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Behördenwegweiser

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Adoption; Informationen zur Freigabe

Bei ungewollter Schwangerschaft kann die werdende Mutter überlegen, nach der Geburt Adoption zu ermöglichen. Eine große Zahl meist kinderloser Paare möchte ein Kind annehmen, so dass eine lebenswerte Zukunft für noch ungeborene Kinder in dieser Lage erreicht werden kann.

Beschreibung

Die Freigabe eines Kindes zur Adoption ist eine überlegenswerte Alternative zu einem Schwangerschaftsabbruch. Die Jugendämter sind bei der Adoptionsvermittlung behilflich. Angesichts der sehr großen Zahl von Paaren, die sich als Interessenten für eine Kindesannahme vormerken lassen, bestehen gute Aussichten für eine Vermittlung zu geeigneten und liebevollen Adoptiveltern.

Bringt die Frau das Kind zur Welt, kann sie frühestens nach acht Wochen die Einwilligung in eine Adoption erteilen. Hierbei müssen aber die Annehmenden schon feststehen. Eine "Blanko-Adoption", bei der nur eine allgemeine Einwilligung der Mutter vorliegt, ist unzulässig. Allerdings kann die Einwilligung zu einer "Inkognito-Adoption" gegeben werden. Bei dieser stehen die Adoptiveltern fest; die Mutter des Kindes kennt sie jedoch nicht.

Für eine Adoption ist zwar grundsätzlich die Einwilligung "der Eltern" erforderlich. Eine Beteiligung des leiblichen Vaters scheidet jedoch aus, wenn er nicht bekannt ist. Ein Mann, der sich für den Erzeuger des Kindes hält, kann eine Beteiligung am Adoptionsverfahren erreichen, wenn er glaubhaft macht, biologisch als Vater des Kindes in Betracht zu kommen.

Die Einwilligung der Mutter muss vor dem Notar/der Notarin beurkundet werden und anschließend dem Familiengericht zugehen. Sie kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. Die Einwilligung ist unwiderruflich. Allerdings verliert sie ihre Kraft, wenn die Adoptiveltern ihren Antrag zurücknehmen oder das Familiengericht die Annahme versagt. Ferner verliert die Einwilligung ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.


Die "Freigabe zur Adoption" ist eine im vitalen Interesse des Kindes überlegenswerte Alternative zum Schwangerschaftsabbruch. Allerdings muss sich die Mutter darüber im Klaren sein, dass die Adoption nicht rückgängig gemacht werden kann und grundsätzlich ein Offenbarungs- und Ausforschungsverbot hinsichtlich ihrer Umstände besteht. Die Mutter hat also keinen Anspruch darauf, später die Namen der Adoptiveltern zu erfahren oder Kontakt mit ihrem Kind aufzunehmen. Deshalb sollte sie sich über die hieraus folgenden, möglicherweise schwerwiegenden psychologischen Konsequenzen einer Freigabe zur Adoption im Klaren sein.

Zuständigkeit

Jugendamt als Adoptionsvermittlungsstelle; Familiengericht zur Entscheidung über die Adoption.

Adoption

Adoption

Die Jugendämter der Stadt Ingolstadt sowie der Landkreise Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen sowie Pfaffenhofen bilden zusammen die Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle der Region 10.

Sie erhalten Auskunft, Beratung und Unterstützung von der Adoptionsvermittlungsstelle, wenn

Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben möchten

Wenn Sie überlegen, Ihr Kind zur Adoption freizugeben, werden Sie zunächst ausführlich von der Adoptionsvermittlungsstelle beraten. Durch Beratung und Information über mögliche Alternativen und Unterstützungsmöglichkeiten sollen Sie dabei unterstützt werden, eine verantwortungsbewusste Entscheidung für sich und Ihr Kind zu treffen. Die Beratung ist ergebnisoffen, wobei wichtig ist, dass Sie gemeinsam mit der Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle den richtigen Weg für sich finden.

Sie werden umfassend über den rechtlichen Rahmen, die Konsequenzen und den zeitlichen Ablauf einer Adoption informiert. Die verschiedenen Möglichkeiten hinsichtlich der Adoptionsform werden besprochen, so dass Sie selbst bestimmen können, wie Sie die Adoption gestalten wollen. Großer Wert wird auf die Miteinbeziehung in die Auswahl der Adoptiveltern gelegt. Sie können Ihre Wünsche und Vorstellungen zu den zukünftigen Adoptiveltern Ihres Kindes äußern und möglichst weitgehend mitentscheiden, bei wem Ihr Kind aufwachsen soll. Sie übernehmen dadurch Verantwortung für Ihr Kind, was sich langfristig positiv auf das Gelingen des Adoptionsverhältnisses auswirkt.

Wenn Sie die Entscheidung zur Adoptionsfreigabe getroffen haben, werden Sie weiterhin im gesamten Vermittlungsprozess begleitet und unterstützt. Ihnen wird die Begleitung zum Notartermin angeboten, um Sie auch in diesem entscheidenden Moment unterstützen zu können. Auch nach Aufnahme des Kindes in die Adoptivfamilie stehen die Fachkräfte der Gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung. Zur Nachbetreuung gehört auf Wunsch auch die Weiterleitung von Informationen, Briefen und Fotos.

