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Schwimm- und Badebecken

Schwimm- und Badebecken, die nicht ausschließlich privat genutzt werden, unterliegen nach § 37 Infektionsschutzgesetz der Überwachung durch das Gesundheitsamt.

Gewerblich genutzte und der Öffentlichkeit zugängige Schwimm- und Badebecken sind dem Gesundheitsamt anzuzeigen.
Außerdem sind dem Gesundheitsamt mindestens im Vier-Wochen-Rhythmus chemische und bakteriologische Untersuchungsergebnisse vorzulegen.

Daneben müssen kontinuierliche Eigenkontrollen (pH-Wert, Redox-Spannung, Gehalt an Desinfektionsmittel) laufen, deren Dokumentation, ebenso wie Hygienepläne oder Wartungsverträge Inhalt der Kontrollen des Gesundheitsamtes vor Ort sind.

Grundsätzlich ist die DIN 19643 zu beachten!

Weitere Informationen im Infektionsschutzgesetz: www.gesetze-im-internet.de/ifsg


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