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Behördenwegweiser

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Pflegefamilie; Erhalt von Pflegegeld und Beihilfen

Beschreibung

Pflegefamilien nehmen ein Kind, in dessen Herkunftsfamilie nichtadäquate Erziehungsbedingungen gegeben sind, für eine bestimmte Zeit oder Dauer in ihre Familie auf und betreuen und erziehen es.

Die Vollzeitpflege stellt eine Hilfe zu Erziehung dar, die vom fallzuständigen Jugendamt eingeleitet wird, wenn sie im Rahmen des Hilfeplanverfahrens als bedarfsgerecht ermittelt wurde.

Wenn das Jugendamt ein Kind an eine Pflegefamilie vermittelt, verpflichtet es sich zur Sicherstellung des notwendigen Unterhaltes des Kindes durch Pflegegeld.

Die Festsetzung des Pflegegeldes erfolgt durch das jeweilige Jugendamt. Das Pflegegeld ist nach dem Alter des Pflegekindes gestaffelt und setzt sich aus dem Betrag für den Lebensunterhalt des Kindes und den Kosten der Erziehung zusammen. Das Pflegegeld ist gedacht für Aufwendungen, die direkt für das Pflegekind zu leisten sind, also für Nahrung, Kleidung, Miete, Strom, Heizung, Schulmaterialien, Taschengeld, Spielzeug, Beiträge für Sportvereine usw. Die Kosten der Erziehung sind ein Beitrag als Anerkennung für die besondere Erziehungsleistung der Pflegepersonen.

Eine Orientierung zur Höhe der Pflegepauschale geben die „Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII“ (Empfehlung zum 1. Januar 2023):

  • 974 EUR für die Altersstufe 0 bis vollendetes 6. Lebensjahr,
  • 1104 EUR für die Altersstufe 7. bis vollendetes 12. Lebensjahr,
  • 1276 EUR ab dem 13. Lebensjahr.

Wenn die Pflegeperson in gerade Linie mit dem Kind verwandt ist (Großeltern, Urgroßeltern) und in der Lage ist, dem Kind Unterhalt zu gewähren, so kann das Pflegegeld bzgl. des Sachaufwands angemessen gekürzt werden. Die Minderjährigen und ihre Eltern werden entsprechend den Regelungen über Kostenbeiträge nach ihren Möglichkeiten an den Kosten beteiligt.

Soweit im Einzelfall erforderlich, kann zusätzlich zu dem monatlichen Pflegegeld ein Mehrbedarf bei Sonderpflege und/oder ein Beitrag für bestimmte Anschaffungen geleistet werden – beispielsweise für die Erstausstattung der Pflegefamilie, wichtige persönliche Anlässe (z. B. Taufe, Erstkommunion, Konfirmation) oder Urlaubs- und Ferienfahrten des Pflegekindes.

Das Pflegegeld umfasst auch einen Anspruch auf Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegepersonen. Sie werden monatlich pauschal erstattet. Ihre Übernahme wird in einem schriftlichen Bescheid festgestellt. Bevor Pflegeeltern einen entsprechenden Versicherungsvertrag abschließen, sollten sie auf jeden Fall mit ihrem zuständigen Jugendamt sprechen.

Das Kindergeld für Pflegekinder wird nach den gesetzlichen Vorschriften auf die laufenden Leistungen angerechnet.

Pflegekinderdienst Ingolstadt

Pflegekinderdienst Ingolstadt

Manchmal brauchen Eltern Unterstützung in schwierigen persönlichen Situationen, in denen es ihnen nicht möglich ist, ihre Kinder selbst zu versorgen und zu pflegen. Diese Kinder können für einen vorübergehenden oder längeren Zeitraum in einer Pflegefamilie aufgenommen werden.

Der Pflegekinderdienst ist zuständig für die Auswahl geeigneter Pflegeeltern, die Vermittlung der Kinder in Pflegefamilien und die Betreuung der Pflegeverhältnisse, also der Kinder sowie der leiblichen Eltern und Pflegeeltern.

Während des gesamten Pflegeverhältnisses ist es die Aufgabe des Pflegekinderdienstes, gemeinsam mit den Pflegeeltern auf das Wohl des Kindes zu achten und seine Entwicklung zu fördern. Die Eltern und die Pflegeeltern haben während der Dauer der Pflege Anspruch auf Unterstützung und Beratung durch die Mitarbeiterinnen des Fachbereiches zu allen Fragen, die das Pflegekind betreffen.

Als Ziel eines Pflegeverhältnisses soll unter Beachtung des Kindeswohls eine Rückführung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern angestrebt werden. Damit das Pflegeverhältnis gelingt, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Pflegeeltern, den leiblichen Eltern des Kindes und dem Pflegekinderdienst erforderlich.

Wenn Sie als Eltern oder Alleinerziehende Unterstützung bei der Erziehung ihres Kindes benötigen, wenden Sie sich an den Pflegekinderdienst. Wir gehen in persönlichen Gesprächen auf Fragen, Sorgen, Erwartungen und Befürchtungen ein. Wir klären gemeinsam, was zu tun ist und welche Hilfe und Unterstützung wir anbieten können.

Wenn Sie sich für die Aufnahme eines Pflegekindes interessieren, wenn Sie genügend Zeit, Geduld und Einfühlungsvermögen in die Bedürfnisse von Kindern haben, Verständnis für andere Lebensumstände aufbringen und in stabilen und gesicherten familiären und finanziellen Verhältnissen leben, dann wenden Sie sich an unseren Pflegekinderdienst. Wir informieren Sie gerne in einem unverbindlichen Gespräch.

Wir laden Sie auch herzlich ein, an unserem Online-Informationsabend zum Thema "Pflegeeltern werden" teilzunehmen. Der Online-Infoabend findet vierteljährlich statt. Der nächste Termin findet statt am 20.06.2024 um 17 Uhr. Sie können sich über folgenden Link zur Veranstaltung anmelden und erhalten dann den Link für die Online-Plattform.

Link zur Anmeldung: www.ingolstadt.de/Pflegeeltern-werden


Kontakt

Amt für Jugend und Familie
Adolf-Kolping-Straße 10
85049 Ingolstadt

Telefon 0841 305-45742 und 305-45744
E-Mail: pflegekinderdienst@ingolstadt.de

Weitere Informationen aus dem Behördenwegweiser

Weiterführende Links

Voraussetzungen

Das Kind oder der Jugendliche lebt auf Grund einer Entscheidung des Jugendamtes als Pflegekind in einer Pflegefamilie.

Verfahrensablauf

Nachdem Sie das Kind in Ihre Familie aufgenommen haben, erhalten Sie vom Jugendamt monatlich das pauschalierte Pflegegeld.

Ein Antrag ist nicht erforderlich.

Die Unterhaltszahlungen werden geleistet, solange sich das Kind in Vollzeitpflege befindet.

Hinweise

Der Landesverband der Pflege- und Adoptivfamilien in Bayern e.V. ist ein Zusammenschluss von Pflegepersonen. Er berät und unterstützt diese in allen Fragen.

Fristen

keine

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

(fakultatives) Widerspruchsverfahren

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