Sie ein Kind adoptieren möchten

Wenn Sie überlegen, ein Kind zu adoptieren, erhalten Sie zunächst im Rahmen eines persönlichen Gespräches mit der Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle wesentliche Informationen zur Bewerbung und dem Ablauf einer Adoption. Dabei wird großer Wert auf eine vertrauensschaffende Atmosphäre und die transparente Darstellung des Adoptionsverfahrens und den damit verbundenen Anforderungen an Adoptiveltern gelegt. Weitere Gesprächsinhalte sind u.a. Ihre aktuelle Lebenssituation, Ihre Gründe für den Adoptionswunsch sowie die realistische Darstellung der aktuellen Aussichten auf die Vermittlung eines Kindes. Im Anschluss an das Informationsgespräch erhalten Sie die weiteren erforderlichen Bewerbungsunterlagen, sofern Sie die Eignungsüberprüfung als Adoptiveltern durchführen möchten. Nach der Rücksendung der vollständigen Bewerbungsunterlagen erhalten Sie die Einladung zum nächsten Vorbereitungsseminar der Adoptionsvermittlungsstelle. Dieses findet in der Regel einmal im Jahr statt. Die Teilnahme an diesem Seminar ist eine Voraussetzung für die spätere Aufnahme auf die Warteliste der Adoptionsbewerber.

Nach dem Vorbereitungsseminar finden noch mehrere Gespräche und Hausbesuche durch die Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle statt. Danach entscheidet die Fachkraft im Austausch mit den anderen Fachkräften der Adoptionsvermittlungsstelle über Ihre Adoptionseignung. Als Grundlage für die Beurteilung der Adoptionseignung dienen die jeweils aktuellen Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter bzw. des Bayerischen Landesjugendamtes. Bei einem positiven Ergebnis wird ein Abschlussbericht erstellt und Sie werden auf die Warteliste der Adoptionsbewerber der Region 10 aufgenommen. Bei einem negativen Ergebnis ergeht ein schriftlicher Ablehnungsbescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.

Wenn ein Kind vermittelt wird, steht das Kindeswohl an oberster Stelle. Die Adoptionsvermittlungsstelle ist stets bemüht, die für das Kind am besten geeigneten Bewerber auszuwählen. Die Kontaktanbahnung zwischen Kind und zukünftigen Adoptiveltern wird jeweils individuell gestaltet. Die Fachkraft gestaltet die Kontaktanbahnung zusammen mit den zukünftigen Adoptiveltern, wobei die individuellen Bedürfnisse des Kindes und der Adoptiveltern berücksichtigt werden. Nach der Aufnahme des Kindes in die Adoptivfamilie beginnt die sogenannte Adoptionspflegezeit, an deren Ende der Adoptionsantrag der Adoptiveltern steht.

Bei einem Säugling ist von einer angemessenen Adoptionspflegezeit von etwa einem Jahr auszugehen, bei älteren Kindern ist diese Zeit, in der eine Eltern-Kind-Beziehung entstehen soll, deutlich länger. Während der Adoptionspflegezeit wird die Adoptivfamilie von der Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle regelmäßig betreut und beraten. Es finden Telefonate, Gespräche im Amt und selbstverständlich auch Hausbesuche statt, wobei sich der Umfang der Betreuung nach dem individuellen Bedarf richtet. Auf der Basis der Informationen und Eindrücke während der Adoptionspflegezeit wird nach dem Adoptionsantrag von der Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle eine Stellungnahme zur Adoption für das Familiengericht erstellt.
Auch nach dem Adoptionsbeschluss stehen die Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstelle für eine individuelle Beratung zur Verfügung. Zur Nachbetreuung gehört auf Wunsch der leiblichen Eltern und der Adoptivfamilie auch die Weiterleitung von Informationen, Briefen und Fotos.

Die Adoptionsvermittlungsstelle organisiert außerdem regelmäßig Veranstaltungen, Fachvorträge etc., wodurch Adoptivfamilien Gelegenheit gegeben wird, sich auch weiterhin mit dem Thema Adoption und den damit verbundenen Aufgaben auseinander zu setzen.

Sie selbst adoptiert wurden

Adoptierte haben das berechtigte Interesse, ihre biologischen Wurzeln zu kennen. In einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1989 hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, auch Adoptierte haben ein Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung. Die Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle der Region 10 bietet Beratung und Unterstützung von Adoptierten bei der Suche nach leiblichen Eltern und Verwandten. Ebenso ist die Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle beratend und unterstützend zur Stelle, wenn leibliche Eltern ihre vor Jahren zur Adoption freigegebenen Kinder suchen und Kontakt zu ihnen aufnehmen wollen.

Die Fachkraft der Gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle nimmt in der Regel zunächst schriftlichen Kontakt zum „Gesuchten“ auf und erkundigt sich bei diesem/dieser, inwieweit überhaupt Interesse am weiteren Procedere besteht. Das Einverständnis aller Beteiligten muss für den weiteren Prozess vorliegen. Ist die Resonanz positiv, kann an der weiteren langsamen Kontaktentwicklung mitgewirkt werden (Briefe, Telefonate, persönliche Begegnungen).

Wenn Adoptierte das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben sie ein Recht auf Akteneinsicht in die Vermittlungsakte, soweit sie deren Herkunft und Lebensgeschichte betrifft. Die Akteneinsicht erfolgt unter Anleitung der Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle. Die Datenschutzbelange und Persönlichkeitsrechte anderer genannter Personen müssen beachtet werden. Seit 26.11.2015 ist gesetzlich vorgeschrieben, Aufzeichnungen und Unterlagen über jede einzelne Vermittlung über den Zeitraum von 100 Jahren ab Geburtsdatum des Kindes aufzubewahren.

Weitere Informationen aus dem Behördenwegweiser

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Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)
Stand: 18.07.2023