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Import: Zulassung eines Neufahrzeuges aus einem EU-Land

Beschreibung

Sie wollen ein aus einem Land der Europäischen Union (EU) importiertes Neufahrzeug zulassen.

Bei Neufahrzeugen handelt es sich um Fahrzeuge, die noch nie im In- und Ausland zugelassen waren.

Benötigte Unterlagen

  • Original des Kaufvertrags oder Originalrechnung
  • ggf. ausländische Fahrzeugpapiere (Ausfuhr) und Kennzeichenschilder
  • ggf. Formblatt innergemeinschaftlicher Erwerb Umsatzsteuerzwecke (siehe auch unter Hinweise)
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier) oder Datenbestätigung des Herstellers, sofern dieser Inhaber einer allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge ist, oder Gutachten zur Einzelabnahme nach § 13 EG-FGV oder § 21 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen
  • ggf. Bescheinigung des Herstellers bzw. Importeurs, dass das Fahrzeug ein Neufahrzeug ist, und weder nationale noch internationale Fahrzeugpapiere ausgestellt worden sind
  • eVb-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung)
  • SEPA-Lastschriftmandat (für Kfz-Steuer)
  • bei Privatpersonen: Gültiger Personalausweis oder Reisepass im Original mit Meldebescheinigung
  • bei Firmen: Handelsregisterauszug (nur bei Gesellschaften), Gewerbeanmeldung, bei selbständig Gewerbetreibenden Gewerbeanmeldung; Vollmacht sowie gültiger Ausweis/Pass der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (z.B. Geschäftsführer, Prokurist, Vorstand) im Original
  • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug, Vollmacht und gültiger Personalausweis/Reisepass der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) im Original
  • zusätzlich bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht sowie gültiger Personalausweis/Reisepass des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten

Formulare/Links

Hinweise

Bei Neufahrzeugen (nur motorbetriebene Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 kW), deren erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6 Monate zurückliegt, oder die nicht mehr als 6000 Kilometer zurückgelegt haben, ist grundsätzlich der Finanzverwaltung die Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke (Formblatt siehe Formblatt innergemeinschaftlicher Erwerb Umsatzsteuerzwecke.pdf) zusammen mit der Rechnung/dem Kaufvertrag zu übersenden (§ 6 Abs. 6 FZV).
Bei Kauf von einem inländischen Händler ist eine Bescheinigung des Händlers oder Importeurs über die Versteuerung vorzulegen, alternativ die Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer.

Importfahrzeuge müssen der Zulassungsbehörde zur Identifikation vorgeführt werden (§ 14 Abs. 8 FZV). Bei zeitnaher Überprüfung der Fahrgestellidentifikationsnummer durch einen technischen Sachverständigen/Prüfstelle kann die Zulassungsbehörde von der Vorführung des Fahrzeuges absehen.

Gebühren

Die Grundgebühr für die Zulassung eines Importfahrzeuges beträgt 30,00 Euro. Hinzu kommen Erfassungsgebühr des Kraftfahrt-Bundesamtes (bis zu 3,80 Euro) und Siegelgebühren (0,30 Euro pro Siegel), sowie evtl. die Gebühr für ein Wunschkennzeichen und die Reservierungsgebühr.
Die Gebühr für die Erteilung der Betriebserlaubnis beträgt 39,50 Euro. Sie wird dann fällig, wenn die Betriebserlaubnis noch nicht erteilt ist (zum Beispiel bei ungetypten Fahrzeugen).

Kontakt

Tel.: 0841 305-1790
Fax: 0841 305-1796
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