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Behördenwegweiser

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Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen; Meldung von Missständen und Beratung

Beschreibung

Das Bayerische Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) sieht vor, dass Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen, ausgenommen Gäste in teilstationären Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen, sowie von besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden, durch die Überwachungs- und Prüftätigkeit der Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) vor Beeinträchtigungen geschützt werden.

Die bei den Kreisverwaltungsbehörden angesiedelten Fachstellen überwachen unter anderem die Wahrung der Würde, Interessen und Bedürfnisse sowie die kulturelle, ethnische, geschlechtliche und sexuelle Identität der Bewohnerinnen und Bewohner, der angemessenen Wohn-, Pflege- und Betreuungsqualität, der Selbstbestimmung, Selbstständigkeit, Selbstverantwortung und Teilhabe am Leben der Gesellschaft der Bewohnerinnen und Bewohner sowie den Einsatz von ausreichend fachlich qualifizierten und persönlich geeigneten Personals. Der staatlichen Aufsichtsbehörde sind die Absicht den Betrieb einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme sowie beispielsweise deren Schließung, ihre Verlegung, die Änderung der Art oder ihrer Bettenanzahl und der Wechsel der Leitung anzuzeigen.

Das PfleWoqG enthält außerdem Regelungen für Hospize, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, selbst- und trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen sowie betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderung.

Die Fachstelle übernimmt Beratungs- und Informationsaufgaben sowie Überwachungs- und Kontrollfunktionen. Sie kann vollstationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen jederzeit unangemeldet überprüfen, bestimmte Auskünfte verlangen und bei festgestellten Mängeln Anordnungen erlassen. Diese können von Auflagen zur Abstellung von einzelnen Mängel bis hin zu einem Aufnahmestopp, Beschäftigungsverboten und zur Betriebsuntersagung reichen.

Fachstelle Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA)

Fachstelle Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA)

Alle wichtigen Informationen zur FQA sind in folgendem Flyer zusammengefasst:

zum Flyer

Die FQA (ehemals Heimaufsicht) bietet den Bürgern und sonstig Interessierten Beratung zum Bay. Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) und der dazu ergangenen Rechtsverordnung. Die Überprüfung in stationären Einrichtungen für pflegebedürftige Volljährige und Behinderte und sonstigen Wohnformen nach dem PfleWoqG erfolgt grundsätzlich unangemeldet.

Nicht in die Zuständigkeit der FQA fällt die Tagespflege.

Aufgabe der FQA ist es, die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen und der sonstigen in den Anwendungsbereich fallenden Wohnformen vor Beeinträchtigungen zu schützen.

Die FQA fungiert auch als unabhängige und vertrauliche Beschwerdestelle für Bewohnerinnen und Bewohner der genannten Wohnformen, deren Angehörige sowie auch für die Mitarbeiter dieser Einrichtungen.

Rechtliche Grundlagen:

Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung - Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG)

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG)

Kontakt: Vorsprache nur nach Terminvereinbarung

  • Telefon:  0841 305-2507, -2508, -2509
  • Fax:  0841 305-2504

E-Mail: fqa@ingolstadt.de

Sie finden uns im Gebäude Auf der Schanz 39, 85049 Ingolstadt.

„Patienten- und Pflegebeauftragter“ der Bayerischen Staatsregierung

Der Patienten- und Pflegebeauftragte der Bayerischen Staatsregierung versteht sich als Sprachrohr der Patientinnen und Patienten, der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen sowie aller professionell oder ehrenamtlich Pflegenden. Er ist ressortübergreifend tätig und regt geeignete Verbesserungen im Themenbereich „Gesundheit und Pflege“ an. Er steht als Ansprechpartner zu Verfügung und bearbeitet an ihn gerichtete Anliegen. 

Weitere Informationen und alle Möglichkeiten der Kontaktaufnahme können Sie auf der Internetseite www.patientenportal.bayern.de finden.

Die Funktion des Beauftragten ergibt sich aus dem Bayerischen Beauftragtengesetz (www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBeauftrG/true).


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Rechtsgrundlagen

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