Wohngeld

Wohngeldrechner 2024

Thema Wohngeld ﹣ Rechner

Der Wohngeldrechner berechnet das Wohngeld gemäß der Wohngeldreform 2023 und ist für 2024 unverändert gültig. In Abstimmung mit den offiziellen Gestaltern des neuen Gesetzes vom Institut der deutschen Wirtschaft haben wir den Rechner überarbeitet.

Wertvolle Tipps zum Wohngeld

Was ist Wohngeld?

Das Wohngeld dient laut Wohngeldgesetz der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familien­gerechten Wohnens. Das Wohngeld wird per Antrag als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Die Berechnung von Wohngeld beruht dabei haupt­sächlich auf der Größe des Haushalts, dem Gesamteinkommen, der Miete bzw. monatlichen Belastung sowie dem Mietniveau am Wohnort. Hierfür liefert das Wohngeldgesetz (WoGG) exakte Vorschriften.

Mit dem Wohngeld-Plus wird seit 2023 zusätzlich zur bereits geltenden Heizkostenentlastung aufgrund der CO₂-Bepreisung eine dauerhafte Heizkostenkomponente sowie einen Klimakomponente berücksichtigt. Zudem erfolgen Anpassungen der Wohngeldformel, welche vielen zusätzlichen Haushalten einen Anspruch auf Wohngeld ermöglichen.

Tipp Kinderzuschlag

Wohngeldberechtigte Familien mit Kindern haben nicht selten auch Anspruch auf Kinderzuschlag. Ob und in welcher Höhe ein solcher Anspruch besteht, kann gleich hier mit dem Kinderzuschlag-Rechner berechnet werden.

Wohngelderhöhung 2023/2024

Wohngelderhöhung seit 1. Januar 2023 - Wohngeldreform aufgrund Wohngeld-Plus-Gesetz

Die Wohngeldreform 2023 enthält drei Komponenten, die die Mehrbelastungen der Wohngeldempfänger abfedern sollen.

  • Es wurde eine dauerhafte Heizkostenkomponente eingeführt, die als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung in die Wohngeldberechnung eingeht. Diese Heizkostenkomponente berücksichtigt die erheblichen Mehrbelastungen aufgrund der stark steigenden Heizkosten.
  • Es wurde eine Klimakomponente als Zuschlag auf die Höchstbeträge eingeführt. Mit dieser Klimakomponente können strukturelle Mieterhöhungen aufgrund energetischer Maßnahmen im Gebäudebereich oberhalb der bisherigen Höchstbeträge berücksichtigt werden.
  • Es erfolgte eine Anpassung der Wohngeldformel, welche vielen zusätzlichen Haushalten einen Anspruch auf Wohngeld ermöglicht.

Wie bei jeder strukturellen Wohngeldreform, erfolgte auch aufgrund des Wohngeld-Plus-Gesetzes eine Neuzuordnung der Gemeinden und Kreise zu den Mietenstufen des Wohngeldes. So wurden zwischenzeitlich veränderte regionale Mietenniveaus berücksichtigt.

Der Wohngeldrechner berücksichtigt sämtliche Änderungen, die seit 2023 in Kraft getreten sind. Sie können so Ihr Wohngeld "vorher" und "nachher" berechnen und vergleichen, wie sich die Änderungen des Wohngeldgesetzes auf Ihr Wohngeld auswirken.

Wie berechnet man das Wohngeld?

Für die Berechnung des Wohngeldes ist das monatliche Gesamteinkommen, also die Summe der monatlichen Nettoeinkünfte abzüglich etwaiger Freibeträge und Unterhalts­pflichten aller für das Wohngeld zu berück­sichtigenden Haushalts­mitglieder zu berechnen.

Wichtig bei Erstanspruch - Wohngeld-Freibetrag wegen Grundrentenzeiten seit 2021

Rentenbezieher, die mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllen und wegen des seit 1.1.2021 geltenden Freibetrages von mindestens 100 Euro erstmaligen Anspruch auf Wohngeld haben, sollten bei der Wohngeldstelle einen zumindest formlosen Antrag stellen. Nachdem die Bestätigung des Rententrägers vorliegt, wird ein Freibetrag nur bis Antragsdatum rückwirkend anerkannt. Nur bei bestehendem Wohngeldbezug erfolgt die Berücksichtigung nach Bestätigung durch den Rententräger automatisch.

Eingabehilfe und Hintergrundinformation zum Wohngeldrechner

Die Basis für die Berechnung des Wohngeldes ist das Wohngeldgesetz (WoGG). Hierin sind alle Regelungen für das Wohngeld, also u.a. die Voraussetzungen, die Höhe und die Berechnung des Wohngeldes aufgeführt. Im Folgenden erklären wir Ihnen die einzelnen Eingabefelder des Wohngeldrechners.

