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25.03.2020

Vereinfachter Zugang zu Leistungen des Jobcenters

Corona-Sozialschutz-Paket im Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat am Mittwoch, 25. März, den Zugang zu Leistungen der Jobcenter vereinfacht, damit in der Krise niemand um seine Wohnung und sein Erspartes fürchten muss. Vorübergehend werden die Vermögensprüfung ausgesetzt und die tatsächlichen Wohnkosten voll übernommen.

Für einzelne Branchen führen die Maßnahmen zur Vermeidung des Coronavirus dazu, dass Menschen vorübergehend erhebliche Einkommenseinbußen erfahren. Dies kann alle Erwerbstätigen betreffen, insbesondere aber Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbständige. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sichert den Lebensunterhalt, wenn keine vorrangigen Hilfen greifen. Diese Leistungen sollen schnell und unbürokratisch zugänglich gemacht werden. Es soll niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise in existenzielle Not geraten.

Im Einzelnen sind für Bewilligungszeiträume vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 vorgesehen:

• eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen,
wenn erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist,

• eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung als angemessen und

• Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen
einer vorläufigen Entscheidung.

Die Bundesregierung kann den Zeitraum für die erleichterten Bedin- gungen durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2020 verlängern.

Wer kann Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) beantragen?

Grundsicherung kann jede hilfebedürftige Person beantragen, die zu wenige oder keine Mittel hat, um den Lebensunterhalt für sich (und die eigene Familie) sicherzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Person arbeitslos oder in Kurzarbeit ist oder einer Beschäftigung nachgeht. Leistungen erhalten auch hilfebedürftige Selbstständige, insbesondere dann, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit während der Pandemie nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben können und dadurch Einkommens- und Umsatzeinbußen erleiden. Selbstständige, die Leistungen des Jobcenters beantragen, müssen sich nicht arbeitslos melden und ihre Selbständigkeit auch nicht aufgeben.

Wie kann ich einen Antrag stellen?

Bürgerinnen und Bürger, die in Ingolstadt wohnen, können den Antrag auf Grundsicherung formlos per E-Mail an jobcenter@ingolstadt.de, telefonisch unter 0841 305-45 201, oder schriftlich per (Haus-)Post beim Jobcenter, Adolf-Kolping-Straße 10, 85049 Ingolstadt stellen. Aufgrund der Infektionsgefahr durch das Coronavirus ist eine persönliche Vorsprache im Jobcenter derzeit nicht möglich.

Leistungen können nur ab dem aktuellen Monat beantragt werden. Sollte der Lebensunterhalt bereits im März nicht mehr gesichert sein, muss bis spätestens 31. März ein formloser Antrag beim Jobcenter gestellt werden. Zur Fristwahrung genügt der formlose Antrag – es ist nicht erforderlich, dass bis zum Monatsende bereits ausgefüllte Antragsformulare oder Nachweise zur Einkommenshöhe und zu den Wohnkosten vorliegen. Eine Auszahlung ist umso schneller möglich, je eher die vollständigen Unterlagen beim Jobcenter eingereicht werden.

Antragsformulare erhalten Sie online unter www.ingolstadt.de/Leben/Arbeit-Jobcenter/Formulare-Infos-ALG-II oder auf Wunsch per Post zugesandt.
Weitere Informationen im Zusammenhang mit Corona und Leistungen des Jobcenters finden Sie auch unter www.ingolstadt.de/Leben/Arbeit-Jobcenter/ALG-II-Corona

25.3.2020, 18:15 Uhr