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Unterhalt / Beistandschaft

Beratung

Mütter und Väter, die alleinerziehend und/oder alleinsorgeberechtigt sind, haben einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ihres minderjährigen Kindes. Ebenso besitzt ein junger Volljähriger bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres einen Beratungsanspruch bei der Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche.

Die Beratung zum Unterhalt erstreckt sich insbesondere auf die Ermittlung der Höhe des Unterhaltes. Dazu setzt sich der Sachbearbeiter schriftlich mit dem Unterhaltsverpflichteten in Verbindung, um eine Überprüfung bzw. Neuberechnung des Unterhaltsanspruches zu erreichen. Kann eine Einigung zwischen den Eltern erzielt werden, endet die Beratung und Unterstützung. Es kann selbstverständlich jederzeit erneut eine Beratung in Anspruch genommen werden.

Im Rahmen einer Beratung kann allerdings keine gerichtliche Durchsetzung der Unterhaltsansprüche erfolgen. Sofern eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kommt, ist eine gerichtliche Durchsetzung der Unterhaltsansprüche durch das Amt für Jugend und Familie Ingolstadt nur über die Einrichtung einer Beistandschaft möglich (siehe unten).

Das Beratungsangebot des Amtes für Jugend und Familie Ingolstadt steht allen Bürgern der Stadt Ingolstadt zur Verfügung und ist kostenfrei.
Bitte vereinbaren Sie dazu telefonisch einen Termin.

  • Buchstabenbereich A:
    Telefon: 0841 305-45440
    Telefon: 0841 305-45445
  • Buchstabenbereich B - D, S:
    Telefon: 0841 305-45447
  • Buchstabenbereich E - He:
    Telefon: 0841 305-45443
  • Buchstabenbereich Hf - Mo:
    Telefon: 0841 305-45446
  • Buchstabenbereich Mp - Z (ohne S):
    Telefon: 0841 305-45442

Eine Beratung des barunterhaltspflichtigen Elternteils darf aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen.

Beistandschaft

Eine Beistandschaft kann von jedem sorgeberechtigten Elternteil, dem für das Kind die alleinige Sorge zusteht bzw. in dessen Obhut sich das Kind befindet, schriftlich beantragt werden.

Die Beistandschaft kann für einen oder für beide der folgenden Aufgabenbereiche beantragt werden:

  • Feststellung der Vaterschaft
  • Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für das minderjährige Kind

Die elterliche Sorge wird durch die Einrichtung der Beistandschaft nicht eingeschränkt. Die Führung der Beistandschaft erfolgt kostenfrei.

Vaterschaftsfeststellung

Wird die Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft beantragt, wird der Beistand zunächst den Vater auffordern, die Vaterschaft beurkunden zu lassen. Nach Beurkundung der Vaterschaft ist ebenfalls die Zustimmungserklärung der Mutter zu beurkunden. Erst wenn beide Erklärungen vorliegen, ist die Vaterschaftsanerkennung wirksam. Eine Beurkundung kann bei jeden Jugendamt, Standesamt oder bei einem Notar erfolgen. Die Beurkundungen beim Jugendamt und Standesamt sind kostenlos.

Sofern die Vaterschaft nicht freiwillig anerkannt wird, ist es die Aufgabe des Beistands einen Antrag an das zuständige Amtsgericht auf Feststellung der Vaterschaft einzureichen. Im Rahmen dieses Verfahrens wird das Amtsgericht in der Regel ein Abstammungs­gutachten in Auftrag geben, um die Vaterschaft feststellen zu können.

Erst nach der Feststellung der Vaterschaft können Unterhaltsansprüche gegenüber dem Vater geltend gemacht werden.

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Grundsätzlich sind beide Elternteile unterhaltspflichtig. Bei einem minderjährigen Kind erfüllt der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, seine Unterhaltspflicht durch die Erziehung und Betreuung des Kindes. Der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig.

Der monatliche Unterhaltsanspruch richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen allein des Barunterhaltspflichtigen. Der Unterhaltsanspruch begründet sich ab Geburt des Kindes bis zu dessen wirtschaftlicher Selbständigkeit.

Zunächst wird der Beistand den barunterhaltspflichtigen Elternteil auffordern, Auskünfte über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu erteilen. Nach Vorlage der angeforderten Unterlagen berechnet der Beistand die Unterhaltshöhe und fordert den barunterhaltspflichtigen Elternteil auf, sich zum errechneten Unterhalt durch Beurkundung zu verpflichten. Sollte der barunterhaltspflichtige Elternteil die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen, kann der Auskunftsanspruch über das Amtsgericht Ingolstadt durchgesetzt werden. Ebenso kann der Beistand ein gerichtliches Verfahren einleiten, um den Unterhalt festsetzen zu lassen, sofern keine freiwillige Anerkennung der Unterhaltsansprüche durch Beurkundung erfolgt.

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben oder eine Beistandschaft beantragen wollen, so stehen Ihnen im Amt für Jugend und Familie folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne zur Verfügung, die Zuständigkeit richtet sich nach dem Familiennamen des Kindes:

  • Buchstabenbereich A:
    Telefon: 0841 305-45440
    Telefon: 0841 305-45445
  • Buchstabenbereich B - D, S:
    Telefon: 0841 305-45447
  • Buchstabenbereich E - He:
    Telefon: 0841 305-45443
  • Buchstabenbereich Hf - Mo:
    Telefon: 0841 305-45446
  • Buchstabenbereich Mp - Z (ohne S):
    Telefon: 0841 305-45442

Sie finden uns in unserem Dienstgebäude im Rathaus für Soziales
(Adolf-Kolping-Str. 10, 85049 Ingolstadt), im 1. Stock.

Weitere Informationen zu diesem Thema im Behördenwegweiser

Öffnungszeiten

Vorsprachen nach individueller Terminvereinbarung (per E-Mail oder Telefon).

Tag Uhrzeit
Mo., Di. 08:00 - 12:30 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mi. nach Vereinbarung
Do.

08:00 - 12:30 Uhr

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Fr. 08:00 - 12:30 Uhr