Wohngeld - Bewilligungs­zeitraum

Wohngeldrechner: Eingabe Bewilligungszeitraum Wählen Sie bitte den Zeitraum aus, ab dem das Wohngeld bewilligt werden soll. In den unterschied­lichen wählbaren Zeiträumen sorgen u.a. Änderungen des Wohngeldgesetzes für eine jeweils andere Berechnung des Wohngeldes. Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt. Beginnt der zwölf­monatige Bewilligungs­zeitraum in einem der wählbaren Kalenderjahre und endet erst im nächsten hier wählbaren Zeitraum, erfolgt eine Übergangs­regelung. Gemäß dieser Regelung wird zum Beginn des neuen Zeitraums bis zum Ende des bisherigen Bewilligungs­zeitraums neu über die Höhe des Wohngeldes entschieden. Ergibt sich aus dieser neuen Entscheidung kein höheres Wohngeld, verbleibt es bis zum Ende des bisherigen Bewilligungs­zeitraums bei dem bereits bewilligten Wohngeld. Erfolgt eine Bewilligung des Wohngeldes beispiels­weise ab dem 1. November 2023, wird das Wohngeld für die letzten beiden Monate in 2023 sowie für die ersten 10 Monate in 2024 berechnet. Liegt es für den zweiten Zeitraum, also für die 10 Monate in 2024 unterhalb des Wohngeldes für die beiden Monate in 2023, so bleibt die Höhe des Wohngeldes auch für die ersten 10 Monate 2024 bei der Höhe von 2023. Dieser Fall war allerdings für den Übergang von 2022 nach 2023 sehr unwahr­scheinlich, da die Wohngeld­reform 2023 grundsätzlich zu höherem Wohngeld verhalf.

Wohngeld - Bundesland

Wohngeldrechner: Eingabe Bundesland Wählen Sie bitte das Bundesland aus, in dem Sie wohnen. Anhand Ihres Bundeslandes filtert der Wohngeldrechner die Liste der dortigen Gemeinden und Kreise und ermittelt deren Mietstufen. Denn für die Höhe des Wohngeldes wird das örtliche Mietniveau gem. § 12 Wohngeldgesetz berücksichtigt.

Wohngeld - Wohnort

Wohngeldrechner: Eingabe Wohnort Geben Sie bitte Ihren Wohnort an. Sie finden hier nur größere Gemeinden. Sollte Ihre Gemeinde nicht enthalten sein, geben Sie bitte den Landkreis an, in dem sich Ihr Wohnort befindet. Alle Landkreise Ihres Bundeslandes finden Sie, indem Sie "Kreis" eingeben.

Als Bewohner von "Inseln ohne Festlandanschluss" können Sie hier, geltend seit 1. August 2020, diesen Begriff als Wohnort eingeben. Das Mietenniveau auf diesen Inseln ist erheblich höher als in den zugehörigen Landkreisen, weshalb fortan für diese Inseln einheitlich die höhere Mietenstufe 5 (15 bis 25 Prozent über dem Bundesdurchschnitt der Mieten aller Wohngeldempfänger) gilt. Folgende Gemeinden in Niedersachsen und Schleswig-Holstein gehören dazu: Baltrum, Borkum (Stadt), Juist, Langeoog, Norderney (Stadt), Spiekeroog, Wangerooge (Nordseebad), Nebel, Norddorf auf Amrum, Wittdün auf Amrum, Alkersum, Borgsum, Dunsum, Midlum, Nieblum, Oevenum, Oldsum, Süderende, Utersum, Witsum, Wrixum, Wyk auf Föhr (Stadt), Helgoland, Gröde, Hallig Hooge, Langeneß, Pellworm und Insel Hiddensee.

Für die Höhe des Wohngeldes wird generell das örtliche Mietniveau berücksichtigt. Wohngeld wird nur für den Teil der Miete oder Belastung geleistet, der bestimmte monatliche Miethöchst­beträge gem. § 12 Wohngeldgesetz nicht übersteigt. Die Miehhöchstbeträge sind in Deutschland für alle Gemeinden ab 10.000 Einwohner nach sechs Mietstufen gestaffelt: Die Mietstufen eins und zwei befinden sich unter dem Bundesdurchschnitt der Mieten, die Mietstufe drei spiegelt den Durchschnitt wider, und die Mietstufen vier bis sechs liegen oberhalb des Bundesdurchschnitts. Seit 2020 wurde mit Mietstufe 7 eine weitere Mietstufe für die Berechnung des Wohngeldes zugrunde gelegt, die der Wohngeldrechner bei entsprechender Auswahl des Bewilligungs­zeitraums berücksichtigt.

