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Bekanntmachung

 
Planfeststellung nach Art. 36 ff. BayStrWG i.V.m. Art. 72 ff. BayVwVfG für das Vorhaben:

Verlegung der St 2229 im Bereich des Bahnübergangs Nürnberger Straße und Verlängerung der Kreisstraße IN 19 (Schneller Weg)

Bau-km 0+847,78 – Bau-km 1+900,71

Die Planfeststellung wurde von der Stadt Ingolstadt am 22.02.2013 bei der Regierung von Oberbayern mit Übergabe der erforderlichen Unterlagen beantragt. Die zum Verfahren gehörigen Unterlagen – bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen - liegen zur allgemeinen Einsicht im Technischen Rathaus, 4. OG, Zi. 424, Spitalstr. 3, Ingolstadt in der Zeit vom 08.04.2013 bis 07.05.2013 während der Dienstzeiten von Mo. – Do. 08.00 – 16.30 Uhr und Fr. 08.00 – 12.00 Uhr aus. Außerdem werden sämtliche Unterlagen ab dem Zeitpunkt der Auslegung auch im Internet bereitgestellt (siehe unten). Die Unterlagen bleiben bis zum Ende des Anhörungsverfahrens verfügbar. 
  

Bezeichnung des Verfahrens

Verlegung der St 2229 im Bereich des BÜ Nürnberger Straße und
Verlängerung der IN 19 (Schneller Weg)
Bau-km 0+847,78 – Bau-km 1+900,71

Vorhabensträger Stadt Ingolstadt
Auslegende Gemeinde Stadt Ingolstadt
Auslegungszeitraum 08.04.2013 - 07.05.2013
Einwendungsfrist bis 21.05.2013
Ansprechpartner Herr Bischoff (Tel. 0841 305-2346) oder
Herr Hoferer (Tel. 0841 305-2340)

 

  1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen gegen den Plan bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 21.05.2013 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Ingolstadt im Technischen Rathaus (Anschrift siehe oben) oder bei der Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München, Zi.Nr. 4117, erheben.
    Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
     
    In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein, andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Einwendungen per Email sind nicht möglich.

  2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, den die Regierung von Oberbayern noch örtsüblich bekannt machen wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. – bei gleichförmigen Einwendungen im Sinn von obiger Nummer 1 Satz 4 – deren Vertreter oder Bevollmächtigter werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

  3. Durch Einsichtnahme in den Plan, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet.

  4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung zumindest dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

  5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

  6. Die vorstehenden Hinweise gelten für die  Anhörung der Öffentlichkeit  zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend, soweit eine solche Anhörung vorgeschrieben ist.

  7. Von Beginn der Auslegung des Planes treten die Beschränkungen nach Art. 23 bis 26 BayStrWG und die Veränderungssperre des Art. 27b BayStrWG in Kraft.

  8. Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens sowie für die Erteilung von Auskünften und die Entgegennahme von Äußerungen und Fragen ist die Regierung von Oberbayern.


 
Ingolstadt, 03.04.2013
 
Hoferer
Amtsleiter