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Die Gewerbesteuer in Ingolstadt

Die Gewerbesteuer ist die wichtigste Einnahmequelle der Stadt Ingolstadt. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuerrechts.

Berechnungsgrundlage

Die Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Gewerbesteuer ist der Messbetrag. Diesen setzt das zuständige Finanzamt in einem separaten Bescheid fest. Bei Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden wird ein Zerlegungsbescheid erlassen. Die Gewerbesteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Messbetrages mit dem Hebesatz. Dieser beträgt in Ingolstadt zurzeit 400 v.H..

Wichtig: Die Grundlagenbescheide (Messbescheide bzw. Zerlegungsbescheide) der Finanzämter sind für die Gemeinden bindend, eine Abweichung von den darin festgesetzten Grundlagen ist unzulässig. Eine Änderung darf erst vollzogen werden, wenn der entsprechende Grundlagenbescheid vorliegt.

Rechtsbehelf gegen Bescheide

Gegen den Gewerbesteuerbescheid kann Widerspruch bei der Gemeinde oder unmittelbar Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht, gegen den Messbescheid Einspruch beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden. Dabei ist zu beachten, dass ein Widerspruch nur bei einem Fehler im Gewerbesteuerbescheid möglich ist. Entscheidungen in den Grundlagenbescheiden (Höhe des Messbetrages, Verspätungszuschläge u.ä.) können nur durch Einspruch beim Finanzamt angegriffen werden.

Wichtig: Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes wird die Wirksamkeit des Steuerbescheides der Stadt Ingolstadt nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten. Aus diesem Grunde wird von der Stadt Ingolstadt auch keine Stundung oder Aussetzung der Vollziehung bis zur Erstellung eines neuen Messbescheides gewährt.

Vorauszahlungen

Bei der Anpassung von Vorauszahlungen gibt es folgende Unterscheidungen:

  1. Festsetzung durch das Finanzamt (§19 Abs. 3 Satz 3 Gewerbesteuergesetz).
    Hat das Finanzamt mit Bescheid einen Messbetrag für Vorauszahlungen festgesetzt bzw. bei einer Zerlegung festgesetzt, dass der Zerlegungsanteil aus der Veranlagung unverändert zugrunde zu legen ist, sind wir an diese Vorgaben gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 Gewerbesteuergesetz). D.h. für eine Anpassung der Vorauszahlungen ist ein entsprechender Antrag beim Finanzamt zu stellen.
  2. Anpassung durch die Gemeinde (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Gewerbesteuergesetz)
    Hat die Gemeinde die Vorauszahlungen aufgrund der letzten Veranlagung angepasst und liegt keine Vorgabe des Finanzamtes vor, kann der Steuerpflichtige einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen bei der Gemeinde stellen. Erhalten wir für das betreffende Jahr vom Finanzamt einen anderslautenden Messbetrag für Vorauszahlungen, weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir an diesen gebunden und die Vorauszahlungen entsprechend abzuändern sind.

In beiden Fällen wichtig: Die in unserem Gewerbesteuerbescheid enthaltenen Fälligkeiten sind einzuhalten, bis ein Änderungsbescheid erfolgt. Bei einer Änderung der Vorauszahlungen für das laufende Jahr ist zu beachten, dass sich die Veränderung grundsätzlich nur auf den Zeitraum nach dem geänderten Bescheid auswirkt. Zurückliegende Fälligkeiten werden nicht verändert. D.h. ergibt sich z.B. eine Minderung der Vorauszahlung, werden erst die künftigen Vorauszahlungen reduziert. Ein dann noch verbleibender Restbetrag wird an den Steuerpflichtigen zurückbezahlt. Aus diesem Grund ist darauf zu achten, dass alle Beträge bis zur neuen Bescheiderstellung pünktlich beglichen werden, da diese Außenstände ansonsten vollstreckt werden.

Folgen verspäteter Zahlung

Erfolgt die Zahlung nicht spätestens bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, so entstehen für jeden angefangenen Monat Säumniszuschläge. Zudem sind evtl. entstehende Mahngebühren und Vollstreckungskosten zu tragen.

Auskünfte

Gemäß § 30 der Abgabenordnung unterliegen sämtliche Daten bezüglich der Festsetzung der Gewerbesteuer dem Steuergeheimnis. Ohne vorliegende Vollmacht dürfen wir Steuerberatern oder ähnlichen Personen keine detaillierte Auskunft geben. Für Auskünfte an diese Person benötigen wir von dem Steuerpflichtigen eine schriftliche Zustimmung, die jederzeit widerrufen werden kann.