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Teilnahmebedingungen für Flohmärkte – ausschließlich für Privatanbieter

Allgemeines

  • Privatanbieter sind Personen, die mit dem Warenverkauf kein Gewerbe ausüben, zum Beispiel wenn nur gelegentlich teilgenommen wird um im Haushalt überflüssig gewordene Gegenstände abzusetzen.
  • Das Sortiment besteht aus allen möglichen Waren. Die Spezialisierung auf einzelne Warengruppen oder ein ungewöhnlich weiter Anfahrtsweg läßt auf einen gewerblichen Handel mit Altwaren schließen. Ausnahme wäre zum Beispiel die einmalige Auflösung einer Sammlung.
  • Flohmarktwaren sind gebrauchte Waren aus den Bereichen Hausrat, Einrichtungsgegenstände, Kleinmöbel, Spielzeug, Bekleidung, Heimtextilien, Werkzeug, elektronische und elektrische Geräte, Kraftfahrzeug- und sonstige Ersatzteile, Sammlerartikel, Trödel.
  • Gewerbsmäßiger Handel mit Waren aller Art ist während der Ladenschlusszeiten (Sonn- und Feiertag) nach § 20 Ladenschlussgesetz verboten und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Der Veranstalter kann als Beteiligter ebenfalls mit einer Geldbuße belangt werden.
  • Nach dem Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten. Auf einem Flohmarkt in der Nähe von Wohngebäuden darf daher nicht vor 08:00 Uhr mit dem Aufbau der Marktstände begonnen werden.

Neuware

  • Bei einem umfangreichen oder ausschließlichen Angebot von Neuware oder Lebensmitteln ist immer davon auszugehen, dass der Anbieter gewerblich handelt.
  • Ausgenommen vom Verbot von Neuwaren sind einzelne Gegenstände aus privaten Haushalten. Dabei darf es sich nur um Waren handeln, die zum Beispiel von Fehlkäufen, Erbschaften, Geschenken stammen. Diese Neuware darf nur angeboten werden, wenn gleichzeitig in wesentlich überwiegendem Umfang gebrauchte Flohmarktware feilgeboten wird.

Ausgeschlossene Gebrauchtwaren

  • Waren, die einem gesetzlichen Handelsverbot unterliegen, dürfen nicht vertrieben oder zum Verkauf bereitgehalten werden. Hierzu gehören insbesondere: Waffen, Abzeichen und Propaganda verfassungswidriger Organisationen (zum Beispiel nazionalsozialistische Abzeichen, Bücher oder Abbildungen), pornographische oder gewaltverherrlichende Druckwerke, Abbildungen oder Videokassetten.

Maßnahmen bei Verstößen

  • Der Veranstalter ist verpflichtet einzuschreiten, wenn sich Flohmarktteilnehmer nicht an die obigen Flohmarktbedingungen halten. Anbieter verbotener Waren oder gewerbliche Anbieter dürfen nicht zugelassen werden oder sind sofort vom Markt auszuschließen.
  • Bei Kontrollen durch die Stadt oder die Polizei wird unverzüglich gegen Verstöße eingeschritten. Der Anbieter wird vom Markt verwiesen. Darüber hinaus kann ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Flohmärkte in Ingolstadt

1. Sonntag im Monat

  • „Thomas Phillipps“, Manchinger Straße 125 (bekannt als „Dreyer“)

2. Sonntag im Monat

  • „Hornbach“ Manchinger Straße 126

3. Sonntag im Monat

  • „Kaufland“ Münchener Straße 145

4. Sonntag im Monat

  • „Adler Modemarkt“, Gewerbegebiet Manchinger Straße, Bruhnstraße
  • Flohmarkt auf Volksfestplatz (Dreizehnerstraße)

HINWEIS:

An den „Stillen Tagen“ nach § 3 des Gesetzes zum Schutz der Sonn- und Feiertage dürfen keine Flohmärkte stattfinden. Insoweit können am zweiten Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag sowie am Totensonntag keine Flohmärkte stattfinden. Diese Regelung gilt ebenso für Allerheiligen sowie für den Buß- und Bettag, falls diese Tage auf einen Sonntag fallen.

Bitte halten Sie sich an die allgemein geltenden Vorschriften, Hygiene- und Abstandsregeln.