Zuordnung von Mietniveaus zu den Mietstufen gemäß § 12 Wohngeldgesetz
StufeMietniveau
1niedriger als minus 15 Prozent
2minus 15 Prozent bis niedriger als minus 5 Prozent
3minus 5 Prozent bis niedriger als 5 Prozent
45 Prozent bis niedriger als 15 Prozent
515 Prozent bis niedriger als 25 Prozent
625 Prozent und höher
7 ¹)35 Prozent und höher ¹)

¹) Mietstufe 7 neu seit 2020

Die Mietstufen von Gemeinden mit zum Stichtag weniger als 10.000 Einwohnern und von gemeinde­freien Gebieten sind nach Kreisen zusammen­gefasst.

Wohngeld - Kaltmiete / Belastung

Wohngeldrechner: Eingabe Kaltmiete / Belastung Geben Sie bitte als Mieter die monatliche Bruttokaltmiete bzw. als Eigentümer die monatliche Belastung für den Wohnraum im Wohngeldrechner an. Als Heimbewohner geben Sie bitte "H" ein ¹). Wohngeld hängt von der Höhe der zuschuss­fähigen Miete bzw. Belastung und im weiteren von der Anzahl zu berücksichtigender Haushalts­mitglieder und von der Höhe des Gesamteinkommens ab.

Bruttokaltmiete

Berechnungs­grundlage für das Wohngeld ist bei Mietern gem. § 9 Wohngeldgesetz die Bruttokaltmiete, die sich zusammen­setzt aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten wie z.B. der Kosten für

    den Wasserverbrauch
  • die Abwasser- und Müll­beseitigung
  • die Treppen­beleuchtung

Nicht zur Kaltmiete zählen demnach Heizkosten, Kosten für die Wasser­erwärmung oder z.B. die Vergütung für einen Garagen- oder Stellplatz.

¹) Miete für Heimbewohner

Für Heimbewohner im Sinne des Heimgesetzes wird immer der zuschussfähige Höchstbetrag (abhängig vom Mietnieveau des Wohnortes) für die Berechnung des Wohngeldes zugrunde gelegt. Bitte hierzu im Rechner als Kaltmiete nur ein "H" für Heimbewohner eingeben.

Belastung

Bei Eigentümern von Eigenheimen oder Eigentums­wohnungen gelten als Berechnungs­grundlage für das Wohngeld gem. § 10 Wohngeldgesetz die Aufwendungen für Kredite (für Bau, Kauf und Renovierung) und die Bewirtschaftung des Eigentums. Im einzelnen sind dies:

    Kreditzinsen
  • Kreditilgung
  • Pauschale für Instandhaltungs- und Betriebskosten in Höhe von 36 Euro je Quadratmeter im Jahr
  • Grundsteuer
  • zu entrichtende Verwaltungs­kosten

Wohngeld - Haushalts­mitglieder

Wohngeldrechner: Eingabe Haushaltsmitglieder Geben Sie bitte die Anzahl der Haushalts­mitglieder im Wohngeld-Rechner an. Haushalts­mitglied ist gem. § 5 Wohngeldgesetz zum einen die wohngeld­berechtigte Person. Weitere Haushalts­mitglieder können sein:

    der Ehegatte eines Haushalts­mitgliedes
  • der eingetragene Lebenspartner eines Haushalts­mitgliedes
  • Eltern und Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder) eines Haushalts­mitgliedes
  • Geschwister, Onkel, Tante, Schwieger­eltern, Schwieger­kinder, Schwägerin und Schwager eines Haushalts­mitgliedes
  • Pflegekinder und Pflegeeltern eines Haushaltsmitgliedes
  • Personen, die mit einem Haushalts­mitglied in einer Verantwortungs- und Einstehens­gemeinschaft leben

Nicht als Haushalts­mitglied im wohngeld­rechtlichem Sinne gelten z.B. Freunde oder entfernte Verwandte.

Vom Wohngeld ausgeschlossene Haushalts­mitglieder

Wohngeldrechner: Eingabe Vom Wohngeld ausgeschlossene Haushaltsmitglieder Geben Sie bitte im Wohngeldrechner die Anzahl der Haushalts­mitglieder an, die vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Bei der Berechnung des Wohngeldes sind gem. § 6 Wohngeldgesetz sämtliche Haushalts­mitglieder zu berücksichtigen, sofern sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Ausgeschlossen vom Wohngeld sind gem. § 7 Wohngeldgesetz Empfänger solcher Transfer­leistungen, bei denen die Unterkunfts­kosten bereits berücksichtigt sind. Auch die Mitglieder der für die entsprechende Transfer­leistung angegebenen Bedarfs­gemeinschaft sind ausgeschlossen. Da die Unterkunfts­kosten für diese Personen bereits berück­sichtigt werden, wirkt sich der Ausschluss vom Wohngeld nicht nachteilig aus. Vom Wohngeld ausgeschlossen sind demnach Empfänger von

wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.

