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30.03.2021

Inzidenz über 100

RKI meldet erstmalige Überschreitung des Schwellenwerts 100

Das maßgebliche Robert-Koch-Institut meldet für die 7-Tages-Inzidenz heute einen Wert von 109,9 für die Stadt Ingolstadt.

Das einmalige Überschreiten des Schwellenwertes 100 hat unmittelbar noch keine sofortigen Auswirkungen.

Liegt die Inzidenz jedoch für drei Tage in Folge über dem Schwellenwert, treten ab dem zweiten Tag nach dreimaliger Überschreitung entsprechende Änderungen in Kraft. (Läge also z.B. nach dem heutigen Dienstag auch am Mittwoch und Donnerstag der Wert über 100, treten am Samstag Änderungen in Kraft.)

Sobald es zu einer dreitägigen Überschreitung gekommen ist, wird dies von der Stadt Ingolstadt amtlich bekanntgemacht und der Geltungsbeginn der Änderungen bekanntgegeben.

Vorsorglich weist die Stadt Ingolstadt bereits heute auf die Regelungen hin, die nach der
Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung im Falle der dreitägigen Überschreitung des Schwellenwertes 100 („Notbremse“) gelten würden:

  • Kontaktbeschränkung: Eigener Haushalt sowie zusätzlich eine weitere Person (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Die zu den Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.

  • Nächtliche Ausgangssperre: Zwischen 22 und 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung untersagt, außer in begründeten Ausnahmefällen (vgl. § 26 Nr. 1-7).

  • Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe dürfen nur noch „Click & Collect“ anbieten. Weiterhin ohne Einschränkungen dürfen jene Geschäfte des täglichen Bedarfs öffnen (z.B. Lebensmittelhandel), die in § 12 Abs 1. (s.u.) ausgenommen sind.

  • Kulturstätten sind geschlossen (Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische Gärten). Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen sind ohnehin nach § 23 Abs. 1 geschlossen.

  • Sport: Nur kontaktfreier Sport unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt. Wettkampf und Trainingsbetrieb der Berufssportler bleibt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 unberührt.

Alle genannten Paragrafen beziehen sich auf die geltende
12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

Für Schulen und Tagesbetreuungsangebote gilt eine andere Systematik – hier ist jeweils der Inzidenzwert am Freitag maßgeblich, welche Maßnahmen in der kommenden Woche gelten. Aufgrund des Feiertags an diesem Freitag gilt der Inzidenzwert von Donnerstag, 1. April.

Liegt am Donnerstag, 1. April die Inzidenz über 100, gilt in der Woche vom 5. bis 11. April:

  • Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige sind geschlossen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).
    Jene Ingolstädter Kitas, die während der Osterferien regulär geöffnet sind, bieten wieder eine Notbetreuung an. Hierfür gelten die bekannten Vorgaben: BayMBl. 2020 Nr. 765 - Verkündungsplattform Bayern (https://www.verkuendung-bayern.de/). Betroffene Eltern werden gebeten, sich mit ihrer Kindertageseinrichtung in Verbindung zu setzen.

  • Schulen sind aufgrund der Osterferien ohnehin geschlossen.

  • Außerschulische Bildung in Präsenzform ist weitgehend untersagt, § 20
    • Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind vorbehaltlich § 20 Abs. 1 Satz 5 untersagt.
    • „Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 zulässig.
    • Instrumental- und Gesangsunterricht ist in Präsenzform untersagt.

Auf der Seite der Stadt Ingolstadt www.ingolstadt.de/Corona ist im Menüpunkt „Corona-Inzidenz: Das gilt aktuell für Ingolstadt“ jeweils dargestellt, welche Regelungen derzeit gelten. Wir bitten die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen.


§ 12 Abs. 1 der 12. BayIfSMV zum Thema Geschäfts des täglichen Bedarfs:

Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte, der Verkauf von Presseartikeln, Versicherungsbüros, Buchhandlungen, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel.