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Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Für den Fall, dass Sie ihre persönlichen Dinge wegen einem Unfall oder Krankheit nicht mehr selbst regeln können und auf die Unterstützung anderer angewiesen sind, können Sie Vorsorge treffen.

Mit der Vorsorgevollmacht erteilen Sie einem Menschen Ihres Vertrauens das Recht, für Sie Entscheidungen aus dem persönlichen Bereich oder bezüglich Ihres Vermögens zu treffen, wenn der Fall der Fälle eingetreten ist. Damit ist der oder die Bevollmächtigte insbesondere im Notfall sofort handlungsfähig. Darüber hinaus können Sie mit einer rechtzeitigen und ausreichend erteilten Vorsorgevollmacht vermeiden, dass das Betreuungsgericht eine Betreuung anordnen muss.

Auch wenn Vollmachten widerrufen werden können: Denken Sie stets daran, dass die Erteilung einer Vorsorgevollmacht uneingeschränktes und besonderes Vertrauen in die Person der oder des Bevollmächtigten voraussetzt, da Sie diesem Menschen Vertretungsmacht für alle oder einige Ihrer Lebensbereiche einräumen.

In einer Betreuungsverfügung schlagen Sie dagegen zunächst lediglich eine Person vor, die das Amtsgericht – Betreuungsgericht – als Ihre Betreuerin oder Ihren Betreuer ernennen soll, wenn der Notfall dann wirklich eingetreten ist.

Form und Inhalt

Das Angebot an Broschüren, Formularen und Handreichungen zur Vorsorgevollmacht, das herausgegeben sowie im Internet veröffentlicht wird, ist vielfältig und nahezu unüberschaubar. Betreuungsvereine, Betreuungsbehörden, Krankenkassen, Hochschulen, Ärztekammern und andere bieten sehr viele Informationen an. Eine Empfehlung, auf welches Material zurückgegriffen werden sollte, ist daher nicht möglich. Exemplarisch verweisen wir auf die entsprechenden Vorlagen und Informationen des Bundesministeriums der Justiz und des Bayerischen Justizministeriums.

Da es sich um eine sehr weit reichende und in der Regel lebenslang wirksame Erklärung handelt, sollten Sie sie eigenständig, erst nach reiflicher Überlegung und gegebenenfalls nach Beratung im Familienkreis zu Papier bringen. Selbstverständlich sollte die künftig bevollmächtigte Vertrauensperson vorher ihr Einverständnis erklärt haben.

Die einzige Formvorschrift für eine Vorsorgevollmacht ist die Schriftform, die aber nicht handschriftlich sein muss.

Beglaubigung der Vorsorgevollmacht durch die Betreuungsbehörde

Aufgrund von Zweifeln an der Gültigkeit oder der Vertretungsbefugnis wurde nicht selten eine rechtliche Betreuung beim Betreuungsgericht angeregt. Mit der Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsstellen (Betreuungsbehörden) ist die von der Betreuungsstelle beglaubigte Vorsorgevollmacht einer öffentlich beglaubigten Vollmacht gleichgestellt und entfaltet damit die selbe Wirksamkeit. Dies ist z.B. für melderechtliche Angelegenheiten von Bedeutung. Bei komplizierten rechtlichen Angelegenheiten sollten Sie aber auf jeden Fall den Rat eines Experten einholen.

Die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber kann die eigenhändig vor der Urkundsperson der Betreuungsstelle ausgeführte Unterschrift auf dem Dokument beglaubigen lassen. Dies gilt auch für Ihre Betreuungsverfügung. Die Beglaubigung ist aber nicht Voraussetzung für die Gültigkeit Ihrer Vollmacht. Die Beglaubigung wird bei der für Sie regional zuständigen Betreuungsstelle vorgenommen. Eine Gebühr von 10.- Euro ist vor der Beglaubigung zu entrichten. Bei einem sehr niedrigen Einkommen wird keine Gebühr erhoben. Dazu sind die entsprechenden Nachweise vorzulegen.

Achtung Hinweis:
Zur Beglaubigung müssen Sie Ihre Vollmacht oder Ihre Betreuungsverfügung persönlich vor der Urkundsperson unterschreiben.

Aufbewahrung der Vollmacht / Verfügung

Die Vollmacht sollten Sie an einem sicheren Ort hinterlegen. Als Vollmachtgeber sollten Sie ein entsprechendes Hinweiskärtchen (siehe Broschüre "Vorsorge in ingolstadt") bei sich tragen. Selbstverständlich sollte die Vertrauensperson, die sich künftig um alles kümmern soll, Bescheid wissen.

Ganz gleich, ob Sie Ihre Vorsorgevollmacht notariell beurkunden und beglaubigen ließen, oder sie ohne Mitwirkung eines Notars erstellt haben: Sie können sie im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen. Die Meldung können Sie per Post vornehmen, die Adresse lautet:

Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 080151, 10001 Berlin
Die Registrierung ist auch per Internet auf der Seite www.zvr-online.de/zvr/Meldung.aspx möglich.

Weitere Informationen zum Zentralen Vorsorgeregister und den anfallen Gebühren erhalten Sie unter der Rufnummer 0800 - 35 50 500 oder bei Ihrem Rechtsanwalt oder Notar, der Sie bei der Errichtung Ihrer Vorsorgevollmacht rechtlich beraten hat. 


Informationen zum Thema vom Bundesministerium der Justiz

Informationen zum Thema vom Bayerischen Justizministerium 

Europäische Erbrechtsverordnung