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Unterhaltsvorschussleistungen

Allein erziehende Eltern können im Amt für Jugend und Familie einen Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen stellen.

Wer kann Unterhaltsvorschuss bekommen?

Unterhaltsvorschuss erhält Ihr Kind unter folgenden Voraussetzungen:

  • Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland
  • Sie erziehen Ihr Kind alleine und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung
  • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind gar keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist

Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:

  • Ihr Kind ist nicht auf SGB II – Leistungen angewiesen
  • Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II – Leistungen angewiesen
  • wenn Sie Bürgergeld erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto monatlich haben

Unterhaltsvorschuss kann Ihr Kind auch bekommen, wenn nicht geklärt ist, wer sein Vater ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt.
Wenn Sie mit einem neuen Partner oder Partnerin verheiratet oder verpartnert sind, können Sie für Ihr Kind keinen Unterhaltsvorschuss bekommen. Wenn Sie mit Ihrem neuen Partner oder neuen Partnerin keine Ehe oder Lebenspartnerschaft führen, können Sie (weiterhin) Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen.

Wann ist kein Unterhaltsvorschuss möglich?
In folgenden Fällen kann Ihr Kind keinen Unterhaltsvorschuss bekommen:

  • wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammen leben,
  • wenn das Kind oder Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammen leben,
  • wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflichten regelmäßig erfüllt und seine Unterhaltszahlungen die Höhe des Unterhaltsvorschusses erreichen,
  • wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil,
  • wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Der Unterhaltsvorschuss beträgt:

  • bei Kindern bis zu 5 Jahren: 187 Euro monatlich
  • für Kinder von 6 Jahren bis 11 Jahren: 252 Euro monatlich
  • für Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren: 338 Euro monatlich

Abzüge vom Unterhaltsvorschuss

Die Beträge mindern sich:

  • wenn der andere Elternteil für Ihr Kind Unterhalt zahlt oder
  • Ihr Kind eine Halbwaisenrente erhält

Wenn Ihr Kind nicht mehr zu einer allgemeinbildenden Schule geht oder keinen allgemeinbildenden Abschluss anstrebt, dann bekommt es weniger Unterhaltsvorschuss in den Monaten, in denen es Einkünfte hat. Einkünfte sind zum Beispiel:

  • Erwerbseinkommen
  • Ausbildungsvergütungen
  • Vermögenseinkünfte
  • Taschengeld aus einem Freiwilligendienst

Die Einkünfte werden nur zur Hälfte auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Unter Umständen kann daher neben einer Ausbildungsvergütung auch noch ein teilweiser Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen.
Einkommen von Kindern, die noch nicht zur Schule gehen oder noch eine allgemeinbildende Schule besuchen, bleiben von vornherein unberücksichtigt.

Wie lange kann Unterhaltsvorschuss bewilligt werden?

Unterhaltsvorschuss wird ohne zeitliche Begrenzung gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn Ihr Kind 18 Jahre alt wird.
Bei der Beantragung von Unterhaltsvorschussleistungen sind mindestens folgende Antragsunterlagen erforderlich:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis, Pass des alleinerziehenden Elternteils 
  • gegebenenfalls Scheidungsurteil einschließlich Protokoll 
  • gegebenenfalls. Vaterschaftsanerkennung 
  • gegebenenfalls Sorgerechtserklärung
  • gegebenenfalls Getrenntlebenderklärung vom Finanzamt (bei verheirateten Paaren)

Das Antragsformular können Sie hier herunterladen:

Weitere Informationen zu Unterhaltsvorschussleistungen erhalten Sie unter www.freistaat.bayern bzw. im Behördenwegweiser

Der Antrag kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung abgegeben werden. Die Termine können unter den untenstehenden Rufnummern vereinbart werden. Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben oder Unterhaltsvorschussleistungen beantragen wollen, so stehen Ihnen im Amt für Jugend und Familie folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne zur Verfügung (die Zuständigkeit richtet sich nach dem Familiennamen des Kindes):

  • Buchstabenbereich A - Bac:
    Telefon: 0841 305-45456
  • Buchstabenbereich Bad - Fau:
    Telefon: 0841 305-45451
  • Buchstabenbereich Fav - J:
    Telefon: 0841 305-45455
  • Buchstabenbereich K - Kor:
    Telefon: 0841 305-45452
  • Buchstabenbereich Kos - Osag:
    Telefon: 0841 305-45457
  • Buchstabenbereich Osah - Schweit:
    Telefon: 0841 305-45454
  • Buchstabenbereich Schweiz - Z:
    Telefon: 0841 305-45453

Öffnungszeiten

Vorsprachen nach individueller Terminvereinbarung (per E-Mail oder Telefon).

Tag Uhrzeit
Mo., Di. 08:00 - 12:30 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mi. nach Vereinbarung
Do.

08:00 - 12:30 Uhr

13:30 - 17:30 Uhr

Fr. 08:00 - 12:30 Uhr

Sie finden uns in unserem Dienstgebäude im Rathaus für Soziales
 (Adolf-Kolping-Straße 10, 85049 Ingolstadt), im 1. Stock.


Sollten Sie Fragen hinsichtlich der Berechnung bzw. Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil haben, können Sie sich hier informieren >> Unterhalt / Beistandschaft