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BestV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 01.03.2001
§ 15
Bestattungspflichtige
1Für die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen haben die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Angehörigen unbeschadet ihrer Geschäftsfähigkeit zu sorgen. 2Bestimmt die Gemeinde nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG die nach Satz 1 verpflichteten Angehörigen, so soll sie dabei den Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigen.