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21.01.2021

FFP2-Maskenpflicht gilt auch auf Wochenmärkten

Stadt Ingolstadt versendet FFP2-Masken an Bedürftige

Die bayerische Landesregierung hat am 18. Januar, eine weitergehende FFP2-Maskenpflicht angeordnet. Diese gilt auch für Besucherinnen und Besucher von Märkten, somit auch für die Ingolstädter Wochenmärkte (gemäß § 12 Abs.4 Satz 4 der 11. BayIfSMV).
Damit sich die Bürger an die neuen Vorschriften gewöhnen können, hat der Freistaat eine „Kulanzwoche“ (bis 24. Januar) beschlossen, in der bei Verstößen zunächst auf Bußgelder verzichtet wird.

Nach der Entscheidung des Freistaats am Mittwoch vergangener Woche eine weitergehende FFP2-Maskenpflicht für Einzelhandel und ÖPNV einzuführen, hat die Stadt Ingolstadt aus ihren Beständen bereits rund 16.000 FFP2-Masken als Grundausstattung an Bedürftige versandt. Entsprechende Sendungen sind kurzfristig am Freitag vergangener Woche ausgelaufen.

Auch der Freistaat hat angekündigt, Bedürftige mit fünf FFP2-Masken aus staatlichen Beständen des Pandemiezentrallagers auszustatten. Inzwischen wurden dem Sozialreferat hierfür weitere rund 30.000 Masken vom Freistaat geliefert. Auch für diese Masken organisiert die Stadt Ingolstadt einen kurzfristigen Versand; im Jobcenter und Sozialamt sind heute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Unterstützung Freiwilliger aus anderen Ämtern (insgesamt 36 Personen) mit dem Verpacken der Masken beschäftigt, unmittelbar anschließend werden die Briefe der Post zur Zustellung übergeben.

Der Freistaat stellt ferner pflegenden Angehörigen drei Schutzmasken für jede Hauptpflegeperson zur Verfügung. Auch diese Verteilung wird über die Stadt Ingolstadt erfolgen; zu den Modalitäten der Abholung informieren wir noch gesondert.

Das bayerische Gesundheitsministerium informiert generell zur FFP2-Maskenpflicht: „Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske ist eine allgemeine Pflicht im ÖPNV, im Einzel- und Großhandel, bei Click&Collect, an Verkaufsständen auf Märkten, in zulässigerweise geöffneten Betrieben (z. B. Banken, Tankstellen, Optiker), in Arzt- und Zahnarztpraxen sowie sonstigen medizinischen, therapeutischen Praxen und bei Besuchen in Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheimen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren sind von der FFP2-Masken-Plicht ausgenommen. Ab einem Alter von sechs Jahren bleibt es bei der bisherigen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung“.

Der Ministerrat hat am Mittwoch zudem beschlossen, dass in vollstationären Einrichtungen der Pflege, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und in Altenheimen und Seniorenresidenzen beim Kontakt mit Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht auch für das Personal gilt. Ferner besteht auch im Gottesdienst für die Besucher künftig FFP2-Maskenpflicht.
Antworten auf häufige Fragen zur FFP2-Maskenpflicht finden sich auf den Seiten des Innenministeriums.