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Behördenwegweiser

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Leistungen für Bildung und Teilhabe; Beantragung

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können Leistungen für Bildung und Teilhabe durch Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld beantragt werden.

Beschreibung

Durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus finanziell schwachen Familien die Möglichkeit, Angebote in Schule und Freizeit zu nutzen, wenn sie sich die Kosten dafür ansonsten nicht leisten könnten und können so bessere Bildungs- und Entwicklungschancen haben.

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen:

Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten

Die Kosten für eintägige Ausflüge von Schulen und mehrtägige Fahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen werden bei Vorliegen aller Voraussetzungen in tatsächlicher Höhe übernommen. Dasselbe gilt für eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.

Persönlicher Schulbedarf

Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung (z. B. für Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien) im Kalenderjahr 2022 einen Zuschuss von 156 EUR in zwei Teilbeträgen (grundsätzlich zum 1. August 104 EUR und zum 1. Februar 52 EUR). Der persönliche Schulbedarf wird jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf angepasst.

Schülerbeförderung

Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit die Beförderungskosten nicht anderweitig abgedeckt sind. Anderweitig kann in Bayern die Schülerbeförderung insbesondere über die Vorschriften über die Schulwegkostenfreiheit gedeckt sein (siehe unter „Verwandte Themen“). Eine regelhafte Eigenbeteiligung ist nicht vorgesehen.

Lernförderung

Angemessene Lernförderung erhalten Schülerinnen und Schüler, soweit diese schulische Angebote ergänzt und geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Hierzu ist nicht zwingend eine Versetzungsgefährdung erforderlich. Voraussetzung ist, dass vorrangig in Anspruch zu nehmende schulische Angebote nicht ausreichen. Die Erforderlichkeit der Lernförderung kann z. B. von der Schule bestätigt werden.

Mittagessen

Es werden für jedes leistungsberechtigte Kind die Aufwendungen für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Schule, in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege gezahlt. Ein Eigenanteil des Kindes pro Mittagessen wird nicht erhoben.

Unterstützung zum Mitmachen in den Bereichen Kultur, Sport, Spiel, Geselligkeit und Freizeiten

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres stehen für leistungsberechtigte Kinder/Jugendliche mindestens 15 EUR monatlich dafür zur Verfügung, dass sie z. B. einen Sportverein oder eine Musikschule besuchen und dabei Beiträge oder Kosten für die Ausrüstung anfallen. Das Teilhabebudget kann in begrenztem Umfang angespart werden.

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Alle Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren, die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten bzw. deren Eltern Wohngeld oder einen Kinderzuschlag beziehen, haben einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen.

Zum Aktivieren des Videos bitte auf den Link unten klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Youtube übermittelt werden.


Welche Leistungen gibt es?

Folgende Maßnahmen für Bildung und Teilhabe können gefördert werden:

  • Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,
  • Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler,
  • Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler,
  • Lernförderung für Schülerinnen und Schüler,
  • Zuschuss zum Mittagessen für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, und
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.  

    Schülerinnen und Schüler sind alle Personen, die:
  • noch keine 25 Jahre alt sind,
  • eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Welche Kosten werden bei »eintägigen Schulausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten« übernommen?

Für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, können die von dieser Einrichtung in Rechnung gestellten Kosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägige Klassenfahrten in tatsächlicher Höhe übernommen werden. Taschengeld für zusätzliche Ausgaben während des Ausflugs wird nicht übernommen.

Bei den Leistungen für Lernförderung, mehrtägige Klassenfahrten und die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung erfolgt eine Direktzahlung vom Jobcenter an den Anbieter.

Bitte zahlen Sie diese Leistungen nicht selbst, da Ihnen diese nachträglich grundsätzlich nicht erstattet werden können.

Schulbedarf

Automatisch erhalten Schülerinnen und Schüler für die Schulausstattung jeweils zum 1. August  und zum 1. Februar. Anschaffungen wie Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z. B. Füller, Malstifte, Taschenrechner, Hefte) sollen dadurch erleichtert werden.

