit zustimmen. Wenn die Zustimmung in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart ist, kann Ihr Arbeitgeber die Kurzarbeit anordnen. Falls nicht, muss er bei der Anzeige zur Kurzarbeit Ihre Einverständniserklärung beifügen.

Weitere Informationen: https://www.arbeitsagentur.de/

Aktuelle Erklärvideos finden Sie hier auf Youtube

06.04.2020, 14:00 Uhr