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Teil II Gesetzgebung in Bayern: 
Gerichtsgebühren und Einzelfragen des Gesetzesverfahrens
	Prozessuale Behandlung von Übeltätern (Rechtfertigung) 
	Peinliche Befragung 
	Vorderkandl und Abschiedwein: Forderungen der Richter als Naturalleistung. Korruption des Gerichtspersonals 
	Siegel- und Schreibgeld der Pfleger und Gerichtsschreiber, Entlohnung der Fronboten 
	Scharwerk für die Anlieferung des Hofstrohs 
	Besiegelung bei Lehengütern und anderen Verträgen 
	Besiegelung fremder Sachen 
	Eintreiben von nicht schriftlich belegten Forderungen 
	Vormundschaft 
	„Gewerschaft“ bei Käufen und Verkäufen 
	Vorkaufsrecht der Erben 
	Leibeigene 
	Holzschlag und Nutzung der Wälder 
	Gemeindegründe 
	Anschütt und Wasserschäden 
	Redner und Vorsprecher und deren Entlohnung 
	Eid der Redner und Vorsprecher 
	Lohn für schriftliche Prozesse und Termine 
	Lohn für mündliche Verhandlungen 
	Lohn der Redner für Termine außerhalb ihres Wohnens 
	Vollzug dieses Gebots 
	Notare und andere Schreiber 
	Schreiberlohn für Supplikation 
	Zulassung der Notare 
	Supplikationen an die Fürsten bzw. ihre Regierungen 
	Arme Parteien 
	 
 Gerichtsverfassung
 Das Herzogtum Bayern verfügte im 16. Jahrhundert eine einheitliche und auf den Landesherrn ausgerichtete Gerichtsorganisation. 
 Die Blutgerichtsbarkeit (Malefiz) war Aufgabe der landesherrlichen Gerichte. Es waren dies Delikte, die bei hochgerichtlicher Verurteilung mit der Todesstrafe belegt wurden. 
 Die Niedergerichtsbarkeit umfasste die landständische Gerichtsbarkeit der Hofmarken, Städte und Märkte. Diese wurde in den Landesfreiheitserklärungen und in einzelnen Privilegien beschrieben. 
 77 Land- und Pfleggerichte sichern die Rechtspflege in Bayern in erster Instanz, dazu über tausend adelige, geistliche und städtische Niedergerichte. 
 Hofgerichte (Regierung oder Hofrat) stellten die übergeordnete Instanz, die Berufungsinstanz dar. Es gab den privilegierten Gerichtsstand für den Adel und Beamte. 
Eine Trennung zwischen Rechtspflege und Verwaltung fand in keiner Instanz statt. Der Hofrat und die Regierung waren kollegial organisiert. Ihre Entscheidungen fielen per Mehrheitsbeschluss. Jedes Kollegium bestand aus zwei „Bänken“: Gelehrte und Adelige. 
 Das Fehlen eines geregelten Instanzenzuges im Gerichtswesen führte zu einer Überlastung der Hofgerichte. Die Bestimmungen der Landesordnung von 1516 bewirkten eine spürbare Entlastung. Die Erstinstanzen wurden personell aufgerüstet, die Funktion der Gerichtsschreiber erweitert und die Gebühren für ihre Berichte bayernweit festgelegt. Sie verfassten die für die nächste Instanz wichtigen Berichte. Diese sollten vom Kollegium der Hofräte angehört und entschieden werden. Es wurde ein nach Themen und Sachverhalten gegliederter Kanzleiablauf fixiert und zwar auf allen Ebenen, sogar der herzoglichen. 
Der Herzog erhielt einen Entscheidungsvorbehalt, wenn es um Eigentum oder landesherrliche Rechte ging. Die detaillierte Regelung der Legislative stand allerdings im Widerspruch zur Realität. Es sollte noch viele Jahrzehnte dauern, ehe die Qualifikation der gesamten Behördenstruktur diesen Anforderungen entsprach. 
 Neben diesen Gesetzeswerken regelten Mandate das Gesetzesleben. Daneben verlangte das bayerische Rechtsleben zunehmend Schriftlichkeit und Beurkundungszwang. 
Die zunehmende Bedeutung der Formbedürftigkeit bedeutete die Notwendigkeit der Hilfe von Schreibkundigen,. Spätestens 1616 waren alle wichtigen Rechtsgeschäfte formbedürftig: Kaufverträge, Bürgschaften, Heirats- und Erbverträge. Auf allen Ebenen fand eine Verrechtlichung statt, die gerichtlichen Auseinandersetzungen nahmen zu, die Dauer der Prozesse ebenfalls. 
 Die Gerichtsordnung von 1520 regelte den Zivilprozess. 
Neben dem langen, ordentlichen Verfahren gab es das summarische Verfahren oder das gütliche Verfahren mit Rezeß. Das summarische Verfahren, 1620 kodifiziert, schloss die Appellation aus. Im 17. Jahrhundert wurde eine weitgehende Rechtseinheit erreicht, bewacht durch die Rechtsprechung der Obergerichte. 
 1625 wurde im Revisorium ein Ersatz für die Appellation geschaffen. Es war das erste Zivilgericht und direkter Vorläufer des Bayerischen Obersten Landgerichts. 
 
Siehe auch:
	
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