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3. Gehen Flüchtlingskinder in die Schule bzw. in Kitas?

Sobald Flüchtlingskinder einer Gemeinde zugewiesen beziehungsweise dort gemeldet sind, unterliegen sie der Schulpflicht beziehungsweise haben einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz und nachschulische Betreuung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen. Hier bestehen keine Sonderregelungen.

Für Kinder und Jugendliche in den Erstaufnahmeeinrichtungen, wie die in Ingolstadt betriebene ANKER-Einrichtung Oberbayern, gilt, dass Kinder, die sich seit drei Monaten in Deutschland aufhalten schulpflichtig sind. Deshalb wird in der Einrichtung Unterricht für die Kinder angeboten. Der Unterricht findet entsprechend des Bayerischen Lehrplans für Grund- und Mittelschulen statt. Ebenso gibt es eine Kinderbetreuung.