Weitere Informationen über Leistungen aus dem Bereich "Bildung und Teilhabe" finden Sie auf dieser Seite.

Wann werden »Schülerbeförderungskosten« übernommen?

In Bayern besteht die Kostenfreiheit des Schulweges, wenn die kürzeste zumutbare Ent­fernung zur Schule in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 mehr als zwei Kilometer und in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 mehr als drei Kilometer zur nächstgelegenen Schule beträgt. Für Jugendliche ab der 11. Klasse, deren Eltern Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen, kann wie bisher die Kostenerstattung für die Schülerbeförderung beim Schulverwaltungs­amt der Stadt Ingolstadt beantragt werden.

Was bedeutet »Lernförderung«?

Kinder brauchen manchmal Unterstützung, um die Lernziele in der Schule zu erreichen. Wenn die schulischen Angebote nicht ausreichen, um bestehende Lerndefizite zu beheben und damit das Lernziel zu erreichen, kann eine ergänzende angemessene Lernförderung gewährt werden. Zur  Mitteilung des Bedarfs benötigen sie eine Bescheinigung der Lehrerin oder des Lehrers über den notwendigen Umfang der Lernförderung und den aktuellen Notenstand. Die Schulen haben dazu vom Kultusministerium entsprechende Vordrucke erhalten.

Bei den Leistungen für Lernförderung, mehrtägige Klassenfahrten und die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung erfolgt eine Direktzahlung vom Jobcenter an den Anbieter.

Bitte zahlen Sie diese Leistungen nicht selbst, da Ihnen diese nachträglich grundsätzlich nicht erstattet werden können.

Welche Kosten werden beim Mittagessen übernommen?

Wenn Schulen und Kindertageseinrichtungen ein gemeinsames Mittagessen anbieten werden die entstehenden Kosten in voller Höhe übernommen. Dies gilt nicht für Verpflegung, die am Kiosk gekauft werden kann.

Bei den Leistungen für Lernförderung, mehrtägige Klassenfahrten und die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung erfolgt eine Direktzahlung vom Jobcenter an den Anbieter.

Bitte zahlen Sie diese Leistungen nicht selbst, da Ihnen diese nachträglich grundsätzlich nicht erstattet werden können.

Was bedeutet »Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben«?

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten ein Budget von 15 Euro monatlich für Vereins-, Kultur- oder Ferienangebote, wenn sie zum Beispiel beim Musikunterricht, beim Sport, bei Spiel und Geselligkeit oder bei Freizeiten mitmachen.

Wie werden die Leistungen erbracht?

Die Leistungen werden für eintägige Schul- und KiTa-Ausflüge, für den Schulbedarf, die Schülerbeförderung sowie für Vereine, Musikschulen etc. als Geldleistungen erbracht. Das heißt, die Aufwendungen für dies Leistungen werden vom Jobcenter direkt an Sie erstattet.

Bei den Leistungen für Lernförderung, mehrtägige Klassenfahrten und die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung erfolgt eine Direktzahlung vom Jobcenter an den Anbieter.

Bitte zahlen Sie diese Leistungen nicht selbst, da Ihnen diese nachträglich nicht erstattet werden können.

Bitte bewahren Sie unbedingt Rechnungen, Quittungen, Nachweise oder Anmeldungen auf, da sie gegebenenfalls als Nachweis benötigt werden.

Antragstellung

Der Erst- und Weiterbewilligungsantrag auf Bürgergeld der Eltern gelten automatisch auch als Antrag auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes. Die gesonderte Antragstellung für die Übernahme der Aufwendungen für die Leistungen für die Lernförderung entfällt bis zum 31.12.2023. Es ist notwendig, dass Sie Ihren Bedarf für Leistungen für Bildung und Teilhabe dem Jobcenter rechtzeitig und konkret mitteilen. Erst nach einer Mitteilung Ihres tatsächlichen Bedarfs kann die Leistung vom Jobcenter bewilligt werden. Ihren Bedarf können Sie auf dem Postweg oder online mitteilen.