Wohngeld - Monatseinkommen

Wohngeldrechner: Eingabe Monatseinkommen Geben Sie bitte die Summe der monatlichen Bruttoeinkünfte jedes zu berück­sichtigenden Haushalts­mitgliedes im Wohngeldrechner an. Hierzu sind zunächst die gesamten zu erwartenden Einkünfte der nächsten 12 Monate zu bestimmen und diese durch 12 zu teilen. Es sind § 15 Wohngeldgesetz alle Einkünfte zu summieren, die im Bewilligungszeitraum (i.d.R. in den nächsten 12 Monaten) zu erwarten sind. Für das Wohngeld maßgebend sind gem. § 14 Wohngeldgesetz die steuer­pflichtigen positiven Einkünfte (also keine Verrechnung negativer Einkommen möglich) im Sinne des EStG, ergänzt um einen Katalog steuerfreier Einnahmen:

Gewinne aus

Arbeitseinkommen (brutto)

  • Löhne, Gehälter, Urlaubs- und Weihnachtsgeld
  • Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit
  • Pauschal besteuerte Einnahmen oder Einnahmen aus einer gering­fügigen Beschäftigung (Minijob)
  • Abfindungen zu einem Drittel, wenn sie innerhalb von drei Jahren vor der Antrag­stellung zugeflossen sind

Lohnersatz­leistungen (Auszug)

Sonstige Einkommen (Auszug)

  • Renten, Pensionen, Versorgungs­bezüge (alles brutto)
  • Unterhalts­zahlungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten
  • Monatliche Einkünfte aus Kapitalvermögen (soweit sie jährlich 100 Euro übersteigen)
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abzüglich dafür erbrachte Werbungskosten

Nicht zu berücksichtigen (Auszug)

Was sie abziehen können (Auszug)

  • Kindergeld
  • Kinder­betreuungs­kosten in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro je Kind
  • Elterngeld bis zu 300 Euro pro Monat
  • Die Werbungskosten von Arbeitnehmern und Rentnern können im Folgenden angegeben werden.

Wohngeld - Rente mit 33 Jahren an Grundrentenzeiten

Wohngeldrechner: Eingabe Rente mit 33 Jahren an Grundrentenzeiten Sofern zum Einkommen des Bewohners eine gesetzliche Rente angegeben wurde, für die mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllt wurden, geben Sie hier bitte die Höhe dieser Rente nochmals gesondert an. Denn seit Anfang 2021 wird hierzu ein Freibetrag gewährt: Es bleibt dann ein Betrag dieser gesetzlichen Bruttorente von 100 Euro monatlich anrechnungsfrei. Übersteigt die Rente diese 100 Euro, werden zusätzlich 30 Prozent des darüberliegenden Betrages nicht zum Einkommen gezählt. Das dürfen jedoch höchstens 50 Prozent der jeweils aktuellen Regelbedarfsstufe 1 sein.

Was sind Grundrentenzeiten?

Zu den Grundrentenzeiten gehören folgende für die Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten:

  • Pflichtbeitragszeiten aus Berufstätigkeit oder Selbstständigkeit,
  • Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung und Pflege,
  • Zeiten der Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation,
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege,
  • Ersatzzeiten (das sind zum Beispiel Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft oder der politischen Haft in der DDR.)

Wie weist man die Grundrentenzeiten nach?

Sie können bei Ihrem Rentenversicherungsträger, also z.B. bei der Deutschen Rentenversicherung eine Bescheinigung über mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten anfordern und beim Wohngeldamt einreichen.

Wohngeld - Werbungskosten

Wohngeldrechner: Eingabe Werbungskosten Geben Sie bitte als Arbeitnehmer oder Rentner die monatlichen Werbungskosten für jedes zu berücksichtigende Haushalts­mitglied an. Arbeitnehmer können hier monatlich seit 2023 pauschal 102,50 Euro angeben (2023: 102,50 Euro; 2022: 100 Euro; ). Dies ist ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von inzwischen jährlich 1 230 Euro. Rentner können hier monatlich pauschal 8,50 Euro angeben. Dies ist ein Zwölftel der Werbungskosten­pauschale für Rentner von jährlich 102 Euro. Nachweisbar höhere Werbungskosten können geltend gemacht und hier eingetragen werden. Werbungskosten sind insbesondere Aufwendungen der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Beiträge zu Berufsverbänden sowie Aufwendungen für Arbeitsmittel. Der Wohngeldrechner zieht diese Werbungskosten vom angegebenen Einkommen ab.

Pauschale Abzüge für Steuern und Sozial­versicherung

Wohngeldrechner: Eingabe Pauschale Abzüge Wählen Sie bitte im Wohngeldrechner aus, ob für das Einkommen oder Teile des Einkommens

Alternativ können auch laufende Beiträge angegeben werden, die dem Zweck der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entsprechen. Dies sind zum Beispiel freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung, Beiträge zu privaten Kranken­versicherungen oder Beiträge für Lebens­versicherungen.

