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Änderung technischer Daten (technische Fahrzeugänderungen)

Beschreibung

Sie haben technische Änderungen an Ihrem Fahrzeug vorgenommen oder vornehmen lassen, z.B. Anbau einer Anhängerkupplung oder Leistungsreduzierung eines Motorrades.

Folgende Änderungen müssen Sie unverzüglich in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 FZV):

  • Änderung der Fahrzeugklasse
  • Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder  Energiequelle
  • Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
  • Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist
  • Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast
  • Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern
  • Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen
  • Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken
  • Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
  • Änderungen, die beim TÜV aufgrund von § 19 Abs. 2 StVZO abgenommen wurden.

Eine technische Änderung ist auch dann gegeben, wenn eine Verbesserung der erreichten Abgasnorm nach einer vorzulegenden Herstellerbescheinigung eingetreten ist, und eine Umschlüsselung erfolgen soll. Eine verbesserte Abgasnorm wirkt sich auf die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer erst mit dem Eintrag in die Fahrzeugdokumente aus.

Benötigte Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), wenn Technikdaten geändert werden, die in der Zulassungsbescheinigung Teil II genannt sind, muss diese zur Änderung vorgelegt werden
  • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfingenieurs einer Überwachungsorganisation über den ordnungsgemäßen Ein-, An- oder Ausbau
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung (Vorlage des Prüfberichts)
  • ggf. Betriebserlaubnis des Teileherstellers
  • ggf. neue eVb-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung) bei Änderung der Fahrzeugart
  • bei Privatpersonen: Geändertes Ausweisdokument (gültiger Personalausweis oder Reisepass im Original mit Meldebescheinigung)
  • bei Firmen: Handelsregisterauszug (nur bei Gesellschaften), Gewerbeanmeldung über den geänderten Betriebssitz, Vollmacht sowie gültiger Ausweis/Pass der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (z.B. Geschäftsführer, Prokurist, Vorstand) im Original
  • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug über den geänderten Vereinssitz, Vollmacht und gültiger Personalausweis/Reisepass der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) im Original
  • zusätzlich bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht sowie gültiger Personalausweis/Reisepass des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten
  • bei juristischen Personen: Vollmacht und gültiger Personalausweis/Reisepass der geschäftsführenden Person im Original

Hinweise

Durch eine technische Veränderung am Fahrzeug kann unter Umständen die Betriebserlaubnis erlöschen (§ 19 Abs. 2 StVZO). Das Fahren mit erloschener Betriebserlaubnis kann ggf. einen Straftatbestand erfüllen.

Sie müssen nachweisen, dass die vorgenommenen technischen Änderungen den Vorschriften entsprechen.

Erkundigen Sie sich bitte vor dem Ein- oder Umbau, ob

  • die Betriebserlaubnis dadurch beeinträchtigt wird oder
  • die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist und Sie ein positives Gutachten zur Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis erhalten können.

Wenden Sie sich mit diesen Fragen bitte an amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieure einer Überwachungsorganisation.
Bestimmte technische Änderungen müssen Sie von der Technischen Prüfstelle oder einer zugelassenen Prüforganisation (zum Beispiel TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP) begutachten lassen. Im Anschluss daran müssen Sie diese Änderungen der Zulassungsbehörde so schnell wie möglich mitteilen (siehe Beschreibung).

Bei Einbau eines Kaltlaufreglers (KAT), eines Rußpartikelfilters oder einer Gasanlage wird in der Regel kein Teilegutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen benötigt. Der Einbau muss von einer Kfz-Werkstätte durchgeführt werden, die hierfür speziell berechtigt ist. Die Kfz-Werkstätte stellt eine Einbaubescheinigung aus, die zusammen mit den Fahrzeugpapieren und der allgemeinen Betriebserlaubnis bei der Zulassungsstelle vorgelegt werden muss. Sollte der Einbau von anderer Seite erfolgen, ist eine Abnahme durch den TÜV, DEKRA, GTÜ usw. erforderlich.

Formulare/Links

Gebühren

Die Grundgebühr für die Änderung der technischen Daten beträgt 11,10 Euro. Hinzu kommen Erfassungsgebühr des Kraftfahrt-Bundesamtes (bis zu 3,80 Euro) und Siegelgebühren (0,30 Euro pro Siegel).

Kontakt

Tel.: 0841 305-1790
Fax: 0841 305-1796
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