Antrag online stellen

Bildung und Teilhabe - Antrag für Leistungen

Familien, die Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, müssen entsprechende Anträge (unter Vorlage der entsprechenden Bestätigungen) beim Jobcenter stellen. Hier erfolgt auch keine automatische Auszahlung der Schulbeihilfe.

>> Hier können Sie Nachweise für Ihren Antrag / Ihre Bedarfsmitteilung hochladen


Kontakt Jobcenter Ingolstadt

E-Mail: jc-but@ingolstadt.de

Informationen erhalten Sie zur Mittagsverpflegung unter:

Telefon 0841 305-45123
Telefon 0841 305-45124


für alle anderen Leistungen aus Bildung &Teilhabe von:

Buchstabe A-H Telefon 0841 305-45126
Buchstabe I-Z Telefon 0841 305-45125

Voraussetzungen

Berechtigt für Leistungen für Bildung und Teilhabe sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahren (außer: Leistungen zur Unterstützung zum Mitmachen in den Bereichen Kultur, Sport, Spiel, Geselligkeit und Freizeiten – Altersgrenze dort: 18 Jahre), die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Sozialhilfe haben (oder nur deshalb keinen Anspruch haben, weil alle Bedarfe bis auf den Bedarf für Bildung und Teilhabe gedeckt sind), oder einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder deren Familien Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.

Hinsichtlich der Prüfung der konkreten Leistungsvoraussetzungen für die einzelnen Bildungs- und Teilhabeleistungen empfehlen wir, sich direkt an die zuständige Stelle zu wenden.

Verfahrensablauf

Grundsicherung für Arbeitsuchende

Sofern Sie bereits einen „Grundantrag“ auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt haben, ist aktuell keine gesonderte Antragstellung für Bildungs- und Teilhabeleistungen nötig.

Sie können die Beanspruchung von Bildungs- und Teilhabeleistungen in diesem Fall formlos bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jobcenter oder bei der kreisfreien Stadt oder dem Landratsamt vornehmen. Die erforderlichen Anlagen sind einzureichen.

Sofern bisher noch keine Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen werden, muss ein Antrag gestellt werden.

Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe

Für alle Leistungen des Bildungs-und Teilhabepakets – mit Ausnahme des Schulbedarfs – ist ein vorheriger Antrag erforderlich. Leistungen auf Lernförderung müssen im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht gesondert beantragt werden, sondern sind bereits vom Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit umfasst. Die Beantragung erfolgt bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Sozialhilfeträger (Kreisfreie Stadt oder Landratsamt).

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Für alle Leistungen des Bildungs-und Teilhabepakets – mit Ausnahme des Schulbedarfs und der Lernförderungen (siehe sogleich) – ist ein vorheriger Antrag erforderlich. Leistungen auf Lernförderung müssen im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht gesondert beantragt werden, sondern sind bereits vom Antrag auf Gewährung von AsylbLG-Leistungen mitumfasst. Die Beantragung erfolgt bei dem für Ihren Wohnort zuständigen örtlichen Träger (kreisfreie Stadt oder Landratsamt).

Kinderzuschlag und Wohngeld

Bei Bezug von Kinderzuschlag oder Wohngeld ist für Bildungs- und Teilhabeleistungen weiterhin eine gesonderte Antragstellung erforderlich. Der Antrag kann formlos, z.B. per E-Mail, gestellt werden.

 

Bitte erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Stelle über die erforderlichen Formulare.

Fristen

Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende müssen innerhalb eines laufenden Bewilligungszeitraumes geltend gemacht werden.

Generell ist für alle Leistungen des Bildungs-und Teilhabepakets im Rahmen der Sozialhilfe und beim Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes – mit Ausnahme des Schulbedarfs und der Lernförderung – ein vorheriger Antrag erforderlich.

Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlagen:
  • gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
  • ggf. Bescheinigung der Schule

Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.

Kosten

keine

Online Verfahren

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Widerspruch

Weiterführende Links

Bildungspaket
Das Bildungspaket fördert und unterstützt Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen.

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