Pauschale Abzüge gem. Wohgeldgesetz

Für der Berechnung des Jahreseinkommens jedes wohngeld­berechtigten Haushalts­mitglieds werden gem. § 16 Wohngeldgesetz pauschale Abzüge für Steuern und Sozial­versicherungs­beiträge vom Einkommen vorgenommen. Damit wird berücksichtigt, dass die summierten Bruttoeinkünfte nicht komplett zur freien Verfügung stehen, da noch Steuern und Sozialabgaben zu leisten sind. Der Abzug beträgt jeweils zehn Prozent für jede der drei oben aufgeführten Abgaben, wenn diese im Bewilligungs­zeitraum zu leisten sind. Maximal können also 30 Prozent abgezogen werden.

Beispiele

  • Bei Rentnern können pauschal zehn Prozent abgezogen werden, da sie von ihrer Rente Beiträge zur Krankenversicherung abführen müssen.
  • Bei Beamten können 20 Prozent abgezogen werden, da von ihrem Gehalt Steuern und Beiträge zur Krankenversicherung abgehen.
  • Bei Arbeitnehmern, die sowohl Steuern zahlen als auch Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung leisten, beträgt der Abzug 30 Prozent.

Tipp für Rentner mit Minijob

Für einen Rentner mit Minijob kann es sich häufig lohnen, sich beim Minijob nicht von der Pflicht zur Zahlung der Rentenversicherungs­beiträge befreien zu lassen: Einerseits muss hierfür zwar ein Anteil von 3,6 Prozent (Stand 2024) der Minijob-Bezüge geleistet werden, auch wenn es für die eigene Rente keine Auswirkungen mehr hat. Andererseits wird aber dann zur Berechnung des Wohngeldes ein pauschaler Abzug von 10 Prozent vom gesamten anrechenbaren Einkommen in Abzug gebracht. Ob und in welcher Höher sich also die Weiterzahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung beim Minijob für Sie lohnt, können Sie anhand des Minijob-Rechners und des obigen Wohngeldrechners gleich online berechnen.

Alleinerziehend

Geben Sie bitte an, ob Sie alleinerziehend sind. Alleinerziehend sind Sie, wenn Sie ausschließlich mit Kindern zusammen wohnen und mindestens eines dieser Kinder noch nicht 18 Jahre alt ist. Für diesen Fall wird gem. § 17Abs. 3 Wohngeldgesetz vom Wohngeldrechner ein Freibetrag in Höhe von 1 320 Euro, also monatlich 110 Euro vom Einkommen abgezogen.

Unterhaltpflichten

Geben Sie bitte im Wohngeldrechner die monatlichen gesetzlichen Unterhalts­pflichten der zu berück­sichtigenden Haushalts­mitglieder an. Diese können bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhalts­vereinbarung festgelegten oder in einem Unterhalts­titel oder Bescheid festgestellten Betrag abgezogen werden. Ansonsten bis zu den gemäß § 18 Wohngeldgesetz bestimmten Höchstbeträgen:

  1. bis zu 3.000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushalts­mitglied, das wegen Berufs­ausbildung auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist;
  2. bis zu 3.000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushalts­mitglied; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushalts­mitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden;
  3. bis zu 6.000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, der oder die kein Haushalts­mitglied ist;
  4. bis zu 3.000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die kein Haushalts­mitglied ist.

Erwerbstätige Kinder unter 25 Jahren

Geben Sie bitte die Anzahl der Kinder von Haushalts­mitgliedern an, die

  • Eigene Einnahmen aus Erwerbstätigkeit haben
  • Jünger als 25 Jahre sind
  • Selbst zu berücksichtigende Haushalts­mitglieder sind

Für diesen Fall wird gem. § 17 Abs. 4 Wohngeldgesetz vom Wohngeldrechner ein Freibetrag in Höhe der eigenen Einnahmen ¹) aus Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch jährlich 1 200 Euro je zutreffender - also hier angegebender - Person vom Jahres­einkommen abgezogen. Monatlich sind dies 100 Euro.

¹) Bitte beachten Sie, dass der Wohngeldrechner automatisch diese monatlichen 100 Euro zur Berechnung des Gesamteinkommens in Abzug bringt, auch wenn die tatsächlichen monatlichen Einnahmen aus Erwerbs­tätigkeit geringer sind. In der Praxis würden in diesem Fall jedoch nur die niedrigeren tatsäch­lichen monatlichen Einnahmen aus Erwerbs­tätigkeit abgezogen.

