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Pflichtumtausch

Der stufenweise Pflichtumtausch wurde mit der 13. Verordnung der Änderung der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis eingeführt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass entsprechend den Vorgaben von Artikel 3 Nr. 3 der Richtlinie 2006/126/EG bis zum 19.01.2033 alle vor dem 19.01.2013 in Deutschland ausgestellten Führerscheine umgetauscht werden.

Um diesen Pflichtumtausch bis zum vorgegebenen Stichtag bewältigen zu können, wurden vom Gesetzgeber Fristen festgelegt. Der Umtausch erfolgt in zwei Stufen.
Begonnen wird mit den schätzungsweise noch ca. 15 Millionen bis zum 31.12.1998 ausgestellten (Papier-)Führerscheinen (Stufe 1). Erst anschließend müssen die vom 01.01.1999 bis 18.01.2013 ausgegebenen unbefristeten Scheckkartenführerscheine getauscht werden.

Bis wann Sie Ihren Führerschein spätestens in das aktuell gültige Format getauscht haben müssen, ergibt sich aus folgenden Tabellen.

1. Stufe: Umtausch der Papierführerscheine (grau oder rosa)

Entscheidend für die Ermittlung des Stichtages ist allein das Geburtsjahr. Danach ergeben sich folgende Stichtage:

Geburtsjahr Stichtag
Vor 1953 19.01.2033
1953 - 1958 19.01.2022
1959 - 1964 19.01.2023
1965 - 1970 19.01.2024
1971 oder später
19.01.2025

Zur Beantragung des Umtausches ist es erforderlich, dass Sie persönlich in die Führerscheinstelle der Stadt Ingolstadt kommen und folgende Unterlagen vorlegen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Aktueller Führerschein
  • 1 aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als sechs Monate)

Sollte Ihr Führerschein damals nicht von der Stadt Ingolstadt ausgestellt worden sein, müssen wir zudem Ihre Führerscheindaten von der Behörde anfordern, die den Führerschein damals ausgestellt hat. Um das Verfahren zu beschleunigen besteht auch die Möglichkeit, dass Sie die Führerscheindaten vorab selbst von der ausstellenden Führerscheinstelle anfordern und an uns senden lassen.

Die Gebühr für den Umtausch beträgt 25,30 Euro zuzüglich 5,25 Euro für den Direktversand.


2. Stufe: Umtausch der ab 01.01.1999 ausgestellten unbefristeten Scheckkartenführerscheine

In der zweiten Stufe wird auf das Ausstellungsdatum des Führerscheines abgestellt. Wann Ihr Führerschein ausgestellt wurde sehen Sie auf der Vorderseite unter Ziffer 4a. Anhand dieses Ausstellungsdatums ergeben sich folgende Stichtage, bis wann der Führerschein in ein befristetes Dokument getauscht sein muss:

Ausstellungsjahr Stichtag
01.01.1999 - 31.12.2001 19.01.2026
01.01.2002 - 31.12.2004 19.01.2027
01.01.2005 - 31.12.2007 19.01.2028
01.01.2008 - 31.12.2008 19.01.2029
01.01.2009 - 31.12.2009 19.01.2029
01.01.2010 - 31.12.2010 19.01.2030
01.01.2011 - 31.12.2011 19.01.2031
01.01.2012 - 18.01.2013 19.01.2033

Zur Beantragung des befristeten Führerscheines ist es erforderlich, dass Sie persönlich in der Führerscheinstelle der Stadt Ingolstadt vorsprechen und folgende Unterlagen vorlegen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Aktueller Führerschein
  • 1 aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als sechs Monate)

Was passiert, wenn Sie den Führerschein nicht fristgerecht getauscht haben?

Sollten Sie nach dem für Sie maßgeblichen Stichtag noch nicht im Besitz des vorgeschriebenen Führerscheindokumentes sein, sind Sie zwar dennoch zum Führen von Kraftfahrzeugen - auch mit dem alten Führerschein - berechtigt. Allerdings droht Ihnen ein Ordnungsgeld in Höhe von 10 Euro. Im Ausland werden die alten Formate nicht mehr akzeptiert werden.


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