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Rechtliche Grundlagen

Es gilt das Heilpraktikergesetz (Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung, BGBl. III 2122-2) samt Durchführungsverordnung (BGBl. III 2122-2-1).

Nach § 1 des Heilpraktikergesetzes bedarf der Erlaubnis, wer "die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will".

Ausübung der Heilkunde ist dabei "jede berufs- oder erwerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird".   

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit zum Vollzug des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz - HeilprG) vom 27. Januar 2010, Az.:32-G8584-2009/1-5 (AllMBl Nr. 2/2010), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 10. September 2012 Az.: 32-G8584.1-2012/22-1 (AllMBl 2012 S.642), enthält unter anderem Hinweise zu:

  • Erfordernis der Erlaubnis
  • Erlaubnisvoraussetzungen
  • Erlaubnisverfahren
  • Kenntnisüberprüfung
  • Kosten des Überprüfungsverfahrens
  • Gutachterausschuss