Schwerbehinderte

Geben Sie bitte hier an, wie viele der zu berücksich­tigenden Haushalts­mitglieder eine Schwerbehinderung mit einem Grad von

  • 100 Prozent haben oder
  • unter 100 Prozent haben bei Pflege­bedürftigkeit (SGB X) und gleichzeitiger häuslicher oder teil­stationärer Pflege bzw. Kurzzeit­pflege

Für diesen Fall wird gem. § 17 Abs. 1 Wohngeldgesetz vom Wohngeldrechner ein Freibetrag in Höhe von 1 800 Euro, also monatlich 150 Euro je zutreffender - also hier angegebender - Person vom Einkommen abgezogen.

Beispiel für die Berechnung des Wohngeldes

Im folgenden zeigen wir Ihnen, wie der Wohngeldrechner im Detail das Wohngeld gemäß Wohngeldgesetz berechnet. Hierzu werden zunächst die drei grundlegenden Größen

  1. Haushalts­mitglieder,
  2. Gesamteinkommen und die
  3. zuschussfähige Miete

berechnet. Diese Werte werden dann unter 4. in die Wohngeldformel eingesetzt, um schließlich gesetzeskonform daraus das Wohngeld zu berechnen.

Grundlagen für das Berechnungsbeispiel

Familie Roth kann die Miete nicht mehr aus eigenen Mitteln stemmen und möchte wissen, wie viel Wohngeld ihr 2024 monatlich als Mietzuschuss zusteht.

  • Familie Roth wohnt in Köln und zahlt eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 800 Euro.
  • Herr Roth ist berufstätig und hat ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 2 500 Euro.
  • Max Roth, der 16jährige Sohn trägt Zeitungen aus und verdient damit 200 Euro im Monat.
  • Frau Roth und Moritz Roth, der jüngere Sohn beziehen keine eigenen Einkünfte.

1. Berechnung der Anzahl zu berück­sichtigender Haushalts­mitglieder

Haushalts­mitglied ist gem. § 5 WoGG zum einen die wohngel­dberechtigte Person. Weitere Haushalts­mitglieder sind u.a. die Ehegattin sowie die Kinder eines Haushalts­mitglieds. Bei der Berechnung des Wohngeldes sind gem. § 6 WoGG sämtliche Haushalts­mitglieder zu berücksichtigen, sofern sie nicht vom Wohngeld ausge­schlossen sind. Ausgeschlossen vom Wohngeld sind gem. § 7 WoGG Empfänger solcher Transfer­leistungen, bei denen die Unterkunfts­kosten bereits berück­sichtigt sind, wie z.B. bei Arbeitlosengeld II oder bei Grundsicherung.

Zu berücks­ichtigende Haushalts­mitglieder bei Familie Roth
4 Haushalts­mitglieder sind für das Wohngeld zu berück­sichtigen.

Für diese wird das monatliche Gesamteinkommen und die zuschuss­fähige Miete vom Wohngeldrechner berechnet. Die Anzahl zu berück­sichtigender Haushalts­mitglieder fließt schließlich auch in die Formel zur Berechnung des Wohngeldes gemäß § 19 WoGG ein.

2. Berechnung des Gesamteinkommens

Für die Berechnung des Wohngeldes ist das monatliche Gesamteinkommen, also die Summe der monatlichen Nettoeinkünfte abzüglich etwaiger Freibeträge und Unterhalts­pflichten aller für das Wohngeld zu berück­sichtigenden Haushalts­mitglieder zu berechnen.

2.1 Berechnung des Nettoeinkommens von Herrn Roth

Für das Wohngeld wird ein pauschales Netto berechnet, indem vom Bruttoeinkommen die Werbungskosten sowie eine jeweils 10%ige Pauschale für Einkommensteuer, Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Rentenersicherung abgezogen wird, sofern diese vom Bruttoeinkommen oder von Teilen des Bruttoeinkommens geleistet werden.

Als Arbeitnehmer kann Herr Roth monatlich pauschal 102,50 Euro angeben. Dies ist ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von jährlich 1 230,00 Euro.

Herr Roth zahlt von seinem Einkommen Einkommensteuer sowie Kranken- und Renten­versicherungs­beiträge. Damit können pauschal insgesamt 30 Prozent für die Berechnung des wohngeldrechtlichen Nettoeinkommenn abgezogen werden.

Brutto2 500,00 Euro
− Werbungskosten102,50 Euro
= zu verst. Eink.2 397,50 Euro
− Pauschale 30,00 %719,25 Euro
= Nettoeinkommen von Herrn Roth1 678,25 Euro

2.2 Berechnung des Nettoeinkommens von Max Roth

Max Roth kann für seinen Job als Zeitungs­zusteller keinen Arbeitnehmer-Pauschbetrag absetzen. Er ist weder einkommen­steuer­pflichtig noch zahlt er Beiträge zur Sozial­versicherung.

Brutto200,00 Euro
− Werbungskosten0,00 Euro
= zu verst. Eink.200,00 Euro
− Pauschale 0,00 %0,00 Euro
= Nettoeinkommen von Max Roth200,00 Euro

2.3 Berechnung der Summe der Nettoeinkommen

Dies ist die Summe der Nettoeinkünfte aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Sie wurden gemäß Wohngeldgesetz zur Bestimmung des Wohngeldes pauschal berechnet.

