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Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (nach Entzug oder Verzicht auf die Fahrerlaubnis)

Voraussetzungen

  • Hauptwohnsitz in Ingolstadt
  • Frühester Zeitpunkt der Antragstellung: sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist (bei Entzug durch ein Gericht)
  • Persönliche Vorsprache in der Führerscheinstelle

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als sechs Monate), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19.10.2007 (BGBl. Seite 2386) entspricht
  • Führungszeugnis für Behörden (Beantragung im Bürgeramt; das Führungszeugnis darf bei Antragstellung in der Führerscheinstelle nicht älter als drei Monate sein)
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe (neun Unterrichtseinheiten)

Für Klasse A, A1, B, BE, L, M, S, T (frühere Klassen 1, 1a, 4, 5, Klasse 3 bis 3,5 Tonnen und forstwirtschaftliche Fahrzeuge):

  • Sehtestbescheinigung 

Für Klasse C, C1, CE, C1E (frühere Klassen 3 und 2):

  • Bescheinigung der Untersuchung durch einen Augenarzt
  • Nachweis über die körperliche Eignung (Untersuchung durch einen Hausarzt)

Für Klasse D, D1, DE, D1E (früher Personenbeförderung mit Kraftomnibussen):

  • Bescheinigung der Untersuchung durch einen Augenarzt
  • Nachweis über die körperliche Eignung (Untersuchung durch einen Hausarzt)
  • Gutachten eines Arbeits- oder Betriebsmediziners oder einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (Leistungstest)

Gebühr

  • Bei Antragstellung: 60,70 Euro
  • Bei Aushändigung:  ohne Gutachten 50,00 Euro
                                    mit einem Gutachten 75,60 Euro
                                    mit zwei Gutachten 101,20 Euro
                                    jedes weitere Gutachten Erhöhung um 25,60 Euro                              
  • Eventuell 10,00 Euro für vorläufigen Nachweis der Fahrberechtigung

Wichtige Hinweise

Wurde die Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder die Fahrerlaubnisbehörde entzogen oder haben Sie diese freiwillig abgegeben, so kann eine neue Fahrerlaubnis in der Regel erst dann erteilt werden, wenn feststeht, dass keine Bedenken gegen die körperliche, geistige oder charakterliche Eignung bestehen. Für diese Feststellung kann die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines ärztlichen oder eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. In bestimmten Fällen (zum Beispiel Trunkenheitsfahrt ab 1,6 Promille, wiederholte Trunkenheitsfahrten, Fahren unter Drogeneinfluss, Drogenabhängigkeit usw.) ist die Fahrerlaubnisbehörde sogar verpflichtet eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen. Wir empfehlen Ihnen daher die Sperrfrist zu nutzen und sich beraten zu lassen. Nähere Informationen erhalten Sie in der Führerscheinstelle oder entnehmen Sie dem Merkblatt, das Ihnen nach dem Entzug der Fahrerlaubnis von der Führerscheinstelle zugeschickt wurde.

Ob eine theoretische und/oder praktische Fahrerlaubnisprüfung abzulegen ist, entscheidet die Führerscheinstelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall.

Kontakt

Tel.: 0841 305-1762 /-1771
Fax: 0841 305-1776
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