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Behördenwegweiser

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Hundesteuer; An- und Abmeldung eines Hundes

Die Gemeinden legen fest, in welchen Fällen Hunde an- und ggf. wieder abzumelden sind.

Beschreibung

Die Gemeinden sind berechtigt, eine Steuer für das Halten von Hunden zu erheben, wenn sie eine entsprechende örtliche Hundesteuersatzung erlassen. Weil die Hundesteuersatzungen von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich aussehen können, ist eine Bewertung konkreter Steuerbescheide nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Hundesteuersatzung möglich.

Die Entscheidung, ob eine Hundesteuersatzung erlassen wird oder nicht, steht im Ermessen der Gemeinde. Die Gerichte haben gebilligt, dass es zulässig ist, dass Gemeinden nur das Halten von Hunden, nicht aber das anderer (Haus-)Tiere (Katzen, Pferde usw.) besteuern.

Als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer darf die Hundesteuer nicht für gewerblich gehaltene Hunde (z.B. Tierhandlung oder Diensthunde) erhoben werden.

Bei der Festlegung der Hundesteuersätze haben die Gemeinden einen weiten Entscheidungsspielraum. Dasselbe gilt für die Gewährung von Steuerermäßigungen. Eine erhöhte Steuer für sog. Kampfhunde ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zwischenzeitlich gerichtlich für zulässig erklärt worden. Die Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Gemeinde.

In welchen Fällen Hunde bei der Gemeinde an- und ggf. wieder abzumelden sind und welche Unterlagen hierzu erforderlich sind, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde, die entsprechende Regelungen in der örtlichen Hundesteuersatzung treffen kann.

Die Gemeinden können zur Kennzeichnung der angemeldeten Hunde amtliche Hundezeichen ("Hundemarken") herausgeben. Bitte wenden Sie sich wegen der weiteren Einzelheiten ebenfalls an die jeweils zuständige Gemeinde.

Häufige Fragen zur Hundesteuer (FAQ)

Was ist die Hundesteuer?

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die satzungsrechtlich geregelt ist. Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gebiet der Stadt Ingolstadt durch natürliche Personen.

Wann beginnt die Steuerpflicht?

Die Steuerpflicht beginnt in der Regel mit dem 1. des Folgemonats, in welchem der Hund in den Haushalt aufgenommen wird. Ist der Hund zum Zeitpunkt der Aufnahme jünger als vier Monate, beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des Folgemonats.

Wann endet die Steuerpflicht?

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in welchem die Hundehaltung beendet wird.

Wie hoch ist die Hundesteuer?

Die Kosten für den ersten Hund betragen jährlich 65 Euro. Für jeden weiteren Hund sind jeweils 84 Euro jährlich zu entrichten.

Die Hundesteuer für Kampfhunde beträgt jährlich 677 Euro.

Gibt es die Möglichkeit zur Steuerbefreiung/Steuerermäßigung?

Steuerbefreiungen bzw. Steuerermäßigungen werden auf Antrag gewährt. Weitere Informationen können Sie den §§ 2 und 7 der Hundesteuersatzung entnehmen:

Was muss ich beim Umzug in eine andere Gemeinde beachten?

Bei einem Umzug in eine andere Gemeinde müssen Sie ihren Hund bei der Stadt Ingolstadt abmelden und in Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Die Ummeldung erfolgt nicht automatisch.

Hundesteuer anmelden

Hundesteuer abmelden

Formulare

Hundesteuer an-/abmelden - Terminreservierung

Hundesteuer an-/abmelden - Terminreservierung

Möchten Sie Ihren Hund an- oder abmelden, oder uns ein SEPA-Lastschriftmandat für die Hundesteuer erteilen, dann können Sie dies auch online erledigen:

Die Formulare für die Hundesteuer-Anmeldung sowie für die Hundesteuer-Abmeldung können Sie am PC ausfüllen und über den „Formular senden“-Button direkt an uns übermitteln.

Das SEPA-Lastschriftmandat steht zum Download zur Verfügung. Dies kann ausgedruckt und ausgefüllt und unterschrieben per Post, per Fax oder per E-Mail an uns übermittelt werden. Eine persönliche Vorsprache ist grundsätzlich nicht notwendig.

Sollten Sie Ihre ausgefüllten Unterlagen lieber persönlich bei uns abgeben wollen, können Sie dies zu den Parteiverkehrszeiten Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 12:30 Uhr auch ohne Terminvereinbarung tun. Weitere Informationen zur An- bzw. Abmeldung eines Hundes finden Sie unter www.ingolstadt.de/hundesteuer.

Bei Problemen oder für Rückfragen und Auskünfte nutzen Sie bitte die Online-Terminvereinbarung.

Hinweis zum Verfahren der Online-Terminvereinbarung:

Nachdem Sie Ihre Daten eingegeben und einen Termin im Kalender ausgewählt haben, bekommen Sie eine Mail an Ihre angegebene Mail-Adresse.
Diese Mail enthält einen Link, mit dem Sie Ihre Reservierung bestätigen; dieser Link ist 1 Stunde gültig. Jetzt wird der Termin im System eingetragen und Sie erhalten eine weitere Mail mit der genauen Terminzeit und eventuell mitzubringenden Unterlagen.
Erst wenn Sie diese zweite Mail bekommen, ist der Termin reserviert.
In dringenden/unaufschiebbaren Angelegenheiten erreichen Sie uns per E-Mail: gemeindesteuern@ingolstadt.de oder telefonisch unter 0841 305-1356.

Auf die Empfehlung zum Tragen von Masken in den Dienststellen der Stadtverwaltung weisen wir hin.


Fristen

Bitte beachten Sie, dass die Hundesteuersatzungen regelmäßig den Hundehalter verpflichten, den Hund unverzüglich nach Beginn der Haltereigenschaft der Gemeinde zu melden (Anzeigepflicht), um die Hundesteuererhebung erst zu ermöglichen. Ebenso kann die Gemeinde die unverzügliche Abmeldung bei Wegzug bei Ende der Hundehaltung oder bei Wegfall von Hundesteuervergünstigungsgründen anordnen.

Die Hundesteuer wird zu dem in der jeweiligen Hundesteuersatzung genannten Zeitpunkt fällig und durch Steuerbescheid von der Gemeinde erhoben. Wenn Sie mit einem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, achten Sie bitte auf die Einhaltung der in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Rechtsmittelfristen, weil die Bescheide nach deren Ablauf nur noch nach Ermessen der Gemeinde aufgehoben werden können. Hierauf kann auch die staatliche Rechtsaufsicht nur in Ausnahmefällen Einfluss nehmen.

Hinweise

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Ingolstadt):

Informationen zur Hundesteuer in Ingolstadt finden Siehier.

Kosten

Die Kosten für Hundesteuer regelt die Hundesteuer-Satzung.

Die Kämmerei erinnert an den Zahlungstermin der Hundesteuer für das laufende Jahr: die Steuerschuld wird zur Zahlung am 1. April fällig.

Die bisherigen Hundesteuerbescheide behalten ihre Gültigkeit, sofern die gleichen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

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