Die Summe der Nettoeinkommen beträgt 1 878,25 Euro.

2.4 Berechnung von Abzügen aufgrund von Freibeträgen oder Unterhaltspflichten

Max Roth verdient nebenher etwas Geld. Er ist also erwerbstätig. Zudem ist er unter 25 Jahre alt. Demnach steht ihm gemäß § 17 WoGG ein Freibetrag in Höhe der eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch jährlich 1 200,00 Euro jährlich bzw. monatlich 100,00 Euro zu.

100,00 Euro von der Summe der Nettoeinkommen als Freibetrag abziehbar.

Gesamt­einkommen von Familie Roth
Das monatliche Gesamteinkommen
beträgt 1 778,25 Euro.

3. Berechnung der zuschussfähigen Miete

Die mit Wohngeld höchstens zu bezuschussende Miete bzw. monatliche Belastung entspricht der Miete / Belastung, maximal aber dem von Haushalts­größe und Mietstufe abhängigen Höchstbetrag.

3.1 Berechnung der Kaltmiete

Dies ist die anteilige Miete bzw. monatliche Belastung, die von den zu berücks­ichtigenden Haushalts­mitgliedern im Verhältnis zu allen Haushalts­mitgliedern zu leisten ist. Da im Haushalt der Familie Roth alle vier für das Wohngeld zu berück­sichtigen sind, übernimmt der Wohngeldrechner hier einfach die monatliche Miete der Roths.

Die monatliche Kaltmiete beträgt 800 Euro.

3.2 Berechnung der Mietstufe für Familie Roth

Wohngeld wird nur für den Teil der Miete oder Belastung geleistet, der bestimmte monatliche Miethöchst­beträge gem. § 12 WoGG nicht übersteigt. Die Miehhöchst­beträge sind in Deutschland für alle Gemeinden ab 10.000 Einwohner nach sechs Mietstufen gestaffelt: Die Mietstufen eins und zwei befinden sich unter dem Bundes­durch­schnitt der Mieten, die Mietstufe drei spiegelt den Durch­schnitt wider, und die Mietstufen vier bis sechs liegen oberhalb des Bundesdurchschnitts. Seit 2020 wird mit Mietstufe 7 eine weitere Mietstufe für die Berechnung des Wohngeldes zugrunde gelegt. Die Mietstufen von Gemeinden mit zum Stichtag weniger als 10.000 Einwohnern und von gemeinde­freien Gebieten sind nach Kreisen zusammen­gefasst.

Für Köln in Nordrhein-Westfalen gilt Mietstufe 6.

3.3 Berechnung des zuschussfähigen Höchstbetrags

Der für das Wohngeld zuschussfähige Höchstbetrag für Miete bzw. für die monatliche Belastung bei 4 Haushalts­mitgliedern und Mietstufe 6 beträgt gemäß § 23 Wohngeldverordnung (WoGV) 995,00 Euro.

3.3.1 Berechnung des Zuschlags zum Höchstbetrag: Die Klimakomponente

Seit 2023 erfolgt mit der Klimakomponente ein Zuschlag auf die Höchstbeträge der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung in der Wohngeldberechnung. Damit können strukturelle Mieterhöhungen aufgrund energetischer Maßnahmen im Gebäudebereich oberhalb der bisherigen Höchstbeträge berücksichtigt werden. Folgende monatliche Beträge sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder als Klimakomponente zu berücksichtigen:

Klimakomponente
Zu berücksichtigende HaushaltsmitgliederKlimakomponente als Zuschlag zum Höchstbetrag
119,20
224,80
329,60
434,40
539,20
jedes weiterezzgl. 4,80

Die Klimakomponente für Familie Roth beträgt 34,40 Euro.

Das Wohngeld wird schließlich nur für den Teil der Miete oder Belastung berechnet, der die Summe des Höchsbetrags gemäß WoGV in Höhe von 995,00 Euro und der Klimakomponente über 34,40 Euro, also 1 029,40 Euro nicht übersteigt.

Der Höchstbetrag beträgt 1 029,40 Euro.

Zuschuss­fähige Miete für Familie Roth
Die zuschussfähige Miete beträgt 800,00 Euro.

3.4 Berechnung des Betrags zur Heizkostenentlastung CO₂

Seit 2021 gelten beim Wohngeld als Ausgleich für die allgemein zu erwartende Heizkostenerhöhung aufgrund der gesetzlichen CO₂-Bepreisung die folgenden monatlichen Beträge zur Entlastung der Heizkosten:

Heizkostenentlastung CO₂
Zu berücksichtigende HaushaltsmitgliederEntlastung Heizkosten
114,40
218,60
322,20
425,80
529,40
jedes weiterezzgl. 3,60
Heizkostenentlastung CO₂ für Familie Roth
Die Heizkostenentlastung beträgt 25,80 Euro.

