Seiteninhalt

Behördenwegweiser

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Gemeinderatssitzung; Erstellung einer Niederschrift

Bürgerinnen und Bürger der Stadt Ingolstadt können Einsicht in die genehmigten Niederschriften zum öffentlichen Teil der Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse und der Bezirksausschüsse sowie der Bürgerversammlungen nehmen. Dieses Recht steht auch auswärts wohnenden Personen zu, soweit ihr Grundbesitz oder ihre gewerbliche Niederlassung in Ingolstadt betroffen ist.

Einen Anspruch auf Erteilung von Abschriften oder Fotokopien besitzen weder die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Ingolstadt noch die auswärts wohnenden wegen Grundbesitz oder gewerblicher Niederlassung berechtigten Personen. Nach Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO steht dieses Recht nur den Mitgliedern des Stadtrates für Beschlüsse zu.

Beschreibung

Diese müssen mindestens Folgendes wiedergeben:

  • Tag und Ort der Sitzung,
  • die Namen der anwesenden Gemeinderatsmitglieder und die der abwesenden unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes,
  • die behandelten Gegenstände,
  • die Beschlüsse und
  • das Abstimmungsergebnis.


Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Gemeinderat zu genehmigen.

Einsichtnahme beantragen

Die Niederschriften können im Hauptamt der Stadt Ingolstadt eingesehen werden, hierzu ist ein gültiges amtliches Ausweisdokument vorzulegen.

Um die gewünschten Niederschriften bereithalten zu können, wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten.

Stadtrat und Ausschüsse:

Tel.: 0841 305-1012
Fax: 0841 305-1008
E-Mail-Adresse oder
Nachricht schreiben
Raum: 106

Bezirksausschüsse und Bürgerversammlungen:

Tel.: 0841 305-1040
Fax: 0841 305-1009
E-Mail-Adresse oder
Nachricht schreiben
Raum: 001

Einen Anspruch auf Erteilung von Abschriften oder Fotokopien besitzen weder die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Ingolstadt noch die auswärts wohnenden wegen Grundbesitz oder gewerblicher Niederlassung berechtigten Personen. Nach Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO steht dieses Recht nur den Mitgliedern des Stadtrates für Beschlüsse zu.

www.ingolstadt.de/sessionnet

Rechtsgrundlagen

Art. 54 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)

www.gesetze-bayern.de

Weiterführende Links

Behandelte Themen und Unterlagen hierzu finden Sie über "Suche" oder die "Kalenderfunktion" im Ratsinfoportal der Stadt Ingolstadt:

Stadtrat, Ausschüsse und weitere Gremien

www.ingolstadt.de/sessionnet

Bezirksausschüsse

www.ingolstadt.de/sessionnetbza

Verwandte Themen

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 05.07.2023