3.5 Berechnung der Heizkostenkomponente

Um die erheblichen Mehrbelastungen durch die seit 2021/22 stark gestiegenen Heizkosten zu berücksichtigen, wird seit 2023 eine dauerhafte Heizkostenkomponente gewährt. Sie geht zusätzlich zur obigen Heizkostenentlastung zum Ausgleich der CO₂-Bepreisung als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung in die Wohngeldberechnung ein.

Heizkostenkomponente
Zu berücksichtigende HaushaltsmitgliederEntlastung Heizkosten
196
2124
3148
4172
5196
jedes weiterezzgl. 24
Heizkostenenkomponente für Familie Roth
Die zusätzliche Heizkostenentlastung durch die Heizkostenenkomponente beträgt 172,00 Euro.

3.6 Berechnung des zuschussfähigen Höchstbetrags zzgl. Heizkosten

Hier wird die höchstens zu bezuschussende Miete bzw. monatliche Belastung inklusive der Heizkostenentlastung CO₂ und der Heizkostenkomponente berechnet.

Zuschuss­fähige Miete inkl. Heizkostenentlastung CO₂ und Heizkostenkomponente für Familie Roth
Die zuschussfähige Miete inkl. Heizkostenentlastung CO₂ und Heizkostenkomponente beträgt 997,80 Euro.

4. Allgemeine Berechnung der Wohngeldes

Nach § 19 WoGG berechnet sich das Wohngeld anhand folgender Formel, in die die zuvor ermittelten Werte eingesetzt werden: Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berück­sichtigende Haushalts­mitglieder beträgt

Wohngeld-Formel nach § 19 WoGG
1,15 × (M − (a + b × M + c × Y) × Y) €

"M" ist die zu berück­sichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro (zzgl. Heizkostenentlastung CO₂, Heizkosten- und Klimakomponente). "Y" ist das monatliche Gesamteinkommen in Euro. "a", "b" und "c" sind nach der Anzahl der zu berück­sichtigenden Haushalts­mitglieder unterschiedene Werte. Die zur Berechnung des Wohngeldes erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in einer fest vorgegebenen Reihenfolge auszuführen. Sind mehr als zwölf Haushalts­mitglieder zu berücksichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushalts­mitglied das hier berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 57 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe der zuschuss­fähigen Miete bzw. monatlichen Belastung.

5. Konkrete Wohngeldberechnung für Familie Roth

Das Wohngeld für Familie Roth wird folgendermaßen berechnet:

5.1. Berechnung von "M"

Für "M" ist die zuschuss­fähige monatliche Miete/Belastung inkl. Heizkostenentlastung einzusetzen, gemäß Anlage 3 des Wohngeldgesetzes bei 4 zu berück­sich­tigenden Haushalts­mitgliedern jedoch mindestens 88 Euro.

5.2 Berechnung von "Y"

Für "Y ist das monatliche Gesamteinkommen einzusetzen, gemäß Anlage 3 bei 4 zu berück­sich­tigenden Haushalts­mitgliedern jedoch mindestens 1 000 Euro.

5.3 Einsetzen von "M", "Y" und "a, b, c" in die Wohngeldformel

Gemäß Anlage 2 des Wohnbgeld­gesetzes gelten die Werte a=0,010, b=0,00023 und c=0,000020. Es werden nun gemäß Anlage 2 nacheinander folgende Terme der obigen Formel mit je 10 Nachkomma­stellen berechnet:

z1 = a + b × M + c × Y,
z2 = z1 × Y,
z3 = M − z2,
z4 = 1,15 × z3

Vorliegend ist also

z1 = 0,01 + 0,0002251 × 997,80 + 0,0000200 × 1 778,25,
z2 = 0,2701697800 × 1 778,25
z3 = 997,80 − 480,4294112850
z4 = 1,15 × 517,3705887150

z4 ist mit 594,98 Euro das ungerundete monatliche Wohngeld und wird noch ab 0,50 Euro auf volle Euro aufgerundet, sonst abgerundet (⇒ 595 Euro).

5.4 Check, ob berechnetes Wohngeld größer Wohngeld-Mindestbetrag

Das berechnete Wohngeld von 595 Euro ist größer als der erforderliche Wohngeld-Mindestbetrag von 10 Euro. Denn gemäß § 21 WoGG bestünde kein Wohngeldanspruch, wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde.

Berechnetes Wohngeld für Familie Roth
Das monatliche Wohngeld beträgt 2024 schließlich 595 Euro.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Wohngeld" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Wohngeld" wurde zuletzt am 14.11.2023 redaktionell überprüft oder ergänzt durch Stefan Banse. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

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